Strom­steu­er­be­freiung für EEG-Strom nach dem Stromsteuergesetz

Das Strom­steu­er­gesetz (StromStG) sieht eine Steuer­be­freiung für Strom aus erneu­er­baren Energien (EEG-Strom) vor, der in räumlicher Nähe zur Erzeu­gungs­anlage verbraucht wird und nicht durch das Netz der allge­meinen Versorgung geleitet wird. Diese Regelung soll den Eigen­ver­brauch und innovative Modelle wie Mieter­strom­pro­jekte fördern. Die wichtigsten Regelungen und Beson­der­heiten sind im Folgenden zusammengefasst.

Voraus­set­zungen der Steuerbefreiung

Die Voraus­set­zungen der Strom­steu­er­be­freiung bei Abgabe aus EEG-Anlagen sind abhängig von der Anlagengröße.

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG ist Strom steuer­be­freit, wenn:

  1. Er in einer Erzeu­gungs­anlage mit einer maximalen Leistung von mehr 2 MW erzeugt wird.
  2. Der Strom ohne Nutzung des Netzes der allge­meinen Versorgung verbraucht wird.
  3. Der Verbrauch am Ort der Erzeu­gungs­anlage erfolgt.

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ist Strom steuer­be­freit, wenn:

  1. Er in einer Erzeu­gungs­anlage mit einer maximalen Leistung von 2 MW erzeugt wird.
  2. Der Verbrauch in räumlicher Nähe zur Erzeu­gungs­anlage (Radius 4,5 km) erfolgt.

Dabei wird zwischen zwei Kategorien unterschieden:

  • Eigen­ver­brauch (§ 9 Abs. 1 Nr. 3a StromStG): Der Betreiber der Erzeu­gungs­anlage nutzt den erzeugten Strom selbst.
  • Weitergabe an Dritte (§ 9 Abs. 1 Nr. 3b StromStG): Auch die Weitergabe an dritte Letzt­ver­braucher ist steuerbefreit.

Weitergabe an Letzt­ver­braucher und Mieterstrommodelle

Eine Beson­derheit der Steuer­be­freiung liegt in der Regelung für Mieter­strom­mo­delle und ähnliche Konstel­la­tionen. Hierbei ist nicht nur der Betreiber der Erzeu­gungs­anlage von der Strom­steuer befreit, sondern auch „derjenige, der eine Anlage betreiben lässt“. Dieser Zusatz umfasst bestimmte Dreiper­so­nen­ver­hält­nisse, in denen der Anlagen­be­treiber (zum Beispiel ein Eigen­tümer eines Gebäudes) die operative Führung der Anlage an einen Contractor überträgt.

Die Entscheidung des BFH: Klarstellung zur Anlagenbetreiber-Definition

In seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2020 (Az.: VII R 36/18) hat der Bundes­fi­nanzhof (BFH) wichtige Aspekte zur Auslegung des Begriffs „Anlagen­be­treiber“ klarge­stellt. Im Strom­steu­er­gesetz ist dieser Begriff nicht definiert. Der BFH stellte fest, dass die Definition des Anlagen­be­treibers nach dem StromStG nicht mit der im Erneu­erbare-Energien-Gesetz (EEG) verwen­deten Definition deckungs­gleich ist. Diese Unter­scheidung ist insbe­sondere für Projekte relevant, bei denen mehrere Akteure in die Nutzung der Erzeu­gungs­anlage einge­bunden sind.

Fazit

Die Strom­steu­er­be­freiung nach dem StromStG bietet attraktive Möglich­keiten zur Förderung von Eigen­ver­brauch und Mieter­strom­mo­dellen. Sie berück­sichtigt nicht nur den direkten Eigen­ver­brauch durch den Betreiber der Anlage, sondern auch die Weitergabe an Letzt­ver­braucher. Die Entscheidung des BFH liefert dabei wertvolle Hinweise zur recht­lichen Einordnung und stärkt die Planungs­si­cherheit für Betreiber und Projektentwickler.

