Wasser­an­schluss für PV-Freiflächenanlage?

Der Bau von Infra­struktur ist eine öffent­liche Aufgabe, die sich nur lohnt, wenn alle, die poten­tiell davon profi­tieren, mit in die Pflicht genommen werden. Daher sehen Gemein­de­ord­nungen auch die Möglichkeit eines Anschluss- und Benut­zungs­zwangs vor, so auch § 9 Gemein­de­ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). In einer Gemeinde im Tecklen­burger Land ist ein solcher Anschluss- und Benut­zungs­zwang für die Wasser­ver­sorgung nur einge­schränkt für solche Grund­stücke vorge­sehen, auf denen regel­mäßig Wasser verbraucht wird. Nun wollte der dortige Wasser­ver­sor­gungs­verband nach § 9 Kommu­nal­ab­ga­ben­gesetz (KAG NRW) einen Eigen­tümer zum Anschluss­beitrag für die mögliche Nutzung eines Wasser­an­schlusses heranziehen.

Die Crux an dem Fall: Es handelt sich um ein Grund­stück, auf dem laut Bebau­ungsplan lediglich die Errichtung einer Photo­voltaik-Freiflä­chen­anlage zulässig ist. Daher war der Eigen­tümer der Auffassung, dass er zur Zahlung nicht verpflichtet sei, da er keinen wirtschaft­lichen Vorteil erhalte. Dies sei aber für die Beitrags­er­hebung erforderlich.

PV-Freiflächenanlage

Der Wasser­ver­sorger hielt dagegen, dass auch für PV-Freiflä­chen­an­lagen eine Wasser­ver­sorgung nötig sei, zum einen, falls bei einem Brand Lösch­wasser gebraucht werde, zum anderen, um die Panele regel­mäßig reinigen zu können. Das Verwal­tungs­ge­richt Münster hat der Klage des Eigen­tümers statt­ge­geben und den Gebüh­ren­be­scheid aufge­hoben. Die Berufung des Wasser­ver­sor­gungs­ver­bands zum Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) blieb ohne Erfolg:

Der 15. Senat des OVG Münster begründete das in seiner Entscheidung damit, dass es für Grund­stücke mit PV-Freiflä­chen­anlage im allge­meinen keinen wirtschaft­lichen Vorteil durch einen Trink­was­ser­an­schluss gäbe. Denn dafür müsste der Anschluss die bauliche Nutzung ermög­lichen oder zumindest verbessern. Die Bereit­stellung von Lösch­wasser sei nicht Aufgabe des Grundstückseigentümers.

Die Reinigung von Solar­an­lagen wäre zwar im Abstand von ein bis mehreren Jahren sinnvoll, um die Effek­ti­vität und Lebens­dauer der Anlage zu steigern. Auch für diesen Zweck sei der Wasser­an­schluss aber kein wirtschaft­licher Vorteil. Denn der seltene Bedarf an Wasser zu Reinigung sei gut planbar und könne durch alter­native private Möglich­keiten der Beschaffung wirtschaft­licher gedeckt werden. So stünden einer Beschaffung von Brauch­wasser im Tank weder öffent­liche noch private Belange entgegen.

Das OVG verwies schließlich auch auf die grund­sätz­liche Möglichkeit des öffentlich-recht­lichen Versor­gungs­trägers, per Satzung einen Anschluss- und Benut­zungs­zwang anzuordnen, ohne eine Ausnahme für Grund­stücke zu machen, auf denen Wasser nicht regel­mäßig verbraucht wird. Von dieser Möglichkeit habe der Versorger aber keinen Gebrauch gemacht. (Olaf Dilling)

2023-09-08T10:45:46+02:008. September 2023|Erneuerbare Energien, Wasser|

Die gemein­schaft­liche Gebäudeversorgung

Das neue Solar­paket, frisch von der Bundes­re­gierung beschlossen, enthält einige wichtige Neuerungen, aber diese gefällt uns besonders gut: In Ergänzung des bisher wenig  erfolg­reichen Mieter­stroms soll es eine „gemein­schaft­liche Gebäu­de­ver­sorgung“ geben, die mit deutlich weniger Verpflich­tungen des Liefe­ranten verbunden ist.

Grundlage für die neue Versor­gungsform soll ein § 42b Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG) sein. Dieser soll es künftig erlauben, dass Mieter (auch gewerblich!), Wohnungs­ei­gen­tümer und Eigen­tümer aus einer PV-Anlage an oder auf dem Gebäude versorgt werden, aber (anders als beim Mieter­strom) nicht zu 100% durch den Liefe­ranten, der dann zwangs­läufig ergän­zende Strom­mengen von dritter Seite beschaffen muss. Sondern nur die real von der Anlage erzeugten Strom­mengen, und zwar jeweils anteils­mäßig. Wer welchen Anteil bekommt, ist vertraglich zu regeln, ebenso, wer und wie Betrieb, Wartung und Erhaltung der PV-Anlage finan­ziert. Den restlichen nicht über die PV-Anlage gelie­ferten Bedarf beschaffen sich die Gebäu­de­ver­sorgten dann selbst über ganz normale Energie­lie­fer­ver­träge mit Dritten. Überschüsse können einge­speist werden. Kommerziell, Solar, Pv, Energie, Panel

