Trump und der Klimaschutz

Man ist inzwischen eine Eskalation des Irrsinns aus Washington gewohnt. Was das Weiße Haus jedoch als „größte Deregulierungsmaßnahme in der amerikanischen Geschichte“ feiert, ist nichts weniger als ein beispielloser Rückschritt im zwingenden Kampf gegen die Erderwärmung. US-Präsident Donald Trump hat die Gefährdungsfeststellung „Endangerment Finding“ aufgehoben. Sie stammte aus dem Jahr 2009, also der ersten Amtszeit von Präsident Barack Obama. Die US-Umweltbehörde EPA hatte auf Grundlage zahlreicher wissenschaftlicher Studien den Ausstoß von sechs Treibhausgasen als Luftverschmutzung und als Gefährdung der öffentlichen Gesundheit und des menschlichen Wohlergehens eingestuft.. Der Clean Air Act, also das Luftreinhaltegesetz, gab der EPA die Befugnis, Verschmutzungsquellen, die nach Überzeugung der Wissenschaftler zur Erderwärmung beitragen, zu regulieren. Praktisch der gesamte regulatorische Rahmen für CO₂-Grenzwerte, etwa für Fahrzeuge, Kohle- und Gaskraftwerke, baute auf dieser Feststellung auf.

Es ist eine gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis, dass Treibhausgase der Haupttreiber des menschengemachten Klimawandels sind. Diesen leugnet Trump jedoch. In das selbe Horn bläst EPA-Chef Zeldin. Zeldin sprach abfällig vom „Heiligen Gral der übermäßigen staatlichen Regulierung“. Für Trump ist die Klimapolitik der Obama- und Biden-Ära „katastrophal“ – sie schade der Wirtschaft, belaste insbesondere die Autoindustrie und treibe die Preise für Verbraucher in die Höhe. Der Verkehrssektor ist in den USA tatsächlich der größte CO₂-Verursacher. Doch statt strengere Vorgaben durchzusetzen, hat die EPA bereits angekündigt, unter Biden beschlossene Emissionsbegrenzungen für Autos und leichte Nutzfahrzeuge zu verschieben. Zeldin sprach von Einsparungen in Höhe von 1,3 Billionen Dollar – eine Zahl, deren Herleitung bislang unklar bleibt. Neuwagen könnten angeblich im Schnitt um 3.000 Dollar günstiger werden. Trump selbst geht noch weiter: Er bezeichnet Klimaschutz als „größten Betrug“ und bestreitet einen Zusammenhang zwischen Treibhausgasen und öffentlicher Gesundheit.

Die wissenschaftliche Gemeinschaft reagiert (berechtigterweise) mit scharfer Kritik. Viele Forscher sprechen von einer gezielten Vernebelungstaktik. Der Klimaforscher Niklas Höhne etwa wirft der Regierung vor, mit fragwürdigen Annahmen eine „Schein-Studie“ konstruiert zu haben, die zu dem politisch gewünschten Ergebnis komme, CO₂ sei nicht gefährlich. Sollte die Deregulierung wie angekündigt umgesetzt werden, könnten die US-Emissionen bis 2030 um eine Gigatonne höher ausfallen als bislang prognostiziert – mehr, als Deutschland in einem Jahr insgesamt ausstößt. Angesichts der globalen Klimaziele wäre das ein massiver Rückschlag. Umweltverbände sprechen vom größten Angriff auf die staatlichen Klimaschutzbemühungen in der US-Geschichte. Die Entscheidung diene vor allem der fossilen Brennstoffindustrie. Tatsächlich begrüßte die Kohlebranche den Schritt umgehend: Er könne helfen, die Stilllegung alter Kohlekraftwerke zu verhindern. Doch das letzte Wort dürfte noch nicht gesprochen sein. Experten rechnen mit einer Klagewelle, die letztlich vor dem Supreme Court landen wird. Der Oberste Gerichtshof hatte bereits 2007 entschieden, dass klimaschädliche Gase als Luftschadstoffe im Sinne des Clean Air Act gelten. Sollte das Gericht nun eine Kehrtwende vollziehen, hätte das weitreichende Folgen – nicht nur für die Klimapolitik, sondern auch für die Auslegung zentraler Umweltgesetze in den USA. Zwischen wirtschaftlicher Deregulierung und globaler Verantwortung, zwischen politischer Ideologie und wissenschaftlicher Evidenz geht es letztlich darum, welchen Platz die USA im weltweiten Kampf gegen den Klimawandel einnehmen wollen – als Bremser oder als Gestalter. (Dirk Buchsteiner)

 

Nun aber: Energy Sharing ab Juni 2026

Nun hat der Gesetzgeber es nach dem ersten Break wegen des Endes der Ampel doch noch geschafft und die in Art. 15a der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie angelegte Pflicht, Energy Sharing zu ermöglichen, umgesetzt. Energy Sharing meint dabei die gemeinschaftliche Nutzung von Strom aus Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien wie Photovoltaik oder Windkraft, bei der erzeugter Strom über das öffentliche Netz an mehrere Verbraucher verteilt werden kann, ohne dass dafür ein privates Netz oder eine klassische Kundenanlage notwendig ist (wir erläuterten). Am Beispiel: Familie Schulze hat auf dem Dach ihres Einfamilienhauses eine PV-Anlage und versorgt damit nicht nur sich selbst, sondern auch die studierende Tochter in der Innenstadt und ein befreundetes Pärchen zwei Straße weiter.