(Christian Dümke)

2025-01-27T19:05:03+01:0024. Januar 2025|Erneuerbare Energien, Mieterstrom|

re|Adventskalender Türchen 6: Gutes aus der Region, Umsetzung RED III und Windkraft

Im Rahmen des Advents­ka­lenders führt uns der Weg heute in meine alte Heimat­stadt – nach Hannover.

Die Klima­schutz­agentur Region Hannover GmbH hatte mich sehr freundlich einge­laden, um im Rahmen der Veran­stal­tungs­reihe „Akteurs­forum Windenergie“ recht­lichen Input zu liefern. Die Themen des Forums waren topak­tuell: In der Region Hannover steuert das Sachliche Teilpro­gramm Windenergie 2025 auf das Ende der Öffent­lich­keits­be­tei­ligung hin. Gerade auf der Planebene nimmt man den Ausbau der Windenergie sehr ernst, doch nicht nur die Recht­spre­chung (allen voran das OVG Lüneburg) und auch die Politik („ein Feder­strich des Gesetz­gebers und ganze Biblio­theken werden zur Makulatur“) machen es nicht einfach. Dies gilt besonders, wenn man den Ausbau und den Arten­schutz und die öffent­liche Meinung unter einen Hut bekommen will. Aus der Gemeinde Wedemark gab es ein inter­es­santes Beispiel zur kommu­nalen Positiv­planung und die Stadt Barsing­hausen (von Insidern auch „Basche“ genannt) zeigt, dass es beim Thema Energie­wende mit und durch die Bürge­rInnen ganz schön was drauf.

In diesem spannenden Rahmen durfte ich heute über die RED III berichten, zu Beschleu­ni­gungs­ge­bieten sprechen und den Blick in die Glaskugel wagen, was denn so noch im Bereich der Umsetzung kommen mag. Zwar mit Kanzleisitz in Berlin, so bin ich aus familiären Gründen des Öfteren in der Region und kann sogar beim Schreiben dieser Zeilen die Signal­feuer im Vorrang­gebiet Arpke-Dollbergen (fast) in der Ferne leuchten sehen.

Der Ausbau der Windenergie ist alter­na­tivlos. Diese Erkenntnis darf nicht verwässert werden, selbst wenn zuletzt bei einer Sachver­stän­di­gen­an­hörung zum RED-III-Umset­zungs­gesetz wieder breite Lügen über die Windkraft kolpor­tierte werden, dass einem die Haare zur Berge stehen. Klar, wenn man schon den Klima­wandel negiert und meint, dass mehr CO2 besser für die Umwelt sei… Die Alter­na­tiv­lo­sigkeit gilt nicht zuletzt auch, wenn man erkennt, dass der Ausbau erneu­er­barer Energien Klima­schutz ist und dies dann ebenso Arten­schutz darstellt. Lapidar könnte man sagen: irgendwo müssen die Windräder schließlich hin. Von einem Paradig­men­wechsel von der Negativ­planung zur Positiv­planung war bereits durch den Erlass des Windener­gie­flä­chen­be­darfs­ge­setzes (WindBG) die Rede. Die EU-Notfall­ver­ordnung brachte uns § 6 WindBG und erleich­terte Geneh­mi­gungen dank Verfah­rens­straffung (doch nur noch bis zum 30.06.2025!). Wie geht es nun nach der RED III weiter? Die Botschaft ist klar, wir müssen mehr tun und es muss schneller gehen. Es geht also sowohl um Quantität als auch um eine zeitliche Kompo­nente. Vorgaben der EU-Notfall­ver­ordnung sollen nun verstetigt werden. Im Grunde geht es darum, dass in Beschleu­ni­gungs­ge­bieten bei deren Ausweisung – also auf Planebene – eine Abarbeitung von Umwelt­be­langen erfolgt und Minde­rungs­maß­nahmen festge­setzt werden, damit es im Geneh­mi­gungs­ver­fahren dann schneller gehen kann. Im Geneh­mi­gungs­ver­fahren soll man in den Genuss einer Verein­bar­keits­ver­mutung mit bestimmten europäi­schen Umwelt­vor­gaben des Habitatschutz‑, des Arten­schutz- und des Wasser­rechts kommen. Unklar­heiten bei Auswei­sungs­kri­terien machen es schon auf Planebene nicht einfach. Dies gilt insbe­sondere für die Daten­grundlage. Zur Achil­les­ferne könnte sich dann auf der Projekt­ebene das vorge­sehene Screening (die Überprüfung) entwi­ckeln. Begriff­liche Ungetüme wie „höchst­wahr­scheinlich erheb­liche unvor­her­ge­sehene nachteilige Auswir­kungen“ müssen dann durchaus noch näher kontu­riert werden. Das Ziel ist schließlich die Beschleu­nigung. Schlimms­ten­falls könnten ansonsten Beschleu­ni­gungs­ef­fekte dann doch verpuffen. Hier ist der Gesetz­geber gefordert. Schauen wir mal, wie es hier weiter­gehen wird. (Dirk Buchsteiner)

