Das EnWG enthält oft Fristen, aber deren Nichteinhaltung ist nicht immer mit einer direkten Sanktion verbunden. So zum Beispiel die Fristen zur Rechnungslegung. Das sollte Versorger jedoch nicht zu sorglos werden lassen.
Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte im Jahr 2023 in einer richtungsweisenden Entscheidung der E.ON Energie Deutschland GmbH untersagt, Abschlussrechnungen für den Energieverbrauch verspätet an ihre Kundschaft zu übermitteln. Die hiergegen vom Versorger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH wurde als unzulässig verworfen. Diese Entscheidung geht auf eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) zurück. Nach § 40 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sind Energieversorger verpflichtet, spätestens sechs Wochen nach Ende des Lieferverhältnisses eine Abschlussrechnung für Strom- oder Gaslieferungen auszustellen. Diese Frist soll sicherstellen, dass Verbraucher
eine zeitnahe und transparente Abrechnung erhalten, was den Wechsel zu anderen Strom- oder Gaslieferanten erleichtert.
E.ON hatte diese Sechs-Wochen-Frist in der Vergangenheit nicht eingehalten, was das OLG München als Verstoß gegen die im EnWG verankerten Pflichten für Energieversorger wertete. Da die Vorschrift nach Auffassung des Gerichts eine „Marktverhaltensregel“ darstellt, die Verbraucher
schützt und Transparenz im Energiemarkt sicherstellen soll, stuft das Gericht die wiederholte Fristverletzung seitens E.ON als unlauteren Wettbewerbsverstoß ein. Die Entscheidung unterstreicht, dass Versorger klare und verbindliche Vorgaben erfüllen müssen, um die Verbraucherinteressen sowie den fairen Wettbewerb im Energiemarkt zu wahren.
Für die Energiebranche und juristisch Interessierte ist diese Entscheidung von hoher Bedeutung: Die Frist zur Rechnungsstellung ist nicht nur eine gesetzliche Formalität, sondern schützt aktiv die Interessen der Kundschaft. Verbraucherzentralen sehen darin einen wichtigen Schritt, um die Position der Verbraucher
im komplexen Energiemarkt zu stärken und ihnen die Entscheidung für einen Anbieterwechsel zu erleichtern.
(Christian Dümke)
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