Die letzten Jahre galt er als hoffnungslos unmodern: Der Anschluss- und Benut­zungs­zwang an die Fernwärme. Zwar erlauben ihn mit nur leicht unter­schied­lichen Voraus­set­zungen alle Bundes­länder in ihren Gemein­de­ord­nungen oder Kommu­nal­ver­fas­sungen. Doch die meisten Gemeinden waren davon überzeugt, dass eine Verpflichtung, sich ans Fernwär­menetz anzuschließen und mit Fernwärme zu heizen nicht dem liberalen Zeitgeist entsprach. Es entstanden ja sowieso kaum mehr neue Netze.

Das jeden­falls ist vorbei. Das neue Gebäu­de­en­er­gie­gesetz (GEG) gibt vor, dass die Öl- oder Gashei­zungen in den meisten Fällen durch Wärme­pumpen oder Fernwärme ersetzt werden. Damit wächst die Bedeutung der Fernwärme. Konse­quen­ter­weise erlaubt es die Rechtslage heute, zur Begründung des Anschluss- und Benut­zungs­zwanges auf den überört­lichen Belang „Klima­schutz“ abzustellen. 

 

Doch Klima­schutz­sat­zungen, die den Fernwär­me­bezug vorgeben, sind vielfach weniger verbindlich als für den netzhy­drau­lisch sinnvollen flächen­de­ckenden Bezug erfor­derlich und sichern auch nur bedingt attraktive Preise durch Verteilung der Fixkosten auf möglichst viele Anschlüsse. Denn nach verbrei­teter Recht­spre­chung haben Eigen­tümer, die eine genauso klima­freund­liche Heizung betreiben, Anspruch auf einen Dispens (vgl. VG Freiburg Urteil vom 16.06.2021 – 1 K 5140/18). Aller­dings ist dies keineswegs alter­na­tivlos, insbe­sondere in Hinblick auf die beliebten Holzhei­zungen, die schon wegen der erheb­lichen lokalen Emissionen zu Unrecht als besonders umwelt­freundlich gelten. Hier ist also Feinarbeit bei der Satzungs­ge­staltung gefragt.

Doch auch wenn manche Fernwär­me­sat­zungen nicht so verbindlich sind wie viele glauben: Sie schaffen in vielen Kommunen die Grundlage für ein flächen­de­ckendes Angebot, die Dekar­bo­ni­sierung der Fernwärme als örtliche Gemein­schaft zu schultern. Dass nach langer Pause viele Kommu­nal­po­li­tiker über dieses Instrument wieder nachdenken, ist insofern nur konse­quent (Miriam Vollmer).