2024-12-11T21:29:49+01:0011. Dezember 2024|Erneuerbare Energien, Windkraft|

Strom runter, Erdgas rauf: Netzent­gelte 2025

Es tut sich was bei den Netzent­gelten, weil ab 2025 jeweils Neure­ge­lungen greifen:

Die Netzent­gelte für Erdgas steigen. Ursache für diese Entwicklung ist die Verkürzung des Abschrei­bungs­zeit­raums. Schon KANU 1.0 in 2022 ließ eine lineare Abschreibung bis 2045 zu, denn wenn 2045 kein Erdgas mehr verbrannt werden soll, braucht man natürlich auch kein Gasnetz mehr. KANU 2.0 vom 25.09.2024 erlaubt den Netzbe­treibern nun noch kürzere Nutzungs­dauern. Teilweise soll der Abschrei­bungs­zeitraum schon 2035 enden. In beson­deren Fällen kann degressiv mit bis zu 12% abgeschrieben werden. Für den Laien bedeutet das: Der Gasnetz­be­treiber darf ab 2025 die Kosten seiner Inves­tition in das Gasnetz auf einen kürzeren Zeitraum verteilen, so dass nicht am Ende die aller­letzten Kunden auf unbezahlbar hohen Netzent­gelten sitzen bleiben. Das bedeutet aber zwangs­läufig, dass die Preise schneller und stärker steigen als bisher erwartet.

 

Bei den Netzent­gelten Strom sieht es anders aus. Hier gab es bisher ein Problem: Wenn in einem Netzgebiet sehr viele Erneu­erbare angeschlossen wurden, trieb das – schließlich ist das alles Aufwand – die Kosten des örtlichen Netzbe­treibers in die Höhe. Die Letzt­ver­braucher vor Ort mussten also dafür aufkommen, dass in ihrer Region besonders viel für die Energie­wende getan wurde. Damit ist nun ab 2025 endlich Schluss. Eine Festlegung vom 28.08.2024 verteilt ab 2025 diese Kosten über einen Wälzungs­me­cha­nismus bundesweit. In der Tendenz sinken damit im Norden und Osten, wo viel Windkraft ausgebaut wurde, die Netzent­gelte, so wie auch Bayern mit seinem hohe Ausbaugrad an PV profitiert.

Im Strom schließt sich damit langsam eine Gerech­tig­keits­lücke. Im Gas dagegen steht vielen Letzt­ver­brau­chern noch ein schmerz­hafter Erkennt­nis­prozess bevor: Bis die letzten Gasnetze still­gelegt oder umgerüstet werden, steigen die Preise für die Netze. Da auch das Gas selbst durch den CO2-Preis verteuert wird, gehören die Zeiten des günstigen Erdgases mit hoher Wahrschein­lichkeit dauerhaft der Vergan­genheit an (Miriam Vollmer).

2024-10-18T22:12:45+02:0018. Oktober 2024|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Gas, Netzbetrieb|