VG Köln: Rechtswidrige Begründung und Markierung einer Fahrradstraße

Das Verwaltunggericht Köln hat sich letzte Woche in einem Eilverfahren (Beschluss vom 20.08.2024 – 18 L 1279/24) über die Voraussetzungen der Begründung und die zulässige Markierung einer Fahrradstraße geäußert. Im Bonner Stadtteil Ückesdorf war eine Fahrradstraße ausgewiesen worden, im wesentlichen laut Pressemitteilung des Gerichts wohl mit der Begründung, dass für die Radfahrer aufgrund der geringen Straßenbreite Dooring-Gefahren bestünden. Dem Gericht reichte dies als Begründung einer konkreten Gefahr nicht. Zusätzlich seien weitere Daten zu erheben gewesen, aus denen dann eine konkrete Gefahr gefolgert werden könne. So etwa eine Verkehrserhebung über die Zahl der Kfz, die die Straße täglich passieren und die Zahl der Radfahrer.

Fahrradstraße in Berlin -Mitte

Fahrradstraße in Berlin-Mitte (Fridolin freudenfett, CC BY-SA 4.0 <https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0>, via Wikimedia Commons)

Die Entscheidung folgt einer fragwüdigen Tendenz, in das “zwingende Erfordernis” des § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO ähnlich strenge Anforderungen an verkehrsbeschränkende Maßnahmen hineinzulesen wie qualifizierte Gefahr nach Abs. 9 S. 3, von der der  Verordnungsgeber die Anordnung von Fahrradstraßen gemäß § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 2 StVO ausdrücklich ausgenommen hat. So äußert sich das Gericht dahingehend, dass es in anderen Straßen dieselben Gefahren gäbe. Eine überdurchschnittliche Gefahr, die sich von anderen Straßen erheblich unterscheidet, ist jedoch nach § 45 Abs. 9 S. 1 StVO auch nicht gefordert.

Die vielen Reformen der StVO zugunsten nicht-motorisierter Verkehrsarten laufen leer, wenn Gerichte weiterhin dem Kfz-Verkehr besonderen Schutz angedeihen lassen und dessen Beschränkung zugunsten Fuß- und Radverkehr nur ganz ausnahmeweise zulassen. Dem komplexen Regelungsprogramm des § 45 StVO ist es geschuldet, dass es trotz der Erleichterungen weiterhin immer auch Möglichkeit gibt, die Behörden mit Verkehrsbeschränkungen auflaufen zu lassen.

Immerhin hat in dem Fall der Bonner Fahrradstraße das Gericht die Möglichkeit offen gelassen, die Fahrradstraße auf Grundlage einer geordneten städtebaulichen Entwicklung anzuordnen. Dies sei von der Behörde aber nicht vorgetragen worden.

Auch die häufig zu findenden farbigen Begleitstreifen von Fahrradstraßen sah das Gericht als rechtswidrig an. Denn es bestünde Verwechslungsgefahr mit weißen Fahrbahnbegrenzungen. Um das zu beurteilen müsste man den Fall kennen, zumindest wenn auch eine amtliche – weiße – Markierung vorhanden ist, dürften sich die – in diesem Fall rote – farbliche optische Gestaltung der Fahrradstraßen als zusätzliche Kennzeichnung von einer amtlichen Markierung deutlich genug unterscheiden.

Insgesamt ist zu hoffen, dass Berufung eingelegt wird, so dass die Entscheidung vom OVG noch mal überprüft werden kann. (Olaf Dilling)

Nota bene: Das zuständige Landesministerium hat zur Frage der roten Begleitlinien inzwischen Stellung genommen.

2024-08-27T20:16:20+02:0026. August 2024|Allgemein, Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr|

Carbon Management: Bahn frei für CO2 Speicherung

Wenn es beim Klimaschutz darum geht, CO2 Emissionen zu vermindern gibt es dazu zwei Lösungsansätze: CO2 Vermeidung oder Abscheidung und Speicherung von CO2. Letzteres war bisher in Deutschland noch kein wirklich politisch verfolgter Ansatz. Das soll sich nun aber ändern.

