Über Freiheiten und Kostenfallen in Wohnblocks und auf Autobahnen

Ein beliebter Gemeinplatz liberal-konservativer Politik ist bekanntlich die Entgegensetzung von Freiheit und Verbotspolitik. Nur wenige Tage nachdem die Regierung Merz verkündet hatte, mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) das wohl symbolträchtigste Gesetzesprojekt der Ampel im Sinne der “Freiheit im Heizungskeller” rückgängig zu machen, stürzt dieser konstruierte Gegensatz wie ein Kartenhaus zusammen. Der kriegsbedingte Anstieg der Öl- und Gaspreise zeigt, wie verwundbar und abhängig die Fossilwirtschaft in Deutschland bleibt. Dies nicht erst, wenn die Preise für CO2 aufgrund des Emissionshandelssystems (ETS) planmäßig steigen werden.

Nun könnte man sagen, dass Freiheit eigentlich trotzdem immer besser ist als alle Verbote. Denn, dass die Preise für fossile Brennstoffe volatil sind, ist auch ein Gemeinplatz und auch, dass durch den Emissionshandel zusätzlich Preisdruck erzeugt werden soll, um die Klimaziele zu erreichen. Eigentümer wissen also, was auf sie zukommt. Sie könnten also selbst entscheiden. Allerdings ist die Freiheit, wie ein Wiener Sänger namens Georg Danzer wusste, “ein wundersames Tier”. Sein ebenfalls Wiener Namensvetter Kreisler ergänzte, dass zwischen “Meiner Freiheit, Deiner Freiheit” zu unterscheiden sei.

So könnte man ruhig allen Eigentümern von Heizungskellern zugestehen, Fehler zu machen und in eine offensichtliche Kostenfalle laufen. Schlaue Investoren von Wohnblocks wissen allerdings, dass sie die Mietpreisbremse (§§ 556d ff, 558 BGB) auf intelligente Weise umgehen können. Sie sparen einfach bei den nur nach § 559 BGB begrenzt umlagefähigen Investitionskosten und legen lieber die hohen laufenden Kosten von ineffizienten Öl- und Gasheizungsanlagen auf die Mieter um. Wegen § 5 CO2-Kostenaufteilungsgesetz geht das bezüglich der ETS-Kosten zwar nur begrenzt, das hohe Risiko für die hohe Volatilität und Energieabhängigkeit von Drittstaaten bleibt jedoch bei den Mietern hängen. Das Problem ist also offensichtlich: Wer die Freiheit hat, sich nach Belieben eine Heizung auszusuchen und wer am Ende die Rechnung dafür bezahlt und in eine Kostenfalle läuft, sind unterschiedliche Menschen.

Georg Kreisler ist 2011 gestorben. Es ist angesichts seines Humors wohl angemessen makaber zu sagen, dass ihm dadurch einiges erspart geblieben ist. Jedenfalls hat er aber recht behalten, wenn er singt “Meine Freiheit, Deine Freiheit”. Angesichts dessen ist die Vorstellung der CDU und der SPD, durch die “Abschaffung” des GEG den sozialen Frieden herzustellen und die “Spaltung der Gesellschaft” durch die Ampel zu überwinden, eine komplette Illusion. Die selbe Politik, die Eigentümern und Investoren Freiheiten ermöglicht, zwingt Mieter in die Kostenfalle. Sozialdemokratische Politik sieht anders aus. Die Quittung der Wähler ist verdient. Bei den Landtagswahlen krebst die ehemals große alte Tante SPD nun bei knapp über 5% herum. Das ist ebenso schade, wie wohlverdient.

Wohnblocks an der A100 in Berlin in der Dämmerung

Wohnblocks an der A100 in Berlin bei Sonnenuntergang (Foto: Pixabay – Lars Hinrichsen).

Das Mindeste, was man von einer sozial- und christdemokratischen, also zugleich an Innovation und Reformfähigkeit orientierten Regierungspolitik erwarten könnte wäre, nun wenigstens auch den § 559 BGB zu reformieren. Denn dadurch könnte die Regierung die volle Umlagefähigkeit von Investitionskosten für Heizungssysteme ermöglichen. Das klingt erst man schlecht für die Mieter, sollte aber daran gekoppelt sein, dass die Investitionen nach heutigem Wissen auf Dauer laufende Kosten einsparen. Dies wäre dann “Technologieoffenheit” und Zukunftsfähigkeit in einem fundierten Sinn. Es wäre doch schön, wenn die Regierung endlich liefert und zwar nicht bloß ideologischen Kulturkampf, der an die sinnlosen Grabenkriege des 20. Jahrhunderts erinnert.

