Es gibt zwei neue Entscheidungen des BGH, die sich mit der Geltendmachung von unwirksamen Preisanpassungen des Wärmelieferanten durch den belieferten Kunden befasst.
Preisanpassungen bei Wärmelieferungen können unwirksam sein, wenn die dahinter stehende vertragliche Preisregelung gegen die gesetzlichen Vorgaben (insbesondere § 24 AVBFernwärmeV) verstößt. Der BGH hat hierzu im Rahmen der von ihm entwickelten Widerspruchslösung festgelegt, dass der Kunde in diesem Fall drei Jahre Zeit hat, einer Abrechnung die unzulässige Preiserhöhungen enthält zu widersprechen, andernfalls wird der dort abgerechnete Preis wirksam.
In einer neuen Entscheidung hat der BGH diese Widerspruchslösung noch um einen weiteren Gesichtspunkt ergänzt: Der für das Energielieferungsrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Fällen entschieden, dass ein fristgerechter innerhalb von drei Jahren nach Erhalt der ersten Jahresabrechnung erhobener Widerspruch eines Fernwärmekunden gegen eine Preiserhöhung seine Wirkung wieder verliert, wenn der Kunde nicht spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Widerspruch klarstellt, dass er weiterhin an seiner Beanstandung festhält. (BGH, Urteile vom 25. September 2024, VIII ZR 165/21, VIII ZR 176/21 und VIII ZR 20/22).
Kunden können sich also nicht auf vorsorglich eingelegten Widersprüchen ausruhen sondern müssen diese entweder erneuern oder die daraus resultierenden Ansprüche rechtzeitig geltend machen.
(Christian Dümke)
Hinterlasse einen Kommentar