Einmal mehr Streit um Fernwärmeklauseln: Die Mainer Fernwärme GmbH verwendet einen Fernwärmeliefervertrag, der Preisanpassungen anhand von Indizes vorsieht. Das ist übliche Praxis und wurde von den Gerichten bisher stets dann als rechtmäßig akzeptiert, wenn der Index die Beschaffungskosten der Fernwärme zutreffend abbildet. Diese Anforderung resultiert aus § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV, der bestimmt, dass sich Preisänderungsklauseln sowohl an den Kosten als auch am Markt orientieren und transparent sein müssen.
Dieser Anforderung wurde die Mainzer Klausel an sich gerecht. Sie verwies auf Indizes, die ihre Kostenentwicklung repräsentieren, zB den in der Branche aus naheliegenden Gründen häufig verwendeten Index des Statistischen Bundesamtes destatis, Fachserie 17 Reihe 2 lfd. Nr. 652 Erdgas – Abgabe an Kraftwerke, und die Kosten für CO2-Emissionen unter Verweis auf die EEX Future EUA MidDec. Diese Indizes sind öffentlich, man findet sie im Internet.
Dem Landgericht Mainz reichte diese grundsätzliche Auffindbarkeit aber nicht (Urteil vom 05.02.2024, 4 O 57/23 hier). Denn 2021 hatte der Gesetzgeber einen neuen § 1a AVBFernwärmeV in die Verordnung eingefügt. Hier heißt es nun in § 1a Abs. 1:
„Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat in leicht zugänglicher und allgemein verständlicher Form in jeweils aktueller Fassung seine allgemeinen Versorgungsbedingungen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen, Preisanpassungsklauseln und Preiskomponenten, sowie eindeutige Verweise auf die Quellen verwendeter Indizes und Preislisten barrierefrei im Internet zu veröffentlichen.“
Gemessen an diesem Maßstab sieht es das LG Mainz nicht als ausreichend an, dass man Indizes überhaupt findet. Man müsse sie auch verlinken. Hat der Versorger das nicht getan, handele er – so das Gericht – unlauter.
Was heißt das für die Praxis?
Man muss ganz klar sagen: Für Versorger bedeutet das Urteil einen oft erheblichen Aufwand. Der Hyperlink muss gesetzt werden, es muss regelmäßig überprüft werden, ob er noch aktuell ist. Es ist zwar noch unklar, ob die höheren Instanzen – die Berufung läuft – die Sache genauso sehen, aber Versorger sollten vor Beginn der Heizperiode mit der stets höheren Aufmerksamkeit für die Preise und ihre Entwicklung nun auch prüfen, ob alle Hyperlinks sitzen. (Miriam Vollmer).
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