Negativ und Spaß dabei: Die Langfriststrategie Negativemissionen

Nicht alle Treibhausgasemissionen sind vermeidbar. Deshalb ist im Koalitionsvertrag festgehalten, dass die letzten unvermeidbaren Restemissionen – etwa 5 %, so der Vertrag – durch negative Emissionen ausgeglichen werden sollen. Wie dies konkret umgesetzt werden soll, wird in einer langfristigen Strategie festgelegt. Anders als in anderen Bereichen des Klimaschutzrechts geht es hier nicht darum, die Freisetzung von Treibhausgasen zu vermeiden oder zu ersetzen. Stattdessen soll der Atmosphäre CO₂ entzogen und dauerhaft gespeichert werden. Ursprünglich sollten schon im laufenden Jahr 2024 entsprechende Ziele festgelegt werden. Doch dieser Zeitplan verzögert sich. Zwar wurden bereits im Februar erste Eckpunkte veröffentlicht, und über den Sommer hinweg diskutierten verschiedene Arbeitsgruppen über Instrumente und deren Umsetzung, aber erst jetzt läuft noch bis zum 17. November eine Online-Beteiligung zu den Methoden der CO₂-Entnahme.

Besonders interessant ist das von der Deutschen Energieagentur (dena) entwickelte Dokument zu den Definitionen und Beschreibungen der Methoden und Technologien zur CO₂-Entnahme. Es zieht eine klare Grenze zu CCS (Carbon Capture and Storage), also der Abscheidung und Speicherung fossilen Kohlendioxids. Im Fokus der Strategie stehen vielmehr Ansätze wie nachhaltige Waldbewirtschaftung, Aufforstung, Agroforstsysteme, Kohlenstoffanreicherung im Boden, Renaturierung von Mooren, Pflanzenkohle sowie Technologien wie Bioenergie mit Abscheidung, die direkte CO₂-Filterung aus der Luft mit anschließender Speicherung (DACCS), Kohlenstoffbindung in Produkten, künstliche Photosynthese, Gesteinsverwitterung und Maßnahmen wie Marinebiomasse.

Schon diese Aufzählung der Technologien zeigt: Es geht hier nicht um eine kostengünstige und bequeme Möglichkeit, weiter zu emittieren und dies an anderer Stelle auszugleichen. Dafür sind alle genannten Technologien zu teuer. Dennoch wird deutlich: Wenn Deutschland klimaneutral wirtschaften will, wird es nicht darum herumkommen, unvermeidbare Emissionen mit notfalls auch erheblichen finanziellen Mitteln zu kompensieren (Miriam Vollmer).

2024-10-18T23:16:16+02:0018. Oktober 2024|Allgemein|

Strom runter, Erdgas rauf: Netzentgelte 2025

Es tut sich was bei den Netzentgelten, weil ab 2025 jeweils Neuregelungen greifen:

Die Netzentgelte für Erdgas steigen. Ursache für diese Entwicklung ist die Verkürzung des Abschreibungszeitraums. Schon KANU 1.0 in 2022 ließ eine lineare Abschreibung bis 2045 zu, denn wenn 2045 kein Erdgas mehr verbrannt werden soll, braucht man natürlich auch kein Gasnetz mehr. KANU 2.0 vom 25.09.2024 erlaubt den Netzbetreibern nun noch kürzere Nutzungsdauern. Teilweise soll der Abschreibungszeitraum schon 2035 enden. In besonderen Fällen kann degressiv mit bis zu 12% abgeschrieben werden. Für den Laien bedeutet das: Der Gasnetzbetreiber darf ab 2025 die Kosten seiner Investition in das Gasnetz auf einen kürzeren Zeitraum verteilen, so dass nicht am Ende die allerletzten Kunden auf unbezahlbar hohen Netzentgelten sitzen bleiben. Das bedeutet aber zwangsläufig, dass die Preise schneller und stärker steigen als bisher erwartet.