Anders als bei gemeinschaftlichen Gebäudeversorgungen oder Mieterstrommodellen müssen sich also Produzenten und Abnehmer nicht in derselben Kundenanlage (wir erinnern uns an ein großes Problem) befinden. Das ist schon deswegen eine große Erleicherung, weil die enge Bindung an einen räumlichen Zusammenhang entfällt: Für den Transport wird schlicht das Netz der öffentlichen Versorgung genutzt. Allerdings fallen entsprechend auch Netzentgelte und Abgaben/Umlagen an. Die Kostenstruktur unterscheidet sich also nicht groß von einem ganz normalen Stromliefervertrag. Immerhin: Familie Schulze muss für die Belieferung von Tochter und Freunden nur den Strom liefern, den sie produzieren, und nicht die Differenz zum Verbrauch. Außerdem entfallen – so der neue § 42c Abs. 7 EnWG – bei kleineren Anlagen von Haushaltskunden einige Versorgerpflichten vor allem bei der Ausgestaltung von Rechnungen.

Was steht sonst noch in § 42c EnWG? Die Regelung begrenzt – noch – die Lieferung auf dasselbe Bilanzierungsgebiet. Ab 2028 sind auch benachbarte Bilanzierungsgebiete möglich. Liefern dürfen nach Abs. 1 Nr. 1 nur Privatpersonen, KMU, Gemeinden und andere öffentliche Einrichtungen sowie Bürgerenergiegesellschaften.

Erforderlich sind nach § 42c Abs. 1 Nr. 3 EnWG zwei Verträge, ein klassischer Liefervertrag zwischen Betreiber und Abnehmenden sowie ein Vertrag zur gemeinsamen Nutzung, in dem Energiemengen, Verteilungs- und Vergütungsschlüssel geregelt werden. Da der Kunde ja noch für die Differenzmengen einen anderen Lieferanten braucht, hat er also drei Stromlieferverträge, was für die Versorgung eines Privathaushalts seltsam überdimensioniert wirkt. Technisch verlangt § 42c eine 15-Minuten-Bilanzierung von Stromerzeugung und -verbrauch. Dienstleister können in den Betrieb, Vertragsabschluss und die Abrechnung eingebunden werden, was schnell zum Regelfall werden dürfte, denn den Anforderungen an einen Lieferanten sind auch in der abgespeckten Version absehbar nur Profis gewachsen.

Ob nach den eher überschaubaren Erfolgen mit Mieterstrom und gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung nun dieses Modell am Markt überzeugt? Die Voraussetzungen sind weniger schwer zu realisieren, aber mit Netzentgelten dürfte sich das Modell nicht rechnen. Es ist zu befürchten, dass ohne Erleichterungen auf der Kostenseite kaum Menschen den erheblichen bürokratischen Aufwand auf sich nehmen, um am Ende teurer Strom zu beziehen als bei einem kommerziellen Ökostromtarif (Miriam Vollmer).

2026-01-16T20:17:02+01:0016. Januar 2026|Allgemein, Erneuerbare Energien, Strom, Vertrieb|

Stromausfall und resiliente Energieversorgung

Ein Brandanschlag hat Anfang Januar in Teilen von Berlin bekanntlich vier Tage lang die Stromversorgung lahmgelegt. Da es zu der Zeit auch sehr kalt war und Schnee lag, kam es zu erheblichen Einschränkungen für die Bevölkerung. Wer die Möglichkeit hatte, zog zu Verwandten oder Freunden.

Wie so oft bei solchen Ausnahmesituationen brodelte die Gerüchteküche. Da es mehrere widersprüchliche angebliche Bekennerschreiben und Dementi einer “Vulkangruppe” gab, ist die Urheberschaft des Anschlags weiterhin unklar. Außerdem schlachteten rechte Nachrichtenportale wie NIUS die Situation aus und schürten unbegründete Ängste, indem sie von einer “Explosionsgefahr” von Wärmepumpen bei Stromausfall im Winter sprachen. Allgemein wird bei Stromausfällen oft die Energiewende und vor allem der Verzicht auf die Atomenergie verantwortlich gemacht.

Was dagegen regelmäßig unterschätzt wird, ist dagegen die Stabilität und Resilienz von Stromnetzen und die Dezentralität der Energieversorgung: Auch in Frankreich und Großbritannien kam es nach einem Wintersturm vor ein paar Tagen zu größeren Stromausfällen, obwohl dort weniger auf alternative Energien gesetzt wird. Die Energiewende verbessert durch den Netzausbau und die Speicherung von Strom grundsätzlich die Resilienz des Energiesystems. Sie trägt außerdem zur Dezentralität der Energieversorgung bei, jedenfalls dann, wenn nicht ausschließlich auf Offshore-Windenergie gesetzt wird.

Angeblich ist in den besonders betroffenen reichen Stadtteilen Zehlendorf während und nach dem Stromausfall die Nachfrage nach Diesel-Notstromaggregaten erheblich angestiegen. Aber was für Möglichkeiten gibt es eigentlich für Privathaushalte, dezentrale Resilienz für den Notfall mit einem energiewendekompatiblen Normalbetrieb zu kombinieren?

Eine Möglichkeit ist zunächst ein E-Auto und eine Wallbox, die bidirektionales Laden ermöglicht, das seit diesem Jahr steuerlich und regulatorisch erleichtert wurde. Denn dadurch können zumindest – je nach Ladezustand – die ersten Stunden bis hin zu mehreren Tagen eines Stromausfalls überbrückt werden. Zumindest die Gasheizung kann dann weiter mit Ladestrom betrieben werden bzw auch eine Wärmepumpe.

Noch besser ist eine Dach- oder ausreichend große Balkonsolaranlage in Kombination mit einem Stromspeicher, der eine Notstromversorgung ermöglicht. Dann ist nicht nur die Wärme- sondern auch die Stromversorgung bei einem Stromausfall sichergestellt. (Olaf Dilling)

 

2026-01-13T19:07:29+01:0013. Januar 2026|E-Mobilität, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|