Wir feiern den ersten Geburtstag der Ersatzbaustoffverordnung (EBV). Seit ihrem Inkrafttreten der am 1. August 2023 gelten erstmals bundeseinheitliche Regelungen für die Herstellung, die Untersuchung und den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB).
Der Weg zur Ersatzbaustoffverordnung war lang und steinig. Mineralische Abfälle stellen mit Abstand den größten Massestrom an Abfällen dar. Umso wichtiger ist es daher, die Kreislaufwirtschaft im Hinblick auf mineralische Abfälle und damit den Ressourcenschutz zu stärken. Die Ersatzbaustoffverordnung dient quasi als Charmeoffensive für mehr Akzeptanz hinsichtlich mineralischer Ersatzbaustoffe. Zugegeben, allein der Begriff „Ersatzbaustoff“ klingt immer irgendwie nach zweiter Wahl. Dennoch: Durch Ablösung des regulatorischen Flickenteppichs, der LAGA M 20 und der LAGA TR Boden 2004 und von „Recycling-Erlassen“ der Länder sollte durch eine bundeseinheitliche Regelung endlich alles schön und einfach werden.
In der Praxis reibt man sich jedoch die Augen und stellt fest: ganz so schön und einfach ist es bisher nicht geworden. Komplette Einigkeit zwischen den Bundesländern zum jeweiligen Vorgehen im Hinblick auf die EBV gibt es nicht. Teilfragen sind weiterhin nicht abschließend geklärt. So ist die Frage, ob am Ende der Herstellung eines MEB dann auch das Ende der Abfalleigenschaft erreicht ist und was dies wiederum bedeutet – gerade auch im Hinblick auf den und im Verhältnis zum Primärrohstoff. „Vollzug mit Augenmaß“ heißt es zwar von Behördenseite, aber vielfach sind die Entsorger mit ihren Problemen allein. Im Wettbewerb mit „Frischgestein“ gerät der MEB dann preislich auch ins Hintertreffen: Viel Aufwand für wenig Ertrag? Wie gut, dass wenigstens die öffentliche Hand in Ausschreibungen auf MEB besteht. Oder?
In der Praxis sehen wir allerdings, dass ein MEB den Anforderungen der EBV entsprechen mag und damit sichergestellt ist, dass sein Einsatz keine schädlichen Auswirkungen auf Boden und Grundwasser hat. Dennoch erscheinen MEB so manchem öffentlichen Auftraggeber irgendwie suspekt, so dass sie trotz entsprechender Eignung für den gewünschten Verwendungszweck im Rahmen der Ausschreibung ausgeschlossen werden. Gerade hier muss sich etwas ändern. Mehr Mut zu MEB und weniger Diskriminierung! Schließlich kann es nicht Sinn und Zweck sein, dass es anstelle einer Stärkung der Kreislaufwirtschaft im Ergebnis dann doch zu einer Stoffstromverschiebung Richtung Deponie kommt. (Dirk Buchsteiner)
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