Die Preisgleitung im Entwurf der neuen AVBFernwärmeV

Die Novelle der AVBFernwärmeV, deren Entwurf das Bundeswirtschaftsministerium kürzlich vorgestellt hat, bringt auch eine komplette Neufassung der Regeln für Preisänderungsklauseln mit sich. Die Grundstruktur des Maßstabs für diese Klauseln soll dabei erhalten bleiben. Auch in Zukunft sollen die Kostenentwicklung und die Marktbedingungen im Bereich der Fernwärme die entscheidende Rolle spielen. Zudem sollen die Klauseln auch zukünftig transparent und nachvollziehbar sein. Das Ministerium plant über den Staus Quo hinaus, den größten Teil des aktuellen Stand der Rechtsprechung direkt in § 24 aufzunehmen und dies mit einem relativ hohen Detailgrad.

Einige der geplanten Änderungen sind naheliegend. Zum Beispiel dürfte klar sein, dass CO₂-Kosten nur dann separat weitergegeben werden dürfen, wenn sie nicht bereits im verwendeten Preisindex berücksichtigt wurden. Eine doppelte Weitergabe derselben Kosten wäre schließlich schwer nachvollziehbar. Andere Vorschläge in der Neuregelung überzeugen dagegen weniger. Der Entwurf verweist für das Marktelement auf den Wärmepreisindex, der dieses Element „angemessen berücksichtigen“ soll. Das deutet darauf hin, dass es auch in der Zukunft weiter andere Möglichkeiten geben muss, den Markt abzubilden. Wo der Vorteil für den Rechtsanwender liegt, ist angesichts dessen fragwürdig.

Eine interessante Neuerung in § 24 Absatz 2 des Entwurfs ist die Möglichkeit, anstelle eines Indexes die tatsächlichen Kosten eines Fernwärmeversorgers als Basis zu nehmen. Diese Kosten dürfen jedoch nur weitergegeben werden, wenn sie bei wirtschaftlicher Betriebsführung unvermeidbar waren. Diese Regelung könnte zu Konflikten führen, da unklar bleibt, wie diese Kosten genau ermittelt werden sollen. Am Ende werden wahrscheinlich die Gerichte klären müssen, wie die Regelung genau anzuwenden ist.

Absatz 3 des Entwurfs bringt eine weitere Neuerung: Wenn der Gaslieferant des Fernwärmeversorgers den Preis erhöht, darf der Fernwärmeversorger innerhalb von zwei Wochen seinen Wärmepreis entsprechend anpassen, auch wenn im Wärmeliefervertrag längere Fristen für Preisänderungen vorgesehen sind, wie zum Beispiel jährliche oder halbjährliche Anpassungen. In diesem Fall haben Kunden allerdings das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Diese Regelung ist wahrscheinlich eine Reaktion auf die Gaspreisentwicklung der Jahre 2022 und 2023, als die Preise so schnell stiegen, dass viele Fernwärmeversorger in Schwierigkeiten gerieten, weil sie die höheren Kosten erst mit monatelanger Verzögerung an ihre Kunden weitergeben konnten. Die neue Regelung ermöglicht nun eine schnelle Reaktion, birgt aber das Risiko, dass Kunden ihr Kündigungsrecht ausüben und so an sich noch langjährige Verträge sprengen. Dabei ist gerade die Fernwärme auf Planungssicherheit angewiesen, weil Versorger sie in aller Regel nicht über Dritte beschaffen, sondern selbst erzeugen.

Positiv ist der neue § 24a Abs. 4 AVB FernwärmeV zu bewerten, der festlegt, dass Preisänderungsklauseln bei einem Wechsel des Energieträgers oder bei Änderungen in der Beschaffungsstruktur einseitig angepasst werden können. Diese Regelung ist wichtig, da die meisten Fernwärmeversorger in den kommenden zehn Jahren erhebliche Investitionen in ihre Erzeugungsanlagen und Netze tätigen müssen. Die Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes, die einen steigenden Anteil erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme vorsehen, werden sich zwangsläufig auch auf die Verträge auswirken. Dass in diesem Fall die Klauseln einseitig geändert werden müssen und dürfen, hat die Rechtsprechung schon anerkannt, dass der Verordnungsgeber hier Sicherheit schaffen will, ist trotzdem unbedingt zu begrüßen.

Insgesamt wird das Recht zur Preisanpassung in Fernwärmelieferverträgen durch die Novelle komplexer – sowohl für die Kunden als auch für die Versorger. Wie bei komplexen Regelungen üblich, können sie zwar mehr Gerechtigkeit im Einzelfall ermöglichen, gleichzeitig steigt jedoch das Risiko von Anwendungsfehlern. Unternehmen sollten daher nach Inkrafttreten der neuen AVB ihre Fernwärmeverträge und Preisgleitklauseln genau überprüfen (Miriam Vollmer).

2024-08-16T17:49:50+02:0016. August 2024|Wärme|

Pläne der Wachstumsinitiative zur Stabilisierung der Netzentgelte

Die Bundesregierung hat im Juli 2024 das Eckpunktepapier “Wachstumsinitiative – Neue wirtschaftliche Dynamik für Deutschland” veröffentlicht, das auch zahlreiche Absichtserklärungen für den Bereich der Energiewirtschaft enthält (wir berichteten). Darin findet sich auch eine Aussage zu geplanten Maßnahmen zur Senkung der Netzkosten:

Die Bundesregierung beabsichtigt demnach, zur Erreichung dieses Ziels Maßnahmen vorzulegen, mit denen die Netzkosten gesenkt und die Netzentgelte stabilisiert werden können, um Haushalte und Unternehmen zu entlasten. Damit soll ein zentraler Beitrag zur Stabilisierung der Netzentgelte auf heutigem Niveau geleistet werden. Um diese Entwicklung abzusichern und planbarer zu machen, will die Regierung zügig prüfen, ob und wie ein Amortisationskonto die Netzentgelte stabilisieren kann.

