Gefühlt ist der Gaspreisschock 2022 länger her als die Eiszeit, aber zumindest die gerichtliche Aufarbeitung ist noch nicht abgeschlossen. Wer als Letztverbraucher gilt, der Anspruch auf Entlastung hat, ist immer noch Gegenstand diverser Gerichtsverfahren. Inzwischen gibt es einige erstinstanzliche Urteile und auch ein Urteil des OLG Nürnberg in zweiter Instanz (auch wir haben eins der Urteile erwirkt und führen weitere Verfahren). Bisher waren alle Gerichte davon überzeugt, dass es abweichend von der bisherigen Praxis der Übertragungsnetzbetreiber nicht darauf ankommt, ob ein Energieversorger selbst einen Lieferantenrahmenvertrag abgeschlossen hat, oder ob er als Weiterverteiler die Abwicklung der Lieferung als Leistung auf einen Dritten übertragen hat.
Vor diesen Entscheidungen waren die Übertragungsnetzbetreiber einig: In diesen Fällen sei der Energieversorger als Letztverbraucher anzusehen, der eigentliche Letztverbraucher dagegen hätte keinen Entlastungsanspruch, denn er liefere nicht „über ein Netz“, was das StromPBG voraussetzt. Entlastungsverpflichtet und erstattungsberechtigt gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber wäre der Vorversorger. Ausgangspunkt für die Berechnung des Entlastungsanspruchs sei damit der Strompreis im Verhältnis Vorversorger – Energieversorger, was für viele Unternehmen eine empfindliche Einbuße bedeutet, selbst wenn der Energieversorger die Entlastung weitergibt.
Nun kommt – mal wieder FAQ – die Kehrtwendung. Das BMWK schließt sich der Rechtsauffassung der Gerichte an. Auch Weiterverteiler liefern Strom über ein Netz – und sind damit entlastungsverpflichtet und erstattungsberechtigt – wenn
- ein schuldrechtlicher Stromliefervertrag zwischen dem Stromversorger und dem
belieferten Endkunden besteht, - die belieferte Entnahmestelle mit einer Marktlokations-Identifikationsnummer
registriert ist und - ein Netznutzungsvertrag zwischen dem jeweiligen Endkunden oder einem
vertraglich mit dem Stromversorger verbundenen Dienstleister und dem Netzbetreiber besteht.
Erste Signale der Übertragungsnetzbetreiber lassen erkennen, dass bisher zurückgehaltene Zahlungen an Stromversorger nun schnell fließen sollen, wenn die Prüfbehörde bestätigt, dass die drei genannten Kriterien vorliegen. Gleichzeitig bedeutet das für Unternehmen, die sich an die bisherige Praxis der Übertragungsnetzbetreiber gehalten haben: Beeilen Sie sich, hier gelten nun neue Fristen. Insbesondere, wenn die Höchstgrenzen noch durch die Prüfbehörde festgestellt werden müssen, müssen die begünstigten Unternehmen sich beeilen: Schon zum 20.12.2024 muss beantragt werden, finale Selbsterklärungen müssen zum 31.01.2025 vorliegen. Die Versorger müssen zum 28.02.2025 abrechnen
Bitte melden Sie sich schnell, wenn hier vor Weihnachten noch etwas veranlasst werden muss (Miriam Vollmer).
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