Die Bundesregierung hat laut Eckpunktepapier „Wachstumsinitiative – Neue wirtschaftliche Dynamik für Deutschland“  eine zukünftige Carbon Management Strategie und entsprechende Änderungen des Kohlendioxidspeicherungsgesetzes im Kabinett beschlossen, um die Kosten der Dekarbonisierung zu senken, die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie zu stärken und Klimaneutralität zu erreichen. Diese Maßnahmen sollen nun nach dem Willen der Regierung rasch umgesetzt, um die Anwendung von CCS/CCU in Deutschland umfassend zu erleichtern und die Offshore-Speicherung von CO2 zu ermöglichen. Bundesländer können, sofern sie dies per Landesrecht beschließen, auch CO2 auf deutschem Festland (onshore) speichern.

Die Bundesregierung fordert im Eckpunktepapier  den Deutschen Bundestag und den Bundesrat auf, das notwendige parlamentarische Verfahren zügig abzuschließen. Um den Aufbau der erforderlichen Infrastruktur zu beschleunigen, wird die Bundesregierung laut dem Eckpunktepapier nunmehr entsprechende Maßnahmen ergreifen.

(Christian Dümke)

2024-08-23T22:31:20+02:0023. August 2024|Energiepolitik|

Achtung, BEHG-Verantwortliche: Emissionsgenehmigungsantrag 2024!

Dass der ETS II, der vor allem die Emissionen aus Erdgas, Benzin, Diesel und Heizöl bepreisen soll, im Jahr 2027 starten soll, hat sich bei den Betroffenen inzwischen herumgesprochen. Da viele bereits heute dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) unterfallen, fühlen sich die meisten betroffenen Unternehmen, die als Inverkehrbringer berichten und Zertifikate abgegen müssen, den kommenden Herausforderungen auch gewachsen. Schließlich unterscheiden sich die Instrumente in vielfacher Hinsicht kaum. Dabei kann allerdings leicht in Vergessenheit geraten, dass nach dem Entwurf eines neuen Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG), den das Wirtschaftsministerium aktuell veröffentlicht hat, bereits im laufenden Jahr 2024 eine Emissionsgenehmigung beantragt werden sollen. Dies ergibt sich aus § 42 des TEHG-E.

Immerhin sieht § 42 Abs. 4 TEHG-E eine Genehmigungsfiktion vor. Danach gilt ein Überwachungsplan, der nach dem BEHG genehmigt wurde, zunächst als Emissionsgenehmigung. Allerdings befreit diese Genehmigungsfiktion die Verantwortlichen nach dem BEHG nicht davon, eine Emissionsgenehmigung ausdrücklich zu beantragen. Die Verantwortlichen müssen also aktiv werden. Die Fiktionsregelung soll nach dem Entwurf bereits mit Ablauf der Frist für die Anträge auf Erteilung der Emissionsgenehmigung enden, die die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Laufe des Jahres noch publizieren wird. Dabei hat die Bundesrepublik auch keine zeitlichen Spielräume mehr, denn am 01.01.2025 sollen die Emissionsgenehmigungen vorliegen, wie sich aus Art. 30b Abs. 1 der Emissionshandelsrichtlinie (EHRL) ergibt.

Es ist noch offen, ob die Regelung in dieser Form in Kraft tritt oder im parlamentarischen Prozess noch Änderungen vorgenommen werden. Bereits diese Norm macht jedoch deutlich, dass der ETS 2 ab 2027 bereits jetzt für die Verantwortlichen ein wichtiges Thema sein muss. Einfach Abwarten ist jedenfalls keine Alternative, denn nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 TEHG-E stellt es eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn man keinen oder einen verspäteten Antrag nach § 41 Abs. 1 TEHG-E stellt. Nach § 49 Abs. 4 TEHG-E kann das ein Bußgeld bis zu 100.000 EUR nach sich ziehen. (Miriam Vollmer).

Wir prüfen den Entwurf und informieren am 7. Oktober von 10.00 Uhr bis 12.30 Uhr. Info und Anmeldung hier

2024-08-23T22:11:43+02:0023. August 2024|Allgemein, Emissionshandel|