Das EnWG enthält oft Fristen, aber deren Nicht­ein­haltung ist nicht immer mit einer direkten Sanktion verbunden. So zum Beispiel die Fristen zur Rechnungs­legung. Das sollte Versorger jedoch nicht zu sorglos werden lassen.

Das Oberlan­des­ge­richt (OLG) München hatte im Jahr 2023 in einer richtungs­wei­senden Entscheidung der E.ON Energie Deutschland GmbH untersagt, Abschluss­rech­nungen für den Energie­ver­brauch verspätet an ihre Kundschaft zu übermitteln. Die hiergegen vom Versorger einge­legte Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde zum BGH wurde als unzulässig verworfen. Diese Entscheidung geht auf eine Klage des Bundes­ver­bands der Verbrau­cher­zen­tralen (vzbv) zurück. Nach § 40 Absatz 4 des Energie­wirt­schafts­ge­setzes (EnWG) sind Energie­ver­sorger verpflichtet, spätestens sechs Wochen nach Ende des Liefer­ver­hält­nisses eine Abschluss­rechnung für Strom- oder Gaslie­fe­rungen auszu­stellen. Diese Frist soll sicher­stellen, dass Verbraucher
eine zeitnahe und trans­pa­rente Abrechnung erhalten, was den Wechsel zu anderen Strom- oder Gaslie­fe­ranten erleichtert.

E.ON hatte diese Sechs-Wochen-Frist in der Vergan­genheit nicht einge­halten, was das OLG München als Verstoß gegen die im EnWG veran­kerten Pflichten für Energie­ver­sorger wertete. Da die Vorschrift nach Auffassung des Gerichts eine „Markt­ver­hal­tens­regel“ darstellt, die Verbraucher
schützt und Trans­parenz im Energie­markt sicher­stellen soll, stuft das Gericht die wieder­holte Frist­ver­letzung seitens E.ON als unlau­teren Wettbe­werbs­verstoß ein. Die Entscheidung unter­streicht, dass Versorger klare und verbind­liche Vorgaben erfüllen müssen, um die Verbrau­cher­inter­essen sowie den fairen Wettbewerb im Energie­markt zu wahren.

Für die Energie­branche und juris­tisch Inter­es­sierte ist diese Entscheidung von hoher Bedeutung: Die Frist zur Rechnungs­stellung ist nicht nur eine gesetz­liche Forma­lität, sondern schützt aktiv die Inter­essen der Kundschaft. Verbrau­cher­zen­tralen sehen darin einen wichtigen Schritt, um die Position der Verbraucher
im komplexen Energie­markt zu stärken und ihnen die Entscheidung für einen Anbie­ter­wechsel zu erleichtern.

(Christian Dümke)