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Bidirektionales Laden: Verbesserungen ab 2026

Wir hatten kürzlich zu überfälligen Verbesserungen fürs bidirektionale Laden berichtet – nun sind sie beschlossen: Mit den am 13.11.2025 verabschiedeten Novellen des Energie- und Stromsteuergesetzes sowie des Energiewirtschaftsgesetzes kommen wesentliche Klarstellungen und Erleichterungen.

Steuerrechtliche Vereinfachungen ab 1.1.2026:
§ 5a Abs. 1 StromStG legt künftig für Ladepunkte fest, dass die Stromentnahme beim Laden eines Elektrofahrzeugs stets dem Betreiber der Ladesäule zugerechnet wird. Damit entsteht die Versorgerrolle nur noch „bis zur Ladesäule“: Versorger und Steuerschuldner ist, wer als Energieversorgungsunternehmen zugleich Betreiber der Ladesäule ist, wer einen Ladesäulenbetreiber beliefert oder wer selbst Strom erzeugt und eine eigene Ladesäule betreibt.

§ 5a Abs. 3 StromStG stellt zusätzlich klar: Beim bidirektionalen Laden wird der Rückspeisende nicht zum Versorger. Wird der rückgespeiste Strom unmittelbar verbraucht, fällt keine Stromsteuer an (BT-Drs. 21/1866, S. 73 f.).

Der Gesetzgeber reagiert damit auf die Vielzahl von Akteuren und Geschäftsmodellen beim Laden: Bisher war nach der Grundregel in § 5 StromStG oft schwer zu bestimmen, wer steuerrechtlich als Versorger und damit Steuerschuldner galt – in Betracht kamen insbesondere Ladesäulenbetreiber (CPO), Elektromobilitätsanbieter (EMP), Stromlieferanten und Plattformbetreiber. § 5a StromStG soll nun auf Grundlage der neuen Definitionen von Ladepunkt, Ladepunktbetreiber und bidirektionalem Laden (§ 2 Nr. 8a–c StromStG-neu) Rechtsklarheit schaffen.

Energiewirtschaftsrechtliche Änderungen:
Das Energiewirtschaftsrecht liefert einen weiteren entscheidenden Baustein für wirtschaftliches bidirektionales Laden. Durch die Anpassung des § 118 Abs. 6 S. 3 EnWG entfällt die bisherige Doppelbelastung rückgespeister Strommengen mit Netzentgelten. Unter Verweis auf § 21 EnFG wird nun eine anteilige Netzentgeltbefreiung ermöglicht – ein echter Durchbruch. Bislang war eine Befreiung nur möglich, wenn Einspeichern und Ausspeisen im selben Netz stattfanden; damit waren E-Autos als mobile Speicher faktisch ausgeschlossen.

Damit kommt Bewegung in die Vision eines netzdienlichen und wirtschaftlich attraktiven Vehicle-to-Grid-Einsatzes von E-Fahrzeugen (V2G). Wir verfolgen die weiteren Entwicklungen aufmerksam. (Friederike Pfeifer)

2026-01-09T22:49:01+01:009. Januar 2026|Allgemein|

Mispeln, Frost und E-Autos: Bidirektionales Laden

Mispeln sehen im Herbst knackig und lecker aus, sind aber holzig und schmecken nicht. Nach dem ersten Frost wird das Fruchtfleisch zu einem dunklen, überraschend wohlschmeckenden Brei.

Ist das nun eine passende Metapher für bidirektionales Laden? Jedenfalls hat die BNetzA das Akronym „MiSpEl“ als Namen für das im September gestartete Festlegungsverfahren zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten ausgewählt.

Darum geht es: Durch bidirektionales Laden sollen E-Fahrzeuge als mobile Speicher zur Energiewende beitragen. Laden aus dem Stromnetz in die Fahrzeugbatteriebatterie und zurück, ins Netz selbst (Vehicle to Grid – V2G), ins Haus oder in Geräte (Vehicle to Everything – V2X): Das Auto als Notstromaggregat, als Schwarmspeicher für Ausgleichsenergie, als Geschäftsmodell – den möglichen Anwendungsfällen wird viel Problemlösungspotential zugesprochen. Doch bisher sind sie meist in Pilotprojekten erprobt, und die rechtlichen Grundlagen entwickeln sich nur langsam.

Während etwa Rückspeisen im Eigenverbrauch als eher unproblematisch gilt, bestehen weiter Hindernisse für V2G-Anwendungen. So konnten E-Autos als mobile Speicher bisher nicht von finanziellen Entlastungen für stationäre Speicher profitieren (§ 5 Abs. 4 StromStG, § 118 Abs. 6 EnWG). Ein aktueller Gesetzentwurf für das Energie- und Stromsteuerrecht soll das ändern und durchläuft in Kürze die 2. Beratung im Bundestag.

Auch Änderungen im EEG und EnFG durch das sogenannte „Solarspitzengesetz“ (auch „Stromspitzengesetz“) haben Fortschritte gebracht: Bisher war EEG-Förderung nach Zwischenspeicherung nur bei ausschließlicher Nutzung von EE-Strom möglich („Ausschließlichkeitsoption“). Nach den Gesetzesänderungen sollen nun zwei neue Optionen ermöglichen, dass die Förderung auch für gemischte Strommengen (EE- und Netzstrom) anteilig erhalten bleibt. Für die praktische Umsetzung braucht es die Festlegungen der BNetzA. Vorgeschlagen sind eine „Abgrenzungsoption“ und eine „Pauschaloption“. Erstere grenzt EE- und Netzstrom auf Basis viertelstündlicher Messwerte ab; zweitere vereinfacht Annahmen für bestimmte Solaranlagen (bis 30kWp Leistung). Ein konkreter Zeitplan für das MiSpEl-Verfahren fehlt noch, eine zeitnahe Finalisierung der Festlegungen – etwa bis Ende Q1/2026 – wäre aber wünschenswert.

