Die Aufstellung und der Betrieb eine E‑Ladesäule wird für viele Immobi­li­en­ei­gen­tümer, Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaften und Firmen zunehmend inter­es­santer. Teilweise bestehen hierzu sogar recht­liche Verpflich­tungen. Doch was ist dabei zu beachten?

Energie­rechtlich zählt so eine E‑Ladesäule als Letzt­ver­braucher (§ 3 Nr. 25 EnWG). Das hat den großen Vorteil, dass die Abgabe von elektri­scher Energie an tankende Personen nicht als Energie­lie­ferung im Sinne des EnWG einge­stuft wird, so dass der Betreiber der Ladesäule nicht den regula­torien klassi­scher Strom­lie­fe­ranten nach dem EnWG unter­worfen ist.

Weiterhin führt der Bezug von versteu­ertem Strom zur Nutzung und Weitergabe in einer E‑Ladesäule auch nicht dazu, dass der Betreiber als Versorger im Sinne des Strom­steu­er­ge­setzes gilt (§ 1a Abs. 2 b StromStV). Das bedeutet der Ladesäu­len­be­treiber benötigt keine Versor­ger­er­laubnis vom Haupt­zollamt nach § 4 StromStG.

Zu beachten sind die recht­lichen Anfor­de­rungen der Ladesäu­len­ver­ordnung. Diese enthält sowohl technische Vorgaben an den Betrieb von Ladesäulen, Anfor­de­rungen an die Abwicklung des Zahlungs­ver­kehrs zwischen Ladesäu­len­be­treiber und Kunden, als auch Fristen zur An- und Abmeldung des Ladesäu­len­be­triebes durch den Ladesäulenbetreiber.

(Christian Dümke)