Dass die Freiheit der einen zur Bürde der anderen werden kann, zeigt sich aufgrund der aktuellen Ölpreiskrise auch auf dem flachsten und linearsten Symbol der Freiheit, das die menschliche Zivilisation wohl jemals in ein Land betoniert hat, auf den Autobahnen. Wenn jemand mit dem E-Auto unterwegs ist und bei 130 km/h Akku sparen oder mit dem Verbrenner wegen der teuren Spritpreise verbrauchsarm fahren will, dann geht das aktuell oft nicht. Denn es reicht, dass alle paar Minuten von hinten jemand auffährt, der keine Geldsorgen hat und mit 210 km/h Testosteron abbauen will.

Dann muss eine Mehrheit der vernünftig Fahrenden sich rechts zwischen die LKWs zwängen, kurzzeitig abbremsen, ebenso kurzzeitig beschleunigen, überholen, wieder rechts einordnen usw. Hier würde ein Verbot, nämlich das Tempolimit auf 130 km/h der überwiegenden Zahl der Autobahnnutzer ihre Freiheiten lassen. Im Gegenteil würde es eher noch verhindern, von wenigen Rasern ständig genötigt zu werden.

Übrigens ist bereits jetzt das durchgängige Fahren auf dem mittleren Fahrstreifen entgegen einer zwar unter Kraftfahrern offenbar herrschenden, aber schlecht gesetzlich abgesicherten Meinung gemäß § 7 Abs. 3c Satz 1 StVO vollkommen legal, um unnötige verbrauchsintensive Überholvorgänge von LKWs zu vermeiden. Es wäre daran zu denken mit oder ohne ergänzendes Tempolimit hier eine abgestufte Richtgeschwindigkeit von 100 oder 110 km/h in die Autobahn-Richtgeschwindigkeits-VO aufzunehmen. Die Reichweite von E-Autos würde es dem Verordnungsgeber danken.

Kurz gesagt: Das Verhältnis von Verboten und Freiheiten ist doch etwas komplexer als die Rhetorik der aktuellen Bundesregierung abbildet. In manchen Fällen könnten einfache Rechtsänderungen wie eine Reform von Mietpreisbremse und Umlagenfinanzierung von Investitionen helfen, Freiheit und Verantwortung kongruenter auszugestalten. In anderen Fällen sind gerade Verbote ein Mittel, in klassisch liberaler Weise die Freiheitssphäre der einen gesellschaftlichen Gruppe besser mit der Freiheitssphäre der anderen Gruppe zu vereinbaren. Die FDP ist tot, lange lebe der Liberalismus. (Olaf Dilling)

 

Wenn das Netz sich zu spät meldet – der § 8 Abs. 5 EEG 2021

Derzeit wird diskutiert, ob Betreiber kleiner Dachanlagen in Zukunft überhaupt noch eine Garantievergütung erhalten sollen. Doch in vielen Fällen gibt es schon abseits der Vergütungsfrage Schwierigkeiten, die Anlage überhaupt ans Netz zu bekommen. Wie mit der Situation umzugehen ist, wenn der Netzbetreiber sich zu spät rührt, hat sich die EEG-Clearingstelle in einem Schiedsverfahren beschäftigt.

In dem Verfahren Schiedsspruch 2025/10-VIII ging es um mehrere kleine Photovoltaikanlagen, deren Betreiberin einen Netzanschluss beantragt hatte. Der Netzbetreiber reagierte jedoch nicht innerhalb der gesetzlichen Frist. Die Betreiberin berief sich daher auf § 8 Abs. 5 Satz 3 EEG 2021, wonach Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen angeschlossen und betrieben werden dürfen, wenn der Netzbetreiber nicht rechtzeitig reagiert.

Die Clearingstelle bestätigte am 23. Januar 2026, dass der Anspruch auf Anschluss und Betrieb der Anlagen mit Ablauf der Frist grundsätzlich entsteht. Der Netzbetreiber konnte sich also nicht nachträglich darauf berufen, die Anlagen seien nicht netzverträglich. Gleichzeitig stellte das Schiedsgericht fest, dass der notwendige Netzausbau im konkreten Fall wirtschaftlich unzumutbar gewesen wäre und deshalb kein Verstoß gegen die Pflicht zum unverzüglichen Netzanschluss vorlag. Der Anlagenbetreiber hatte im Ergebnis also Pech.

Der Schiedsspruch zeigt damit ein rechtliches Problem auf: Einerseits schützt § 8 Abs. 5 Satz 3 EEG 2021 Anlagenbetreiber, wenn Netzbetreiber Anschlussbegehren verschleppen. Andererseits bleibt auch in diesem Fall entscheidend, ob der Netzanschluss technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist – das Risiko trägt auch in diesem Fall der Betreiber (Miriam Vollmer).

