Kürzung der Netzanschlusskapazität: Repartierung in Berlin

Es wird eng in den Netzen. Das ist auch nicht weiter erstaunlich, denn wenn künftig ein deutlich größerer Teil des primären Energieverbrauchs der Bundesrepublik als heute in Form von Strom den Verbraucher erreicht, weil viele Anwendungen, die heute mit Gas oder Mineralölprodukten betrieben werden, elektrifiziert werden, wird selbst bei Ausbau der Stromnetze, dem Aufbau einer Speicherlandschaft und der Nutzung von Flexibilitätsmechanismen zumindest vorübergehend die Luft dünn. Dies betrifft auch die Hauptstadt: Die Netzanschlussbegehren übersteigen die Kapazität. Die Stadt platzt also auch elektrisch aus allen Nähten.

Wenn die Kapazität nicht ausreicht, um alle Anschlussanträge zu bedienen, darf der Netzbetreiber den Netzanschluss verweigern, vgl. § 17 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Doch wem wird nun der Anschluss ans begehrte Netz verweigert? Darauf gibt das Gesetz selbst keine eindeutige Antwort. Klar ist nur: Der Netzbetreiber ist ein natürlicher Monopolist und unterliegt dem Diskriminierungsverbot.

Stromnetz Berlin GmbH hat sich nun dazu entschlossen, bei Netzanschlusskapazitäten größer als 3,5 MVA, also in der Mittel- und Hochspannung, die verfügbare Kapazität einmal jährlich anteilig zu verteilen. Die verfügbare Kapazität soll dafür im ersten Schritt ermittelt und bis zum 14. April veröffentlicht werden. Bis zum 30. Juni können Anschlussanfragen eingereicht werden; diese werden im Folgemonat geprüft, sodass zum nächsten 31. Januar ein verbindliches Angebot folgen soll. Es kann also sein, dass weit fortgeschrittene Projekte eine empfindliche Verzögerung erfahren, weil über mehrere Jahr immer wieder nur ein Teil der angefragten Kapazität bereitgestellt werden kann.

 

Schwierig ist das insbesondere für diejenigen, die im laufenden Jahr mit Netzanschlussbegehren an Stromnetz Berlin herangetreten sind. Die Projekte sind zu einem guten Teil weit fortgeschritten. Hier einen guten Übergang zu schaffen, ist anspruchsvoll. So nachvollziehbar das Verfahren an sich ist, wartet diese Gruppe von Anschlusspetenten aber teilweise 18 Monate und länger auf Sicherheit darüber, welche Kapazität ihnen für ihr Projekt zur Verfügung steht. Man kann darüber streiten, ob ein solches Verfahren die berechtigten Ansprüche der Anschlussantragsteller an die energiewirtschaftlichen Verfahren noch effizient genug erfüllt (Miriam Vollmer).

2024-10-12T02:06:23+02:0011. Oktober 2024|Allgemein|

Basics für den E-Ladesäulenbetrieb

Die Aufstellung und der Betrieb eine E-Ladesäule wird für viele Immobilieneigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaften und Firmen zunehmend interessanter. Teilweise bestehen hierzu sogar rechtliche Verpflichtungen. Doch was ist dabei zu beachten?

Energierechtlich zählt so eine E-Ladesäule als Letztverbraucher (§ 3 Nr. 25 EnWG). Das hat den großen Vorteil, dass die Abgabe von elektrischer Energie an tankende Personen nicht als Energielieferung im Sinne des EnWG eingestuft wird, so dass der Betreiber der Ladesäule nicht den regulatorien klassischer Stromlieferanten nach dem EnWG unterworfen ist.

Weiterhin führt der Bezug von versteuertem Strom zur Nutzung und Weitergabe in einer E-Ladesäule auch nicht dazu, dass der Betreiber als Versorger im Sinne des Stromsteuergesetzes gilt (§ 1a Abs. 2 b StromStV). Das bedeutet der Ladesäulenbetreiber benötigt keine Versorgererlaubnis vom Hauptzollamt nach § 4 StromStG.

Zu beachten sind die rechtlichen Anforderungen der Ladesäulenverordnung. Diese enthält sowohl technische Vorgaben an den Betrieb von Ladesäulen, Anforderungen an die Abwicklung des Zahlungsverkehrs zwischen Ladesäulenbetreiber und Kunden, als auch Fristen zur An- und Abmeldung des Ladesäulenbetriebes durch den Ladesäulenbetreiber.

(Christian Dümke)

2024-10-11T16:16:49+02:0011. Oktober 2024|E-Mobilität|

Novelle ElektroG: Bessere Sammlung, vermindertes Brandrisiko

Sie sind bunt oder schwarz, in Kiosken oder beispielsweise in Berlin an jedem Späti zu bekommen und landen bestenfalls in den Mülleimern an Straßenlaternen. Die Rede ist von Einweg-E-Zigaretten. Ohne Rauchern auf die Füße zu treten: Dass es sich um Elektrogeräte handelt und eine durchgestrichene Mülltonne davor warnt, sie im normalen Hausmüll zu entsorgen, übersehen die Nutzer oft geflissentlich.

Die Bundesregierung will hier nachsteuern und hat am 09.10.2024 neue Regeln zur Entsorgung von alten Elektrogeräten und darin enthaltenen Batterien sowie Einweg-E-Zigaretten beschlossen. Künftig sollen Verbraucher ausgediente Elektrogeräte noch öfter im Handel zurückgeben können. So sollen alle Verkaufsstellen für Einweg-E-Zigaretten diese auch zurücknehmen müssen.

Batterien im Hausmüll stellen ein ernstzunehmendes Risiko für die Entsorgungsbranche dar. Brände, die durch beschädigte oder falsch entsorgte Batterien entstehen können, führen zum Stillstand von Anlagen. Der Gesetzentwurf für die Novelle des ElektroG sieht vor, dass bei der Sammlung am Wertstoffhof die Elektroaltgeräte künftig ausschließlich durch geschultes Personal des Wertstoffhofs in die Sammelbehältnisse einsortiert werden und dies nicht mehr durch Verbraucher selbst erfolgt. Wertstoffhöfe brauchen daher wohl mehr Personal. Auch hier gilt der Grundsatz, dass man Sammelmöglichkeiten möglichst attraktiv gestalten sollte, sprich: einfach und unkompliziert, damit das System auch funktioniert.

Die Novelle des ElektroG sieht zudem vor, dass künftig Sammelstellen in den Geschäften einheitlich gekennzeichnet werden müssen, damit Verbraucher diese Rückgabemöglichkeiten leichter finden und nutzen können. Zudem werden die Verbraucher künftig unmittelbar am Verkaufsort – also beispielsweise am Regal – durch das Symbol der getrennten Mülltonne darüber informiert, dass sie ein Elektrogerät kaufen, das nicht einfach in den Müll geworfen gehört. Ob die Rückgabe in der Praxis bei den Spätis klappt, bleibt abzuwarten. Die Verbraucher müssen also umdenken. Vielleicht sollte auch an der Preisschraube gedreht werden: Alkopops wurden schließlich auch mal uninteressant, weil zu teuer. Vielleicht ist dies auch ein Weg, mit Einweg-E-Zigaretten umzugehen? Vielleicht sollte man auch wieder zu filterlosen Zigaretten greifen. Das ist zwar für die Gesundheit schlechter, für die Umwelt aber besser… (Dirk Buchsteiner)

2024-10-11T11:21:21+02:0011. Oktober 2024|Abfallrecht, Kommentar, Umwelt|