Gefühlt ist der Gaspreis­schock 2022 länger her als die Eiszeit, aber zumindest die gericht­liche Aufar­beitung ist noch nicht abgeschlossen. Wer als Letzt­ver­braucher gilt, der Anspruch auf Entlastung hat, ist immer noch Gegen­stand diverser Gerichts­ver­fahren. Inzwi­schen gibt es einige erstin­stanz­liche Urteile und auch ein Urteil des OLG Nürnberg in zweiter Instanz (auch wir haben eins der Urteile erwirkt und führen weitere Verfahren). Bisher waren alle Gerichte davon überzeugt, dass es abwei­chend von der bishe­rigen Praxis der Übertra­gungs­netz­be­treiber nicht darauf ankommt, ob ein Energie­ver­sorger selbst einen Liefe­ran­ten­rah­men­vertrag abgeschlossen hat, oder ob er als Weiter­ver­teiler die Abwicklung der Lieferung als Leistung auf einen Dritten übertragen hat.

Vor diesen Entschei­dungen waren die Übertra­gungs­netz­be­treiber einig: In diesen Fällen sei der Energie­ver­sorger als Letzt­ver­braucher anzusehen, der eigent­liche Letzt­ver­braucher dagegen hätte keinen Entlas­tungs­an­spruch, denn er liefere nicht „über ein Netz“, was das StromPBG voraus­setzt. Entlas­tungs­ver­pflichtet und erstat­tungs­be­rechtigt gegenüber dem Übertra­gungs­netz­be­treiber wäre der Vorver­sorger. Ausgangs­punkt für die Berechnung des Entlas­tungs­an­spruchs sei damit der Strom­preis im Verhältnis Vorver­sorger – Energie­ver­sorger, was für viele Unter­nehmen eine empfind­liche Einbuße bedeutet, selbst wenn der Energie­ver­sorger die Entlastung weitergibt.

Nun kommt – mal wieder FAQ – die Kehrt­wendung. Das BMWK schließt sich der Rechts­auf­fassung der Gerichte an. Auch Weiter­ver­teiler liefern Strom über ein Netz – und sind damit entlas­tungs­ver­pflichtet und erstat­tungs­be­rechtigt – wenn

  • ein schuld­recht­licher Strom­lie­fer­vertrag zwischen dem Strom­ver­sorger und dem
    belie­ferten Endkunden besteht,
  • die belie­ferte Entnah­me­stelle mit einer Marktlokations-Identifikationsnummer
    regis­triert ist und
  • ein Netznut­zungs­vertrag zwischen dem jewei­ligen Endkunden oder einem
    vertraglich mit dem Strom­ver­sorger verbun­denen Dienst­leister und dem Netzbe­treiber besteht.

Erste Signale der Übertra­gungs­netz­be­treiber lassen erkennen, dass bisher zurück­ge­haltene Zahlungen an Strom­ver­sorger nun schnell fließen sollen, wenn die Prüfbe­hörde bestätigt, dass die drei genannten Kriterien vorliegen. Gleich­zeitig bedeutet das für Unter­nehmen, die sich an die bisherige Praxis der Übertra­gungs­netz­be­treiber gehalten haben: Beeilen Sie sich, hier gelten nun neue Fristen. Insbe­sondere, wenn die Höchst­grenzen noch durch die Prüfbe­hörde festge­stellt werden müssen, müssen die begüns­tigten Unter­nehmen sich beeilen: Schon zum 20.12.2024 muss beantragt werden, finale Selbst­er­klä­rungen müssen zum 31.01.2025 vorliegen. Die Versorger müssen zum 28.02.2025 abrechnen

Bitte melden Sie sich schnell, wenn hier vor Weihnachten noch etwas veran­lasst werden muss (Miriam Vollmer).