Negativ und Spaß dabei: Die Langfrist­stra­tegie Negativemissionen

Nicht alle Treib­haus­gas­emis­sionen sind vermeidbar. Deshalb ist im Koali­ti­ons­vertrag festge­halten, dass die letzten unver­meid­baren Restemis­sionen – etwa 5 %, so der Vertrag – durch negative Emissionen ausge­glichen werden sollen. Wie dies konkret umgesetzt werden soll, wird in einer langfris­tigen Strategie festgelegt. Anders als in anderen Bereichen des Klima­schutz­rechts geht es hier nicht darum, die Freisetzung von Treib­haus­gasen zu vermeiden oder zu ersetzen. Statt­dessen soll der Atmosphäre CO₂ entzogen und dauerhaft gespei­chert werden. Ursprünglich sollten schon im laufenden Jahr 2024 entspre­chende Ziele festgelegt werden. Doch dieser Zeitplan verzögert sich. Zwar wurden bereits im Februar erste Eckpunkte veröf­fent­licht, und über den Sommer hinweg disku­tierten verschiedene Arbeits­gruppen über Instru­mente und deren Umsetzung, aber erst jetzt läuft noch bis zum 17. November eine Online-Betei­ligung zu den Methoden der CO₂-Entnahme.

Besonders inter­essant ist das von der Deutschen Energie­agentur (dena) entwi­ckelte Dokument zu den Defini­tionen und Beschrei­bungen der Methoden und Techno­logien zur CO₂-Entnahme. Es zieht eine klare Grenze zu CCS (Carbon Capture and Storage), also der Abscheidung und Speicherung fossilen Kohlen­di­oxids. Im Fokus der Strategie stehen vielmehr Ansätze wie nachhaltige Waldbe­wirt­schaftung, Aufforstung, Agroforst­systeme, Kohlen­stoff­an­rei­cherung im Boden, Renatu­rierung von Mooren, Pflan­zen­kohle sowie Techno­logien wie Bioen­ergie mit Abscheidung, die direkte CO₂-Filterung aus der Luft mit anschlie­ßender Speicherung (DACCS), Kohlen­stoff­bindung in Produkten, künst­liche Photo­syn­these, Gesteins­ver­wit­terung und Maßnahmen wie Marinebiomasse.

Schon diese Aufzählung der Techno­logien zeigt: Es geht hier nicht um eine kosten­günstige und bequeme Möglichkeit, weiter zu emittieren und dies an anderer Stelle auszu­gleichen. Dafür sind alle genannten Techno­logien zu teuer. Dennoch wird deutlich: Wenn Deutschland klima­neutral wirtschaften will, wird es nicht darum herum­kommen, unver­meidbare Emissionen mit notfalls auch erheb­lichen finan­zi­ellen Mitteln zu kompen­sieren (Miriam Vollmer).

2024-10-18T23:16:16+02:0018. Oktober 2024|Allgemein|

Strom runter, Erdgas rauf: Netzent­gelte 2025

Es tut sich was bei den Netzent­gelten, weil ab 2025 jeweils Neure­ge­lungen greifen:

Die Netzent­gelte für Erdgas steigen. Ursache für diese Entwicklung ist die Verkürzung des Abschrei­bungs­zeit­raums. Schon KANU 1.0 in 2022 ließ eine lineare Abschreibung bis 2045 zu, denn wenn 2045 kein Erdgas mehr verbrannt werden soll, braucht man natürlich auch kein Gasnetz mehr. KANU 2.0 vom 25.09.2024 erlaubt den Netzbe­treibern nun noch kürzere Nutzungs­dauern. Teilweise soll der Abschrei­bungs­zeitraum schon 2035 enden. In beson­deren Fällen kann degressiv mit bis zu 12% abgeschrieben werden. Für den Laien bedeutet das: Der Gasnetz­be­treiber darf ab 2025 die Kosten seiner Inves­tition in das Gasnetz auf einen kürzeren Zeitraum verteilen, so dass nicht am Ende die aller­letzten Kunden auf unbezahlbar hohen Netzent­gelten sitzen bleiben. Das bedeutet aber zwangs­läufig, dass die Preise schneller und stärker steigen als bisher erwartet.

