Es gibt zwei neue Entschei­dungen des BGH, die sich mit der Geltend­ma­chung von unwirk­samen Preis­an­pas­sungen des Wärme­lie­fe­ranten durch den belie­ferten Kunden befasst.

Preis­an­pas­sungen bei Wärme­lie­fe­rungen können unwirksam sein, wenn die dahinter stehende vertrag­liche Preis­re­gelung gegen die gesetz­lichen Vorgaben (insbe­sondere § 24 AVBFern­wärmeV) verstößt. Der BGH hat hierzu im Rahmen der von ihm entwi­ckelten Wider­spruchs­lösung festgelegt, dass der Kunde in diesem Fall drei Jahre Zeit hat, einer Abrechnung die unzulässige Preis­er­hö­hungen enthält zu wider­sprechen, andern­falls wird der dort abgerechnete Preis wirksam.

In einer neuen Entscheidung hat der BGH diese Wider­spruchs­lösung noch um einen weiteren Gesichts­punkt ergänzt: Der für das Energie­lie­fe­rungs­recht zuständige VIII. Zivil­senat des Bundes­ge­richtshofs hat in zwei Fällen entschieden, dass ein frist­ge­rechter innerhalb von drei Jahren nach Erhalt der ersten Jahres­ab­rechnung erhobener Wider­spruch eines Fernwär­me­kunden gegen eine Preis­er­höhung seine Wirkung wieder verliert, wenn der Kunde nicht spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Wider­spruch klarstellt, dass er weiterhin an seiner Beanstandung festhält. (BGH, Urteile vom 25. September 2024, VIII ZR 165/21, VIII ZR 176/21 und VIII ZR 20/22).

Kunden können sich also nicht auf vorsorglich einge­legten Wider­sprüchen ausruhen sondern müssen diese entweder erneuern oder die daraus resul­tie­renden Ansprüche recht­zeitig geltend machen.

(Christian Dümke)