 

Bei den Netzentgelten Strom sieht es anders aus. Hier gab es bisher ein Problem: Wenn in einem Netzgebiet sehr viele Erneuerbare angeschlossen wurden, trieb das – schließlich ist das alles Aufwand – die Kosten des örtlichen Netzbetreibers in die Höhe. Die Letztverbraucher vor Ort mussten also dafür aufkommen, dass in ihrer Region besonders viel für die Energiewende getan wurde. Damit ist nun ab 2025 endlich Schluss. Eine Festlegung vom 28.08.2024 verteilt ab 2025 diese Kosten über einen Wälzungsmechanismus bundesweit. In der Tendenz sinken damit im Norden und Osten, wo viel Windkraft ausgebaut wurde, die Netzentgelte, so wie auch Bayern mit seinem hohe Ausbaugrad an PV profitiert.

Im Strom schließt sich damit langsam eine Gerechtigkeitslücke. Im Gas dagegen steht vielen Letztverbrauchern noch ein schmerzhafter Erkenntnisprozess bevor: Bis die letzten Gasnetze stillgelegt oder umgerüstet werden, steigen die Preise für die Netze. Da auch das Gas selbst durch den CO2-Preis verteuert wird, gehören die Zeiten des günstigen Erdgases mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft der Vergangenheit an (Miriam Vollmer).

2024-10-18T22:12:45+02:0018. Oktober 2024|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Gas, Netzbetrieb|

Die Überprüfung von Fernwärmepreisen

Fernwärmepreise haben in den letzten Jahren, besonders im Zeitraum 2021 – 2023 oft starke Preissteigerungen erfahren, insbesondere wenn die Preisentwicklung über Indizes an die Entwicklung der Gaspreise gekoppelt war. In vielen Fällen ist es daher sinnvoll, diese rechtlich zu überprüfen. Aber wie funktioniert das eigentlich?

Zunächst ist die Basis jeder Prüfung der Fernwärmelieferungsvertrag und die darin enthaltene Preisregelung. Üblich sind vertragliche Klauseln, wonach der Preis nicht für die gesamte Vertragsdauer festgeschrieben ist, sondern regelmäßig nach einer Preisformel- meißt eine mathematische Formel – bestimmt wird. Fehlt es an einer solchen Regelung im Wärmelieferungsvertrag, darf der Preis nicht erhöht werden.

Ist eine Preisklausel im Wärmelieferungsvertrag vorhanden, muss diese auch rechtlich wirksam sein. Hierzu muss sie den Anforderungen des § 24 AVBFernwärmeV genügen, sofern es sich nicht um einen individuell ausgehandelten Vertrag handelt. Die rechtliche Beurteilung der Wirksamkeit sollte man einem Fachmann überlassen. Stellt dieser hier tatsächlich eine Unwirksamkeit fest, bedeutet das zunächst, dass auf die Klausel keine Preiserhöhungen gestützt werden können und die Erhöhungen der Vergangenheit unwirksam sind, sofern der Kunde nun im nächsten Schritt, diesen Preiserhöhungen widerspricht.

Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Kunde hierfür eine frist von 3 Jahren, gerechnet ab dem Zugang der jeweiligen Rechnung. Damit ist es also möglich auch Rechnungen der Vergangenheit zu widersprechen, wenn diese unwirksame Preiserhöhungen enthalten haben.

Wurden diese Abrechnungen in der Vergangenheit vom Kunden bezahlt, kann er die beträge, die auf unwirksame Preiserhöhungen entfallen zurück verlangen. Der Rückforderungsanspruch berechnet sich dabei als Differenz zwischen dem letzten wirksam abgerechneten Preis und späteren unrechtmäßig erhöhten Preisen. Diese Rückforderungen kann der Kunde dann geltend machen.

(Christian Dümke)

2024-10-18T18:21:52+02:0018. Oktober 2024|Allgemein|