Fernwär­me­preise haben in den letzten Jahren, besonders im Zeitraum 2021 – 2023 oft starke Preis­stei­ge­rungen erfahren, insbe­sondere wenn die Preis­ent­wicklung über Indizes an die Entwicklung der Gaspreise gekoppelt war. In vielen Fällen ist es daher sinnvoll, diese rechtlich zu überprüfen. Aber wie funktio­niert das eigentlich?

Zunächst ist die Basis jeder Prüfung der Fernwär­me­lie­fe­rungs­vertrag und die darin enthaltene Preis­re­gelung. Üblich sind vertrag­liche Klauseln, wonach der Preis nicht für die gesamte Vertrags­dauer festge­schrieben ist, sondern regel­mäßig nach einer Preis­formel- meißt eine mathe­ma­tische Formel – bestimmt wird. Fehlt es an einer solchen Regelung im Wärme­lie­fe­rungs­vertrag, darf der Preis nicht erhöht werden.

Ist eine Preis­klausel im Wärme­lie­fe­rungs­vertrag vorhanden, muss diese auch rechtlich wirksam sein. Hierzu muss sie den Anfor­de­rungen des § 24 AVBFern­wärmeV genügen, sofern es sich nicht um einen indivi­duell ausge­han­delten Vertrag handelt. Die recht­liche Beurteilung der Wirksamkeit sollte man einem Fachmann überlassen. Stellt dieser hier tatsächlich eine Unwirk­samkeit fest, bedeutet das zunächst, dass auf die Klausel keine Preis­er­hö­hungen gestützt werden können und die Erhöhungen der Vergan­genheit unwirksam sind, sofern der Kunde nun im nächsten Schritt, diesen Preis­er­hö­hungen widerspricht.

Nach der Recht­spre­chung des BGH hat der Kunde hierfür eine frist von 3 Jahren, gerechnet ab dem Zugang der jewei­ligen Rechnung. Damit ist es also möglich auch Rechnungen der Vergan­genheit zu wider­sprechen, wenn diese unwirksame Preis­er­hö­hungen enthalten haben.

Wurden diese Abrech­nungen in der Vergan­genheit vom Kunden bezahlt, kann er die beträge, die auf unwirksame Preis­er­hö­hungen entfallen zurück verlangen. Der Rückfor­de­rungs­an­spruch berechnet sich dabei als Differenz zwischen dem letzten wirksam abgerech­neten Preis und späteren unrecht­mäßig erhöhten Preisen. Diese Rückfor­de­rungen kann der Kunde dann geltend machen.

(Christian Dümke)