Sharing is caring – § 42c EnWG und die geplante Neuregelung zur gemeinsamen Nutzung von EEG Anlagen

Die Idee, Anlagen zur regenerativen Stromerzeugung im Sinne des EEG gemeinsam zu betreiben und zu nutzen ist nicht neu, sttieß in der Vergangenheit aber regelmäßig auf diverse Rechtsprobleme. Das soll nach dem Referentenentwurf vom 28.08.2024 zur Novellierung des EnWG mit dem neuen § 42c EnWG jetzt alles einfacher werden.

Letztverbraucher sollen hiernach eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zur gemeinsamen Nutzung oder eine Energiespeicheranlage, deren zwischengespeicherte Energie ausschließlich aus erneuerbaren Energien stammt, betreiben oder an einer Vereinbarung darüber teilnehmen können, wenn sie eine vertragliche Vereinbarung über die Lieferung von in der Anlage erzeugtem Strom mit anderen mitnutzenden Letztverbrauchern getroffen haben, der Betrieb der Anlagen nicht Haupttätigkeit der betreibenden oder mitnutzenden Letztverbrauchers ist, sich die Anlage und die Verbrauchsstellen in demselben Gebiet befinden, in dem der Betreiber von Energieverteilernetzen nach § 42c Absatz 3 EnWG eine solche gemeinsame Nutzung zu ermöglichen hat, und die Strombezugsmengen jedes mitnutzenden Letztverbrauchers sowie die Erzeugungsmenge der Anlage viertelstündlich gemessen werden können.

Die hierfür erforderliche vertragliche Regelung der teilnehmenden Letztverbraucher hat dabei mindestens Folgendes zu regeln: Das Recht des mitnutzenden Letztverbrauchers zur Nutzung der elektrischen Energie, die durch die Anlagen erzeugt wurde, im Umfang des aufgrund eines Aufteilungsschlüssels ermittelten Anteils, einen entsprechenden Aufteilungsschlüssel und Angaben, ob eine entgeltliche Gegenleistung für die Nutzung der elektrischen Energie durch den mitnutzenden Letztverbraucher an den Betreiber zu leisten ist sowie dessen Höhe in Cent pro Kilowattstunde.

Für Unternehmen als Letztverbraucher soll diese Regelung allerdings nur gelten, wenn es sich dabei um Kleinstunternehmen nach der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen (ABl. L 124 von 20.5.2003, S. 36) oder um kleine oder mittlere Unternehmen handelt.

(Christian Dümke)

2024-09-20T17:32:10+02:0020. September 2024|Allgemein|

Verkehr als Selbstzweck: Cruisen im Alpenvorland

Wenn es um Verkehrsverwaltungsrecht geht, dann stehen oft die problematischen Seiten des Verkehrs im Vordergrund. Es wäre aber geheuchelt, dass Verkehr und Mobilität nur ein notwendiges Übel ist. Sich zu bewegen macht Spaß, das gilt fürs Joggen und Fahrradfahren genauso wie fürs sonntägliche Cruisen mit dem Motorrad oder einem Auto.

Am Wochenende war ich mit meinen Töchtern zu Besuch beim technikaffinen Onkel, der in einem oberbayrischen Dorf in Chiemseenähe wohnt. Das Wetter war wechselhaft und so ging es mit dem Tesla meines Onkels durch die wunderschöne Moränenlandschaft mit Seen und Wäldern und ab und zu überraschenden Ausblicken auf die erste Kette der Alpengipfel, die aufgrund des frühen Wintereinbruchs schneebedeckt waren. Irgendwann kam dann die Frage meiner Töchter, ob es eigentlich erlaubt sei, so ohne Ziel in der Gegend rumzufahren…

Oberbayrische Landschaft

Da war doch was. Nämlich der § 30 Abs. 1 StVO, zu dem wir schon mal über einen Fall im Zusammenhang mit Auto-Posen berichtet haben. Demnach ist bei der Benutzung von Fahrzeugen “unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen” verboten. Nun, mein Onkel in seinem Tesla hat sich dadurch nicht besonders anfechten lassen. Immerhin war er fast geräuschlos und ohne unmittelbare Emissionen unterwegs. Und tatsächlich verbietet § 30 StVO auch nicht grundsätzlich unnötiges Fahren, das Lärm und Abgase erzeugt. Außer, jemand belästigt gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 StVO Andere durch unnützes Hin- und Herfahren  innerhalb geschlossener Ortschaften.

