Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil gestern (siehe hier) in der Rechts­sache C‑47/23 festge­stellt, dass die Bundes­re­publik Deutschland gegen ihre Verpflich­tungen aus Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richt­linie verstoßen hat, weil sie es allgemein und struk­turell versäumt hat, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung einer Verschlech­terung der durch das Natura‑2000-Netz geschützten Lebens­raum­typen 6510 (Magere Flachland-Mähwiesen) und 6520 (Berg-Mähwiesen) des Anhangs I der Habita­t­richt­linie in den dafür ausge­wie­senen Gebieten zu treffen.

Allgemein und struk­turell versäumt hat die Bundes­re­publik zudem, der Kommission aktua­li­sierte Daten zu den Lebens­raum­typen 6510 und 6520 in den dafür ausge­wie­senen Gebieten zu übermitteln.

Etwas allgemein und struk­turell zu versäumen, das ist schon starker Tobak. Das Versäumnis Deutsch­lands, keine solchen geeig­neten Maßnahmen zu treffen, werde durch signi­fi­kante Flächen­ver­luste dieser Lebens­raum­typen in diesen Gebieten, das Fehlen einer gebiets­spe­zi­fi­schen Überwa­chung dieser Lebens­raum­typen sowie das Fehlen rechts­ver­bind­licher Schutz­maß­nahmen gegen Überdüngung und zu frühe Mahd in diesen Gebieten belegt, so die Luxem­burger Richter.

Der NABU e.V. hatte dieses Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren – quasi als Whist­le­b­lower – bei der Kommission ins Rollen gebracht und darauf hinge­wiesen, dass es um die streng geschützten Mähwiesen in Deutschland vielfach schlecht bzw. sehr schlecht steht. Viel konnte die Bundes­re­publik dagegen dann auch nicht vorbringen.

Im Kern wird anhand dieser Entscheidung erneut deutlich, dass mit der Kommission und dem EuGH hinsichtlich des Schutzes von FFH-Gebieten nicht zu spaßen ist. Der EuGH stellte nun auch fest, dass die in Deutschland durch­ge­führten Überwa­chungs­maß­nahmen nicht hinrei­chend gebiets­spe­zi­fisch, regel­mäßig und konse­quent sind, um sie als geeignet im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richt­linie ansehen zu können. Hier wird in Bezug auf die Mähwiesen nachge­bessert werden müssen. Doch sehr wahrscheinlich nicht nur hier: Der Schutz der Biodi­ver­sität wird sicherlich noch vermehrte Anstren­gungen benötigen. Dies wird auch Auswir­kungen auf die Zulassung von Vorhaben haben. So sind die Themen UVP und FFH bereits jetzt schon Pflicht und Kür des Turnens am umwelt­recht­lichen Hochreck. (Dirk Buchsteiner)