Nicht zuletzt, weil auch die jüngste Studie des Thinktanks Agora Verkehrswende erneut zeigt: Bidirektionales Laden kann Netze entlasten und die Energiewende kostengünstiger machen – wenn die Rahmenbedingungen stimmen. Es ist an der Zeit, den nächsten Schritt zu machen. Wer weiß: Vielleicht stimmt ja die MiSpEl-Metapher mit dem Genuss nach dem ersten Frost – dann könnte es schon in wenigen Wochen soweit sein. Wir drücken die Daumen.

(Friederike Pfeifer)

2025-11-07T15:54:35+01:007. November 2025|BNetzA, E-Mobilität, Erneuerbare Energien, Gesetzgebung|

Aktuelles zu Herkunftsnachweisen

Die Strom-Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV) wurde geändert: Die Änderungen treten überwiegend zum 01.10.2025 in Kraft.

Grundlagen: Rechtsrahmen für Herkunftsnachweise

Die HkRNDV ist Teil des Rechtsrahmens für Strom-Herkunftsnachweise (Strom-HKN). Mit ihnen können Stromerzeuger dokumentieren, Lieferanten belegen und Verbraucher nachvollziehen, wo und wie eine Strommenge aus Erneuerbaren Energien erzeugt wurde.

Dieser Rechtsrahmen hat folgende wesentliche Eckpunkte:

  • Stromkennzeichnung: Stromlieferanten müssen gegenüber Letztverbrauchern verständlich und präzise in der Stromrechnung aufschlüsseln, wie sich der bezogene Strom zusammensetzt. Eine Kategorie ist „erneuerbare Energien mit Herkunftsnachweis, nicht gefördert nach dem EEG“ ( § 42 EnWG).
  • Herkunftsnachweisregister: Das Umweltbundesamt (UBA) führt das Herkunftsnachweisregister (HKNR) für Strom-HKN (§ 79 Erneuerbare-Energien-Gesetz, EEG 2023) und Regionalnachweise (§ 79a EEG 2023). Es sichert die Verlässlichkeit und Transparenz der Stromherkunft. Den Vollzug des Strom-HKNR regelt die HkRNDV.
  • Doppelvermarktungsverbot: Die Förderung nach EEG und die Vermarktung der „Grünstromeigenschaft“ mittels HKN schließen sich gegenseitig aus (§ 80 EEG).

Die europäischen Grundlagen für das System der Herkunftsnachweise stammen aus der Erneuerbare-Energien-Richtlinie („RED“), seit deren 2. Fassung („RED II“) sind sie zentral in Art. 19 der Richtlinie verankert.

Bedeutung der Änderungen

Die jüngsten Änderungen zielen vor allem auf Vereinfachungen im Vollzug und eine Entbürokratisierung ab: Für viele PV- und Windkraftanlagen entfällt die Pflicht zur Vorlage umfangreicher Umweltgutachten bei der Anlagenregistrierung gemäß § 22 und § 24 HkRNDV. Nur noch für Biomasse- und Mischfeuerungsanlagen gilt diese Pflicht weiterhin. Für die anderen Anlagen genügt nun die Registrierung im Marktstammdatenregister, das ans HKNR angebunden ist. Diese Änderungen sind bereits zum 09.08.2025 in Kraft getreten.

Weitere Anpassungen sollen die Durchsetzung des Doppelvermarktungsverbots erleichtern: Bisher mussten Stromlieferanten nach § 42 Abs. 7 EnWG  einmal jährlich Strommengen und Daten an die Bundesnetzagentur (BNetzA) übermitteln, damit diese die Stromkennzeichnung überprüfen konnte. Die BNetzA leitete dann Datenbestände zur Überprüfung der HKN ans UBA weiter. Der neue § 30 Abs. 5 HkRNDV verpflichtet ab dem 01.10.2025 alle Versorger, einen vereinfachten Datensatz direkt ans UBA zu liefern. Dies soll den Abgleich der Stromkennzeichnung mit den HKN-Entwertungen erleichtern. Übermittelt werden müssen folgende Daten:

  • Anteil der erneuerbaren Energien mit Herkunftsnachweis, der nicht nach dem EEG gefördert wurde,
  • gelieferte Gesamtstrommenge sowie
  • gelieferte Strommenge aus erneuerbaren Energien mit Herkunftsnachweis.

Ausblick

Parallel läuft der Aufbau eines HKNR für Gas, Wärme und Kälte aus Erneuerbaren Energien nach dem Vorbild von Strom: Hierfür gibt es mit dem Herkunftsnachweisregistergesetz (HkNRG) bereits seit 2023 eine gesetzliche Grundlage und seit 2024 die zugehörige Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung (GWHKV).  Der Erlass einer Durchführungsverordnung mit weiteren Konkretisierungen steht aus. Starten soll das neue Registersystem in 2026 (Friederike Pfeifer).

2025-09-12T22:38:29+02:0012. September 2025|Erneuerbare Energien, Grundkurs Energie, Wärme, Windkraft|