 

Bei den Netzent­gelten Strom sieht es anders aus. Hier gab es bisher ein Problem: Wenn in einem Netzgebiet sehr viele Erneu­erbare angeschlossen wurden, trieb das – schließlich ist das alles Aufwand – die Kosten des örtlichen Netzbe­treibers in die Höhe. Die Letzt­ver­braucher vor Ort mussten also dafür aufkommen, dass in ihrer Region besonders viel für die Energie­wende getan wurde. Damit ist nun ab 2025 endlich Schluss. Eine Festlegung vom 28.08.2024 verteilt ab 2025 diese Kosten über einen Wälzungs­me­cha­nismus bundesweit. In der Tendenz sinken damit im Norden und Osten, wo viel Windkraft ausgebaut wurde, die Netzent­gelte, so wie auch Bayern mit seinem hohe Ausbaugrad an PV profitiert.

Im Strom schließt sich damit langsam eine Gerech­tig­keits­lücke. Im Gas dagegen steht vielen Letzt­ver­brau­chern noch ein schmerz­hafter Erkennt­nis­prozess bevor: Bis die letzten Gasnetze still­gelegt oder umgerüstet werden, steigen die Preise für die Netze. Da auch das Gas selbst durch den CO2-Preis verteuert wird, gehören die Zeiten des günstigen Erdgases mit hoher Wahrschein­lichkeit dauerhaft der Vergan­genheit an (Miriam Vollmer).

2024-10-18T22:12:45+02:0018. Oktober 2024|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Gas, Netzbetrieb|

Die Überprüfung von Fernwärmepreisen

Fernwär­me­preise haben in den letzten Jahren, besonders im Zeitraum 2021 – 2023 oft starke Preis­stei­ge­rungen erfahren, insbe­sondere wenn die Preis­ent­wicklung über Indizes an die Entwicklung der Gaspreise gekoppelt war. In vielen Fällen ist es daher sinnvoll, diese rechtlich zu überprüfen. Aber wie funktio­niert das eigentlich?

Zunächst ist die Basis jeder Prüfung der Fernwär­me­lie­fe­rungs­vertrag und die darin enthaltene Preis­re­gelung. Üblich sind vertrag­liche Klauseln, wonach der Preis nicht für die gesamte Vertrags­dauer festge­schrieben ist, sondern regel­mäßig nach einer Preis­formel- meißt eine mathe­ma­tische Formel – bestimmt wird. Fehlt es an einer solchen Regelung im Wärme­lie­fe­rungs­vertrag, darf der Preis nicht erhöht werden.

Ist eine Preis­klausel im Wärme­lie­fe­rungs­vertrag vorhanden, muss diese auch rechtlich wirksam sein. Hierzu muss sie den Anfor­de­rungen des § 24 AVBFern­wärmeV genügen, sofern es sich nicht um einen indivi­duell ausge­han­delten Vertrag handelt. Die recht­liche Beurteilung der Wirksamkeit sollte man einem Fachmann überlassen. Stellt dieser hier tatsächlich eine Unwirk­samkeit fest, bedeutet das zunächst, dass auf die Klausel keine Preis­er­hö­hungen gestützt werden können und die Erhöhungen der Vergan­genheit unwirksam sind, sofern der Kunde nun im nächsten Schritt, diesen Preis­er­hö­hungen widerspricht.

Nach der Recht­spre­chung des BGH hat der Kunde hierfür eine frist von 3 Jahren, gerechnet ab dem Zugang der jewei­ligen Rechnung. Damit ist es also möglich auch Rechnungen der Vergan­genheit zu wider­sprechen, wenn diese unwirksame Preis­er­hö­hungen enthalten haben.

Wurden diese Abrech­nungen in der Vergan­genheit vom Kunden bezahlt, kann er die beträge, die auf unwirksame Preis­er­hö­hungen entfallen zurück verlangen. Der Rückfor­de­rungs­an­spruch berechnet sich dabei als Differenz zwischen dem letzten wirksam abgerech­neten Preis und späteren unrecht­mäßig erhöhten Preisen. Diese Rückfor­de­rungen kann der Kunde dann geltend machen.

(Christian Dümke)

2024-10-18T18:21:52+02:0018. Oktober 2024|Allgemein|