Die letzten Jahre galt er als hoffnungslos unmodern: Der Anschluss- und Benutzungszwang an die Fernwärme. Zwar erlauben ihn mit nur leicht unterschiedlichen Voraussetzungen alle Bundesländer in ihren Gemeindeordnungen oder Kommunalverfassungen. Doch die meisten Gemeinden waren davon überzeugt, dass eine Verpflichtung, sich ans Fernwärmenetz anzuschließen und mit Fernwärme zu heizen nicht dem liberalen Zeitgeist entsprach. Es entstanden ja sowieso kaum mehr neue Netze.
Das jedenfalls ist vorbei. Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) gibt vor, dass die Öl- oder Gasheizungen in den meisten Fällen durch Wärmepumpen oder Fernwärme ersetzt werden. Damit wächst die Bedeutung der Fernwärme. Konsequenterweise erlaubt es die Rechtslage heute, zur Begründung des Anschluss- und Benutzungszwanges auf den überörtlichen Belang „Klimaschutz“ abzustellen.
Doch Klimaschutzsatzungen, die den Fernwärmebezug vorgeben, sind vielfach weniger verbindlich als für den netzhydraulisch sinnvollen flächendeckenden Bezug erforderlich und sichern auch nur bedingt attraktive Preise durch Verteilung der Fixkosten auf möglichst viele Anschlüsse. Denn nach verbreiteter Rechtsprechung haben Eigentümer, die eine genauso klimafreundliche Heizung betreiben, Anspruch auf einen Dispens (vgl. VG Freiburg Urteil vom 16.06.2021 – 1 K 5140/18). Allerdings ist dies keineswegs alternativlos, insbesondere in Hinblick auf die beliebten Holzheizungen, die schon wegen der erheblichen lokalen Emissionen zu Unrecht als besonders umweltfreundlich gelten. Hier ist also Feinarbeit bei der Satzungsgestaltung gefragt.
Doch auch wenn manche Fernwärmesatzungen nicht so verbindlich sind wie viele glauben: Sie schaffen in vielen Kommunen die Grundlage für ein flächendeckendes Angebot, die Dekarbonisierung der Fernwärme als örtliche Gemeinschaft zu schultern. Dass nach langer Pause viele Kommunalpolitiker über dieses Instrument wieder nachdenken, ist insofern nur konsequent (Miriam Vollmer).
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