Übrigens gibt es oft die Frage lärmgeplagter Kommunen, ob es eigentlich Möglichkeiten gibt, im Sommerhalbjahr an Sonn- und Feiertagen Strecken für cruisende Motorräder zu sperren. Kurz gesagt, das ist allein aus Lärmschutzgründen schwierig. Denn meist werden die zuständigen Straßenverkehrsbehörden und Verwaltungsgerichte davon ausgehen, dass die dafür nach § 45 Abs. 1 und Abs. 9 StVO erforderliche qualifizierte Gefahrenlage nicht vorliegt oder jedenfalls mildere Mittel möglich sind, um durch Geschwindigkeitsbeschränkungen o.ä. die Lärmbelastung auf ein erträgliches Maß zu reduzieren. Oft befinden sich in der Nähe jedoch Serpentinenstrecken mit hohem Gefahrenpotential, so dass aus Gründen der Verkehrssicherheit ein Verbot möglich sein kann. Deshalb wurde dieses Jahr vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen eine zeitweilige Streckensperrung für Motorräder im Eilverfahren bestätigt.

Ab 2035 dürfte sich die Lärmbelastung durch Motorräder ohnehin drastisch reduzieren. Zwar gibt es auch für Motorräder eine Ausnahme für synthetische Kraftstoffe. Allerdings sind die aus technischen Gründen in der Herstellung so teuer, dass Viele vermutlich doch auf die geräuscharme elektronische Variante umsteigen werden. Jedenfalls diejenigen Motorradfahrer, denen es nicht primär um den Lärm und die Vibrationen geht, die sie verursachen. (Olaf Dilling)

2024-09-18T12:45:11+02:0018. September 2024|Verkehr|

Wer soll das alles lesen – die Veröffentlichungspflichten der neuen AVBFernwärmeV

Bürokratieabbau ist ja angeblich gerade sehr populär. Aber wenn es nach dem Ministerium geht, gilt das nicht für Fernwärmeversorger: Im aktuellen Entwurf einer neuen AVBFernwärmeV vervielfachen sich die in § 1a AVBFernwärmeV angeordneten Veröffentlichungspflichten.

Derzeit beschränkt sich § 1a AVBFernwärmeV auf wenige Punkte, insbesondere die allgemeinen Versorgungsbedingungen und die Netzverluste. Beide Angaben gehören auch künftig ins Internet. Neben diesen Angaben muss der Versorger in Zukunft aber auch noch den Energieträgermix, die Eigenerzeugung und den Fremdbezug und deren Kostenanteile publizieren. Wie schon beim Strom soll nun auch hier auf die THG-Emissionen eingegangen werden, zusätzlich auf den Primärenergiefaktor. Der Verordnungsgeber will weiter ein Berechnungsbeispiel für ein normiertes Einfamilienhaus und ein Mehrfamilienhaus sehen.

Auch bisher gehörten die Preisblätter bereits zu den Pflichtangaben, die zu veröffentlichen waren. Sofern diese eine Preisgleitklausel enthalten, ist hier künftig zusätzlich eine Musterberechnung zu veröffentlichen. Außerdem muss der Versorger ein Berechnungsinstrument, also ein digitales Tool, online stellen, mit dem der Besucher der Webseite interaktiv die Preisentwicklung nachvollziehen kann. Die amtliche Begründung spricht beispielhaft von einem Excel-Sheet.

In Hinblick auf die Netzverluste gehören weitere Details an die Öffentlichkeit, effizienzbezogen sind zudem Effizienzmaßnahmen des Versorgers zu publizieren. Ganz neu sind Pflichten über Maßnahmen zur Ausfallprävention.

Ob die Umsetzung dieser neuen Verpflichtungen wirklich mehr Transparenz für den Verbraucher schafft, ist dabei zweifelhaft. Nur die wenigsten Verbraucher dürften ein so intensives Interesse an der Struktur ihrer Fernwärme haben, dass sie sich in die zu veröffentlichenden Informationen vertiefen. Doch auch wenn es keiner lesen sollte: Versorger sollten die Verpflichtungen, wenn sie so in Kraft gesetzt werden, ernst nehmen, um Abmahnungen zu vermeiden (Miriam Vollmer).

2024-09-14T00:28:59+02:0014. September 2024|Wärme|