Konkret sollen insbesondere die Auszahlungen „vermiedener Netzentgelte“ an Stromerzeuger in Verteilnetzen überprüft, zeitvariable Netzentgelte für systemdienliche Netznutzung eingeführt, die Nutzung von Überschussstrom verbessert, der Einsatz virtueller Leitungen und netztechnischer Betriebsmittel sowie der netzdienliche Einsatz von Kraftwerken weiterentwickelt werden. Zudem sollen auch Möglichkeiten zur gemeinsamen Beschaffung von Material für den Netzausbau geprüft werden.

Darüber hinaus wird in dem Konzeptpapier betont, dass es wichtig ist, für die Unternehmen, die von individuell reduzierten Netzentgelten gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 bzw. Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) profitieren, Sicherheit zu schaffen und diese zukunftsfest weiterzuentwickeln. Dazu sollen Hemmnisse für einen flexiblen Stromverbrauch abgebaut werden. Die Unternehmen sollen von den niedrigen Strompreisen bei viel Wind und Sonne profitieren können.

Für diejenigen Unternehmen, denen dies nicht möglich ist, soll eine beihilfekonforme Verlängerung der Regelungen gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 bzw. Satz 2 der StromNEV vorgenommen oder Maßnahmen ergriffen werden, die die entsprechende Entlastungswirkung verlängern (z.B. durch Förderung/Netzentgeltbefreiung für Speicher).

Viele der genannten Maßnahmen fallen in die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur. Die Bundesregierung begrüßt daher in dem Konzeptpapier das Vorhaben der Bundesnetzagentur, als unabhängige Regulierungsbehörde die gegenwärtigen Rabatte und Ausnahmen bei den Netzentgelten für die Industrie, Elektrolyseure und andere neue Stromverbraucher mit dem Ziel einer kosteneffizienten Systemdienlichkeit im Stromnetz und -markt weiterzuentwickeln und langfristige Planungssicherheit zu schaffen.

(Christian Dümke)

2024-08-16T20:34:58+02:0016. August 2024|Allgemein|

Keine Freiheit, Tempo 30 vorzuschlagen?

Wir hatten vor knapp einem Jahr schon mal über einen Streit zwischen Bürgern von der Halbinsel Höri am Bodensee und dem Landratsamt in Konstanz berichtet: Es geht um Verkehrsschilder an Landstraßen, die sich mit gewissen, zum Teil deutlichen Abweichungen, an amtlichen Schildern für Tempo 30-Zonen orientieren, aber auf denen “Freiwillig Tempo 30” steht. Aufgestellt werden sie von Anwohnern, denen es um die Verkehrssicherheit von Kindern in Ortschaften mit Durchgangsverkehr geht.

Statue von spielenden Kindern im Park

Weiterhin erlaubt, da ohne Verwechslungsgefahr mit Verkehrszeichen: Statue spielender Kinder in einem Park in Bonn (© Axel Kirch / CC BY-SA 4.0 via Wikimedia Commons).

Das Landratsamt wurde nun in einer Eilentscheidung vom Verwaltungsgericht Freiburg in seiner Auffassung bestätigt, dass von den Schildern eine Verwechslungsgefahr mit amtlichen Verkehrszeichen ausgehe. Die Anwohner wollten sich die Schilder vom Landratsamt nicht nehmen lassen und hatten Eilantrag gestellt.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass nach § 33 Abs. 2 StVO Einrichtungen, die Verkehrszeichen gleichen, nicht dort aufgestellt werden dürfen, wo sie mit ihnen verwechselt werden können. Maßgeblich ist nach der Rechtssprechung das Gesamtbild, wie es sich einem flüchtigen Betrachter darstelle. Demnach könne eine Verwechslung nicht ausgeschlossen werden. Dabei sei auch darauf zu achten, dass es Verkehrsteilnehmer gäbe, die fremdsprachig sind. Verkehrsschilder müssten aber international verständlich sein. Angeblich hätten sogar die Fahrassistenzsysteme die Schilder missverstanden und die freiwilligen Tempolimits als verbindliche Vorgabe in die Software übernommen.

Schließlich sei durch die Verwechslungsgefahr auch eine Gefahr für die Ordnung und Sicherheit des Verkehrs gegeben, wenn manche Verkehrsteilnehmer mit geringer Geschwindigkeit fahren, andere aber mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit fahren wollen.

Die Entscheidung zeigt, dass im Verkehr Zeichen, die mit amtlichen verwechselt werden können, enge Grenzen gesetzt sind. Allerdings dürfte sie Schildern nicht entgegenstehen, die eindeutig nichtamtlichen Charakter haben, weil sie sich von der optischen Gestaltung stark unterscheiden, aber unter Verweis auf spielende Kinder dieselbe Botschaft vermitteln: “Achtung spielende Kinder! Langsam fahren!” o.ä.

An manchen Stellen, etwa vor Kinderspielplätzen oder auf viel frequentierten Schulwegen sind die “Freiwillig Tempo 30”-Schilder ohnehin nicht mehr nötig, da sie nach der Reform aufgrund des neuen § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO unter erleichterten Bedingungen durch amtliche Verkehrszeichen ersetzt werden können. (Olaf Dilling)

2024-08-14T15:12:13+02:0014. August 2024|Verkehr|