Wir hatten hier vor kurzem über die geplanten neuen gesetz­lichen Vorgaben zur Unter­bre­chung der Energie­ver­sorgung wegen Nicht­zahlung der dafür anfal­lenden Entgelte berichtet. All diesen Regelungen, sei es die geplante Neuge­staltung, sei es das derzeit geltende Recht haben gemeinsam, dass der Energie­ver­sorger im Härtefall trotz offener Forde­rungen nicht sperren darf.

Aber was genau ist jetzt eigentlich ein Härtefall?

Erfor­derlich ist hier eine Abwägung im Einzelfall, aber die Recht­spre­chung hat hier in der Vergan­genheit verschiedene Entschei­dungen getroffen, die dafür als Leitlinien gelten heran­ge­zogen werden können.

Grund­s­ärtlich gilt, dass die allge­meinen Nachteile und Unannehm­lich­keiten die natur­gemäß immer aus einer Unter­bre­chung der Strom- oder Gasver­sorgung folgen noch keine unzumutbare Härte begründen. Es müssen erst weitere besondere Umstände hinzutreten.

Nach einer Entscheidung des Landge­richts Augsburg steht allein der Umstand, dass in einer betrof­fenen Wohnung Kinder bzw. Klein­kinder leben einer Unter­bre­chung der Versorgung nicht entgegen und stellt keinen beson­deren Härtefall da (LG Augsburg, 17.09.2021, 85 O 3309/21, bestätigt durch OLG München, 13.10.2021, 27 W 1457/21).

Anders sieht es aus, wenn die Unter­bre­chung der Versorgung zu einer Zeit mit besonders niedrigen Außen­tem­pe­ra­turen statt­findet. Hier hat das Landge­richt Neubran­denburg eine unzumutbare Härte bestätigt. Auch in dem Fall waren von der Sperrung Kinder betroffen (LG Neubran­denburg, 20.04.2010, 1 S 130/09).

Die Unter­bre­chung der Energie­ver­sorgung eines Mieters ist zulässig, auch wenn die offenen Forde­rungen des Energie­ver­sorgers gegenüber dem Vermieter bestehen und dieser die vertraglich geschul­deten Entgelte zur Versorgung der Wohnung nicht gezahlt hat (AG Bernau, Beschluss vom 06.04.2010, Az: 10 C 1361/09 (031).

Generell kann man betrof­fenen Kunden in einer solchen Situation nur raten, den möglichen Härtefall möglichst präzise dem Versorger und ggf. dem Gericht darzu­legen. Versorger sind gut beraten jeden Fall mit Augenmaß sorgfältig zu prüfen und sich ggf. juris­ti­schen Rat zu holen.

(Christian Dümke)