Der Referen­ten­entwurf des „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energie­wirt­schafts­rechts im Bereich der Endkun­den­märkte, des Netzausbaus und der Netzre­gu­lierung“ also eines Gesetzes zur Änderung des EnWG enthält unter anderem eine kleine aber feine Änderung des § 41 EnWG enthält. Der § 41 EnWG enthält Vorgaben für die Gestaltung von Energie­lie­fer­ver­trägen und die Änderung lautet:

1) Verträge über die Belie­ferung von Letzt­ver­brau­chern mit Energie müssen einfach und verständlich sein. 

Die Verträge müssen insbe­sondere Angaben enthalten überden Namen, die ladungs­fähige Anschrift des Energie­lie­fe­ranten und das zuständige Regis­ter­ge­richt sowie Angaben, die eine unver­züg­liche telefo­nische und elektro­nische Kontakt­auf­nahme ermög­lichen, einschließlich der Adresse der elektro­ni­schen Post und einer Telefon­nummer der Kunden-Hotline,

Was in der modernen Geschäftswelt so selbst­ver­ständlich klingt, ist es nämlich in der Praxis oft nicht.

Wie wir selbst feststellen mussten, sind einige Energie­ver­sorger – darunter ein sehr großer und bekannter – praktisch per E‑Mail nicht erreichbar. Jeden­falls gibt es dort keine Angaben über eine offizielle E‑Mailadresse. Wer aufgrund seines beson­deren Anliegens zum Beispiel als Kunde oder als Rechts­anwalt die vorge­fer­tigten schablo­nen­haften „Kontakt­for­mulare“ auf der Website nicht nutzen kann oder will ist im Jahr 2024 gezwungen einen Brief­wechsel per Papier und Post zu führen.

Diese Zeiten werden mit der geplanten Änderung dann auch in der Energie­wirt­schaft hoffentlich der Vergan­genheit angehören.

(Christian Dümke)