Fernwärmepreise haben in den letzten Jahren, besonders im Zeitraum 2021 – 2023 oft starke Preissteigerungen erfahren, insbesondere wenn die Preisentwicklung über Indizes an die Entwicklung der Gaspreise gekoppelt war. In vielen Fällen ist es daher sinnvoll, diese rechtlich zu überprüfen. Aber wie funktioniert das eigentlich?
Zunächst ist die Basis jeder Prüfung der Fernwärmelieferungsvertrag und die darin enthaltene Preisregelung. Üblich sind vertragliche Klauseln, wonach der Preis nicht für die gesamte Vertragsdauer festgeschrieben ist, sondern regelmäßig nach einer Preisformel- meißt eine mathematische Formel – bestimmt wird. Fehlt es an einer solchen Regelung im Wärmelieferungsvertrag, darf der Preis nicht erhöht werden.
Ist eine Preisklausel im Wärmelieferungsvertrag vorhanden, muss diese auch rechtlich wirksam sein. Hierzu muss sie den Anforderungen des § 24 AVBFernwärmeV genügen, sofern es sich nicht um einen individuell ausgehandelten Vertrag handelt. Die rechtliche Beurteilung der Wirksamkeit sollte man einem Fachmann überlassen. Stellt dieser hier tatsächlich eine Unwirksamkeit fest, bedeutet das zunächst, dass auf die Klausel keine Preiserhöhungen gestützt werden können und die Erhöhungen der Vergangenheit unwirksam sind, sofern der Kunde nun im nächsten Schritt, diesen Preiserhöhungen widerspricht.
Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Kunde hierfür eine frist von 3 Jahren, gerechnet ab dem Zugang der jeweiligen Rechnung. Damit ist es also möglich auch Rechnungen der Vergangenheit zu widersprechen, wenn diese unwirksame Preiserhöhungen enthalten haben.
Wurden diese Abrechnungen in der Vergangenheit vom Kunden bezahlt, kann er die beträge, die auf unwirksame Preiserhöhungen entfallen zurück verlangen. Der Rückforderungsanspruch berechnet sich dabei als Differenz zwischen dem letzten wirksam abgerechneten Preis und späteren unrechtmäßig erhöhten Preisen. Diese Rückforderungen kann der Kunde dann geltend machen.
(Christian Dümke)
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