Auch eine deutliche Erleich­terung: Die meisten Liefe­ran­ten­pflichten entfallen, vor allem die aufwen­digen Trans­parenz- und Infor­ma­ti­ons­pflichten, die bei Solar­strom vom Dach ohnehin keinen spürbaren Mehrwert haben. Damit können endlich auch private wie gewerb­liche Mieter und WEG-Gemein­schaften so Solar­strom beziehen wie ein Eigen­tümer, der Strom vom Dach bezieht, Überschüsse einspeist und Zusatz­strom aus dem Netz bezieht. Gebäude-PV wird so noch einmal deutlich attraktiver.

Bleibt noch etwas zu wünschen übrig? Höchstens eine Öffnung über die Kunden­anlage hinaus, und eine Klärung der Frage, ob Herkunfts­nach­weise für den nicht einge­speisten Strom ausge­stellt werden. Auch wäre es erfreulich, wenn die Laufzeit der Auftei­lungs­ver­ein­ba­rungen im Gleichlauf mit der Abschrei­bungs­dauer der Anlage geregelt wäre, um die Finan­zierung zu sichern. Bleibt abzuwarten, ob die Norm im parla­men­ta­ri­schen Verfahren noch einmal auch in dieser Hinsicht überformt wird (Miriam Vollmer).

2023-08-24T23:36:09+02:0024. August 2023|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

Denkmal­ge­schützte Solardächer

Nachdem angesichts der Energie­krise Wärme­pumpen und Solar­dächer boomen, kommt es immer öfter auch zu Konflikten zwischen Klima- und Denkmal­schutz. In den Denkmal­schutz­ge­setzen der Ländern gibt es dafür typisierte Lösungen. Im Nieder­säch­si­schen Denkmal­schutz­gesetz heißt es beispiels­weise in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. NDSchG, dass das öffent­liche Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Nutzung von erneu­er­baren Energien bei einem Eingriff in das denkmal­ge­schützte Erschei­nungsbild oder die Bausub­stanz überwiegen muss.  Nach Satz 2 desselben Paragraphen überwiegt in das öffent­lichen Interesse in der Regel, wenn der Eingriff in das äußere Erschei­nungsbild rever­sibel ist und in die denkmal­werte Substanz nur gering­fügig einge­griffen wird.

Ein vor dem nieder­sä­chi­schen Oberver­wal­tungs­ge­richt entschie­dener Fall zeigt, dass diese Regelung aber kein Freibrief für jeden Eingriff in Denkmal­schutz ist, soweit die Substanz nur gering­fügig betroffen ist. Ein Hausei­gen­tümer im UNESCO-geschützen histo­ri­schen Stadtkern von Goslar hat dies zu spüren bekommen. Die Denkmal­be­hörde hatte mitbe­kommen, dass er das Dach seines Altstadt­hauses mit spätgo­ti­scher Fassade mit verschie­den­far­bigen Solar­pa­nelen deckte. Da es sich bei seinem Haus um ein für sich stehendes Baudenkmal handelte, hätte er dies gemäß § 10 NDSchG geneh­migen lassen müssen. Das ungeneh­migte Solardach rief die Denkmal­be­hörde auf den Plan, die den Rückbau anordnete. Der Eigen­tümer hielt dies für unver­hält­nis­mäßig und stellte unter Verweis auf die gesetz­lichen Vorgaben einen Eilantrag beim Verwal­tungs­ge­richt, das diesem zunächst stattgab. Zwar fehle die erfor­der­liche Geneh­migung, aber die Anlage sei offen­sichtlich genehmigungsfähig.

Das Oberver­wal­tungs­ge­richt hob die Entscheidung des VG auf, da das betroffene Denkmal in der als UNESCO-Weltkul­turerbe besonders geschützten Altstadt von Goslar liege. Daher sei eine Einzel­fall­prüfung erfor­derlich, ob überhaupt eine Geneh­migung erfolgen dürfe. Zudem sei aber auch das Erschei­nungsbild, das „wie“ der Solar­anlage zu prüfen. Die Anlage dürfe nicht von der Dachfarbe abweichen und müsse ein in sich geschlos­senes Erschei­nungsbild aufweisen. Trotz der Neufassung des Denkmal­schutz­ge­setzes ist der Denkmal­schutz weiterhin bei der Abwägung gegen erneu­erbare Energien und Klima­schutz ein beacht­licher Belang. Es gibt also weder für Anlagen­be­treiber noch für Geneh­mi­gungs­be­hörden einen Freibrief, den Denkmal­schutz völlig außer Acht zu lassen. (Olaf Dilling)

2023-07-05T18:11:43+02:005. Juli 2023|Erneuerbare Energien, Verwaltungsrecht|