Happy Birthday: 1 Jahr Ersatzbaustoffverordnung

Wir feiern den ersten Geburtstag der Ersatzbaustoffverordnung (EBV). Seit ihrem Inkrafttreten der am 1. August 2023 gelten erstmals bundeseinheitliche Regelungen für die Herstellung, die Untersuchung und den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB).

Der Weg zur Ersatzbaustoffverordnung war lang und steinig. Mineralische Abfälle stellen mit Abstand den größten Massestrom an Abfällen dar. Umso wichtiger ist es daher, die Kreislaufwirtschaft im Hinblick auf mineralische Abfälle und damit den Ressourcenschutz zu stärken. Die Ersatzbaustoffverordnung dient quasi als Charmeoffensive für mehr Akzeptanz hinsichtlich mineralischer Ersatzbaustoffe. Zugegeben, allein der Begriff „Ersatzbaustoff“ klingt immer irgendwie nach zweiter Wahl. Dennoch: Durch Ablösung des regulatorischen Flickenteppichs, der LAGA M 20 und der LAGA TR Boden 2004 und von „Recycling-Erlassen“ der Länder sollte durch eine bundeseinheitliche Regelung endlich alles schön und einfach werden.

In der Praxis reibt man sich jedoch die Augen und stellt fest: ganz so schön und einfach ist es bisher nicht geworden. Komplette Einigkeit zwischen den Bundesländern zum jeweiligen Vorgehen im Hinblick auf die EBV gibt es nicht. Teilfragen sind weiterhin nicht abschließend geklärt. So ist die Frage, ob am Ende der Herstellung eines MEB dann auch das Ende der Abfalleigenschaft erreicht ist und was dies wiederum bedeutet – gerade auch im Hinblick auf den und im Verhältnis zum Primärrohstoff. „Vollzug mit Augenmaß“ heißt es zwar von Behördenseite, aber vielfach sind die Entsorger mit ihren Problemen allein. Im Wettbewerb mit „Frischgestein“ gerät der MEB dann preislich auch ins Hintertreffen: Viel Aufwand für wenig Ertrag? Wie gut, dass wenigstens die öffentliche Hand in Ausschreibungen auf MEB besteht. Oder?

In der Praxis sehen wir allerdings, dass ein MEB den Anforderungen der EBV entsprechen mag und damit sichergestellt ist, dass sein Einsatz keine schädlichen Auswirkungen auf Boden und Grundwasser hat. Dennoch erscheinen MEB so manchem öffentlichen Auftraggeber irgendwie suspekt, so dass sie trotz entsprechender Eignung für den gewünschten Verwendungszweck im Rahmen der Ausschreibung ausgeschlossen werden. Gerade hier muss sich etwas ändern. Mehr Mut zu MEB und weniger Diskriminierung! Schließlich kann es nicht Sinn und Zweck sein, dass es anstelle einer Stärkung der Kreislaufwirtschaft im Ergebnis dann doch zu einer Stoffstromverschiebung Richtung Deponie kommt. (Dirk Buchsteiner)

 

2024-08-23T18:36:20+02:0023. August 2024|Abfallrecht|

Berliner Grünanlagengesetz: Einzäunung der Problemzone

Mit Mauern oder Zäunen Politik zu machen, hat gerade in Berlin eine wenig gute Tradition. Nun ist es sicherlich ein Vergleich zwischen Äpfel und Birnen, wenn ein aktuell geplanter Zaun um den Görlitzer Park am Maßstab der Berliner Mauer gemessen wird. Geplant wird dieser Zaun von der Landesregierung, weil damit die Kriminalität, der Drogenkonsum  und -handel im Park bekämpft werden soll. Es soll dann möglich werden, den Park nach Anbruch der Dunkelheit zu schließen. 

Park im Herbst mit Fußgängern und Fahrradfahrern

Ob die erhoffte Wirkung eintritt und Drogenhandel und Kriminalität im und vor allem rund um den Görlitzer Park wirklich insgesamt abnehmen, ist umstritten. Kritiker der Maßnahme und viele Anwohner befürchten, dass bloß ein Verlagerungseffekt in die vielen anderen Grünflächen in der Nähe oder gar in Hauseingänge und Hinterhöfe stattfindet.

Was jedenfalls jetzt schon sicher ist: Dass der Weg zu Fuß oder mit dem Fahrrad vom Wrangelkiez zur Wienerstraße zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang erheblich länger wird und dass der Park abends auch nicht mehr für ein aktuell reiches (sub-)kulturelles Leben, inklusive artistischer Darbietungen und mehr oder weniger spontane Konzerte von Straßenmusikern, Grillevents von türkischstämmigen Familien oder Treffen von Nachtschwärmern zur Verfügung steht.

