Manche einfache Fragen sind schwerer zu beant­worten als man so denkt. Kürzlich auf einer Veran­staltung fragte etwa jemand, wie es denn aussieht, wenn eine Stadt einen Wärmeplan aufstellt, aus dem sich ergibt, dass dauerhaft Erdgas genutzt werden soll. Also so richtig dauerhaft. Für immer.

Der Wärmeplan, so viel steht fest, wäre natürlich rechts­widrig. Nach § 9 Abs. 1 Wärme­pla­nungs­gesetz (WPG) sind die Ziele des Bundes-Klima­schutz­ge­setzes (KSG) zu beachten, und dessen § 3 Abs. 2 KSG schreibt 2045 THG-Netto­neu­tra­lität vor. Da die Verbrennung von Erdgas THG-Emissionen nach sich zieht, wäre der Plan schon deswegen nicht korrekt. Außerdem entspricht so ein Plan auch nicht § 20 Abs. 1 WPG, der eine Umset­zungs­stra­tegie mit dem Ziel einer Wärme­ver­sorgung ausschließlich aus erneu­er­baren Energien oder Abwärme gebietet. Doch das WPG sieht keine Sanktionen vor, wenn eine Kommune keine oder eben eine rechts­widrige Planung vornimmt. Kann also eine Gemeinde auf diese Weise den Ausstieg aus der Gasheizung lokal zu Fall bringen?

Wie Sie sich sicher schon gedacht haben: So einfach ist es nicht. Welche Heizung sich die Bürger einer Gemeinde einzu­bauen haben, ergibt sich nicht aus der Wärme­planung, sondern aus § 71 Gebäude-Energie­gesetz (GEG), nach dessen Absatz 1 beim Einbau einer neuen Heizung 65% Erneu­erbare genutzt werden müssen, was für die in Absatz 3 genannten Heizungs­tech­no­logien ohne weitere Prüfung angenommen wird. Heizungen, die mit Erdgas betrieben werden, gehören – abgesehen von Hybrid­hei­zungen als Redundanz zu Wärme­pumpen oder Solar­thermie – natürlich nicht dazu. Daran ändert die kommunale Wärme­planung gar nichts.

Auf die kommunale Wärme­planung kommt es nach § 71 Abs. 8 GEG nur in Hinblick auf den Zeitpunkt an, ab dem die 65%-Pflicht beim Einbau einer neuen Heizung gilt: Die neuen Pflichten gelten ab 2026 oder 2028, außer, die Gemeinde beschließt schon vorher vor Ort ein Wärme- oder Wasser­stoffnetz. Ansonsten kommt es auf den Inhalt des Wärme­plans nicht an. Auch ein beherztes „Erdgas forever“ verhindert es also nicht, dass ab 2026 bzw. 2028 nur noch in seltenen Ausnah­me­fällen eine neue Erdgas­heizung eingebaut werden kann.

Für den Bürger ändert sich also gar nichts, wenn eine Gemeinde rechts­widrig beschließt, dauerhaft am Erdgas festzu­halten. Sie müssen auch dann beim Heizungs­wechsel den Vorgaben des GEG nachkommen. Eine solche demons­trative Anti-Planung unter­scheidet sich damit nicht von einer Genmeinde, die die Planung nicht frist­ge­recht bewältigt. Der Unter­schied gegenüber Gemeinden, die eine sach- und fachge­rechte Wärme­planung haben: In einer solchen Gemeinde sind die Bürger auf sich selbst zurück­ge­worfen, wie sie die 65% – langfristig 100% – THG-freie Wärme­ver­sorgung gewähr­leisten. Auf Wärme­netze oder grüne Gase können sie nicht zählen. Und auch in Hinblick auf die Bepreisung von CO2 und die Verfüg­barkeit der vorge­la­gerten Gasnetz­ebene ist ein solcher kommu­naler Beschluss ohne jede Wirkung (Miriam Vollmer).