2026-03-13T18:05:17+01:0013. März 2026|Erneuerbare Energien|

Was steht im Netzpaket?

Diese Woche traf sich die Branche auf der e-World in Essen, und kaum etwas wurde so intensiv diskutiert wie das „Netzpaket“, also die vom Wirtschaftsministerium beabsichtigte Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Offiziell lautet das Ziel, den Ausbau neuer Erzeugungsanlagen stärker mit dem Netzausbau zu synchronisieren. In der Praxis könnte der Entwurf jedoch, so eine verbreitete Befürchtung, genau das Gegenteil bewirken. Er drohe, den Ausbau von Wind- und Solarenergie auszubremsen und damit zentrale Ausbauziele des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) zu gefährden.

Dabei gibt das EEG klare Leitplanken vor. Deutschland hat sich gesetzlich verpflichtet, den Anteil erneuerbarer Energien am Stromverbrauch massiv zu steigern, um 2045 klimaneutral zu sein. Dafür wurden Ausbaupfade festgelegt, insbesondere für Photovoltaik und Windenergie. Diese Ziele sind nicht optional, sondern der Kern der deutschen Energiewendestrategie. Wenn nun das EnWG so geändert wird, dass neue Erneuerbare-Anlagen schwerer ans Netz kommen oder ihre Einspeisung weniger verlässlich wird, entsteht ein direkter Konflikt zwischen Anspruch und Realität. Mit anderen Worten: Investitionsentscheidungen werden riskanter, weil Anschluss, Einspeisemöglichkeiten und Erlöse weniger planbar werden.

Der kritischste Punkt im Netzpaket ist die geplante Verschiebung beim Anschluss- und Einspeisevorrang. Bisher gilt: Erneuerbare Energien werden vorrangig angeschlossen und der erzeugte Strom soll vorrangig ins Netz eingespeist werden. Wer heute eine Wind- oder Solaranlage plant, kalkuliert mit der Erwartung, dass Anschluss und Einspeisung grundsätzlich gewährleistet sind und Einschränkungen wie Abregelungen zumindest transparent geregelt und finanziell entschädigt werden.

Genau hier setzt der Entwurf an und rüttelt an der bisherigen Logik. Netzbetreiber sollen schon ab einer Schwelle von 3 Prozent nicht aufnehmbarer Einspeisung Gebiete für bis zu zehn Jahre als kapazitätsbegrenzt ausweisen dürfen und schulden dann keine Entschädigungen mehr, wenn wegen zu viel Strom im Netz abgeregelt wird. Damit würde ein zentraler Schutzmechanismus für Investoren und Betreiber entfallen. Auch der Netzzugang wird unsicherer und richtet sich nach Kriterien des Netzbetreibers, die weniger verlässlich sind als die aktuelle Rechtslage und sich im schlimmsten Fall von Netz zu Netz deutlich unterscheiden. Hinzu kommt, dass Baukostenzuschüsse für Erneuerbare für die örtliche Netzverstärkung die Wirtschaftlichkeit der Anlagen weiter verschlechtern würden. In der Konsequenz würde weniger gebaut, denn schon die Finanzierung würde schwieriger werden.

Klar ist allerdings auch: Die Netzkapazitäten sind vielerorts knapp, Anschlussanfragen explodieren, und Redispatch sowie Abregelungen nehmen zu. Es ist deswegen sinnvoll, Netzzugang und Netzbewirtschaftung zu überarbeiten. Der Status quo ist jedenfalls keine Lösung. Doch wenn die Antwort darauf vor allem darin besteht, Erneuerbare stärker zu begrenzen, verschiebt sich das Problem nur. Statt Netzausbau, Digitalisierung, Flexibilitätsoptionen und Speicherintegration konsequent zu beschleunigen, wird der Ausbau der Erzeugung gebremst. Das senkt kurzfristig den Druck auf die Netze, riskiert aber mittelfristig, dass Erzeugungskapazitäten nicht im benötigten Umfang entstehen.

Nun ist ein erster Referentenentwurf noch längst kein Gesetz. Die kommenden Wochen sind deswegen wichtig, nicht nur für die Netzregulierung, sondern für die Realisierbarkeit der EEG-Ausbaupfade der nächsten Jahre. Denn wird der Entwurf so Gesetz, müsste nicht mehr das Netz den Ausbau ermöglichen, sondern der Ausbau sich dem Netz unterordnen, mit erheblichen Folgen für Investitionssicherheit, Ausbaugeschwindigkeit und letztlich die Zielerreichung (Miriam Vollmer)

2026-02-14T01:37:58+01:0014. Februar 2026|Allgemein, Erneuerbare Energien, Netzbetrieb|