Um den Bau des Zauns rechtssicher umsetzen zu können, hat die Berliner Regierung sogar im Abgeordnetenhaus die Änderung des Grünanlagengesetzes durchgesetzt. Bisher waren nämlich auf Grundlage dieses Gesetzes angeordnete Maßnahmen vor dem Verwaltungsgericht gescheitert. Denn das Grünanlagengesetz ermächtige nur zu grünanlagenspezifischen Maßnahmen, zu denen die Bekämpfung von Kriminalität oder Drogenhandel nicht zählen würde. So war etwa insbesondere die Sperrung des Monbijou-Parkes in der Nachbarschaft der Kanzlei an dieser Rechtsprechung gescheitert.

Der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg wurde vom Senat angewiesen, den Bau des Zauns umzusetzen. Das sah dieser als Eingriff in sein Selbstverwaltungsrecht an und zog deshalb ebenfalls vor das Verwaltungsgericht. Inzwischen hat das Verwaltungsgericht Berlin jedoch in einer Eilentscheidung geklärt, dass der Bezirk als kommunale Untereinheit in Berlin keine eigenen Rechte geltend machen könne: Nicht der Bezirk, sondern allein das Land Berlin sei „Gemeinde“ im Sinne der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. (Olaf Dilling)

2024-08-23T18:05:38+02:0023. August 2024|Allgemein, Kommentar, Kommunalrecht, Rechtsprechung, Umwelt|

Neue Artenschutz-Förderung in Zeiten der Energiewende

Der benötigte Ausbau von Windenergieanlagen wird oftmals durch umfangreiche Anforderungen des Artenschutzrechts durchkreuzt. Auch nach vielen Jahren Erfahrung mit Windenergieanlagen und technischen Aspekten wie Abschalteinrichtungen, Abstandsregelungen und Höhendiskussionen ist deren Lobby in der Öffentlichkeit zu Unrecht oft schlecht – von der optischen Wirkung (Verspargelung! Unsere schöne Landschaft!), dem Eiswurf, Diskoeffekt und Infraschall und noch weiter reichen die Gegenargumente. Auch hier gilt: NIMBY! – also: “not in my backyard”. Es ist bekanntes Wissen, dass Vorhaben insbesondere durch den Vogelschutz Probleme bekommen. Die Rechtsprechung zum Vogelschutz ist sehr üppig – hilft uns aber vielfach kaum weiter, den dringenden Ausbau voranzutreiben. Es gibt interessante Untersuchungen, wonach die meisten Vögel eher Glasscheiben, Autos und Hauskatzen zum Opfer fallen, aber die durchschnittliche Hauskatze erlegt dann doch keinen Rotmilan. Bemühungen den Rechtsbereich Artenschutz und das Planungsrecht mit Blick auf die Energiewende zu straffen, bringen bisher wohl noch nicht den gewünschten Ertrag. Doch was ist mit den Tieren?

Um den Ausbau erneuerbarer Energien und den Schutz von Arten besser zu vereinbaren, hat der Bund das “Nationale Artenhilfsprogramm” eingerichtet. Am 15.08.2024 wurde die erste Förderrichtlinie des Programms veröffentlicht (siehe Pressemitteilung). Das Förderprogramm dient insbesondere dem Schutz von Arten, die vom Ausbau der erneuerbaren Energien an Land und auf dem Meer besonders betroffen sind und ist damit eine entscheidende Grundlage und Flankierung für den Ausbau der erneuerbaren Energien. Für Projekte im Rahmen des Nationalen Artenhilfsprogramms stehen zurzeit jährlich 14 Millionen Euro zur Verfügung.

Finanziert werden sollen vor allem Projekte, die langfristig und nachhaltig die Qualität und die Vernetzung der Lebensräume der vom Ausbau der erneuerbaren Energien an Land und auf dem Meer besonders betroffenen Arten sowie deren Erhaltungszustand stabilisieren oder verbessern. Die Förderrichtlinie wird ergänzt durch einen Leitfaden, der Hilfestellungen zur Einreichung von Projektskizzen und -anträgen gibt. Dieser umfasst unter anderem eine Liste von Arten, welche insbesondere durch das Förderprogramm unterstützt werden sollen und zählt Maßnahmen auf, die nach derzeitigem Kenntnisstand zum Schutz der betroffenen Arten geeignet sind. Aktualisierungen beziehungsweise Anpassungen sind unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse vorgesehen. Der Leitfaden beinhaltet darüber hinaus Hinweise zum Verfahren und Mustervorlagen für die Einreichung von Projektskizzen.

Spannend wird es, ob derartige Projekte argumentativ herangezogen werden können, wenn es darum geht, einen Ausgleich des Schutzes bestimmter Vogelarten wie dem Rotmilan und dem dringend benötigten Ausbau von Windenergieanlagen zu erzielen. (Dirk Buchsteiner)

2024-08-16T17:46:16+02:0016. August 2024|Erneuerbare Energien, Umwelt, Windkraft|