Die Aufstellung und der Betrieb eine E‑Ladesäule wird für viele Immobilieneigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaften und Firmen zunehmend interessanter. Teilweise bestehen hierzu sogar rechtliche Verpflichtungen. Doch was ist dabei zu beachten?
Energierechtlich zählt so eine E‑Ladesäule als Letztverbraucher (§ 3 Nr. 25 EnWG). Das hat den großen Vorteil, dass die Abgabe von elektrischer Energie an tankende Personen nicht als Energielieferung im Sinne des EnWG eingestuft wird, so dass der Betreiber der Ladesäule nicht den regulatorien klassischer Stromlieferanten nach dem EnWG unterworfen ist.
Weiterhin führt der Bezug von versteuertem Strom zur Nutzung und Weitergabe in einer E‑Ladesäule auch nicht dazu, dass der Betreiber als Versorger im Sinne des Stromsteuergesetzes gilt (§ 1a Abs. 2 b StromStV). Das bedeutet der Ladesäulenbetreiber benötigt keine Versorgererlaubnis vom Hauptzollamt nach § 4 StromStG.
Zu beachten sind die rechtlichen Anforderungen der Ladesäulenverordnung. Diese enthält sowohl technische Vorgaben an den Betrieb von Ladesäulen, Anforderungen an die Abwicklung des Zahlungsverkehrs zwischen Ladesäulenbetreiber und Kunden, als auch Fristen zur An- und Abmeldung des Ladesäulenbetriebes durch den Ladesäulenbetreiber.
(Christian Dümke)
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