Ungeschützte Radfahrstreifen

Gestern war ich mit einer Bekannten in einem Café in den Hackeschen Höfen. Das Gespräch ging so über dies und das, aber vor allem hatten wir uns aber über die Beschäftigung mit dem Radverkehr kennengelernt. Daher kam das Gespräch irgendwann unweigerlich auch auf Verkehrsrecht. Mit einer Frage hat sie mich etwas in Bedrängnis gebracht:

Die Frage lautete, welche Abstände Kraftfahrer zu Fahrradfahrern einhalten müssen, die auf einem Radfahrstreifen fahren. Die Antwort kam mir selbst völlig unzureichend vor: Während Kfz beim Überholen von Radfahrern auf einem Schutzstreifen oder im Mischverkehr gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 StVO einen Seitenabstand von 1,5 m innerorts und 2 m außerorts einhalten müssen, ist für das Vorbeifahren an Radfahrern auf dem Radfahrstreifen kein bezifferter Seitenabstand vorgesehen. Denn genau genommen handelt es sich hierbei nicht um einen Überholvorgang. Die Radfahrer befinden sich nicht auf der Fahrbahn, sondern vielmehr auf einem Sonderweg.

Irgendwie handelt es sich um eine dieser juristischen Fragen, bei denen es einem als gesetzestreuem Juristen mehr oder weniger die Sprache verschlägt. Denn eigentlich kann es ja nicht sein: Ein Radfahrer ist auf dem Radfahrstreifen schließlich nicht weniger schutzbedürftig als auf dem Schutzstreifen oder im Mischverkehr. Außerdem werden Radfahrstreifen extra dafür angelegt, um die Sicherheit und Ordnung des Radverkehrs zu gewährleisten. Dort wo sie angeordnet sind, müssen nach § 45 Abs. 1 iVm. Abs. 9 Satz 1 und 4 Nr. 3 StVO konkrete Gefahren bestehen und die Anordnung zwingend sein. Denken wir also an Kinder, die ab acht Jahren auf dem Radfahrstreifen fahren dürfen bzw. ab 10 Jahren müssen. Denken wir an Radfahrstreifen, die zwischen einer Kfz-Spur entlangführen, die geradeaus führt und einer Kfz-Spur, die für Rechtsabbieger gedacht ist. Denken wir an große LKW, die immer noch nicht alle mit Assistenzsystemen ausgestattet sind.

Nun folgt aus § 1 Abs. 2 StVO, dass Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten haben, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Aber bedeutet das wirklich, dass Kfz auf mehrstreifigen Streifen warten, wenn sie zu Fahrradfahrern auf dem Radfahrstreifen einen angemessenen Abstand nicht einhalten können? Ich habe Zweifel.

Unprotected bike lane in Toronto with cyclist and cars.

Dylan Passmore from Toronto, Canada, CC BY 2.0 <https://creativecommons.org/licenses/by/2.0>, via Wikimedia Commons

Konsequenz sollte sein, dass Radfahrstreifen ohne physische Barrieren nur dann angeordnet werden sollten, wenn sie ausreichend breit sind. Die 2,00 m, bzw. 1,60 m bei geringem Radverkehr, die laut aktuellen Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. (FGSV) bisher vorgesehen sind, reichen da nicht. Vor allem dann nicht, wenn der Kfz-Fahrstreifen daneben nicht breit genug ist. Denn die meisten Kfz-Fahrer wollen Radfahrer ja nicht vorsätzlich oder fahrlässig gefährden.

Überall wo das nicht der Fall ist, sollten geschützte Radfahrstreifen der Standard sein. Das heißt Radfahrstreifen, die durch Poller oder Trennelemente von der Kfz-Fahrbahn separiert sind. Leider gibt es bezüglich der Gestaltung dieser Trennelemente oft noch Unsicherheiten bei der Verwaltung und sogar bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Daher wäre es sehr wichtig, dass fachliche Standards entwickelt und von den Verkehrsministerien aufgegriffen werden, die hier Klarheit schaffen. Sicher ist nur eins: weiße Farbe gibt Orientierung, verhindert im Zweifel aber keine Unfälle. (Olaf Dilling)

 

2025-07-17T13:22:22+02:0017. Juli 2025|Allgemein, Kommentar, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Berliner Verfassungsgericht: Autofreie Innenstadt zulässig

Dass Fußgängerzonen rechtlich zulässig sind, ist klar. Aber eine ganze Innenstadt in eine Art “Fußgängerzone” mit einer nur begrenzten Anzahl an Fahrten für die Bewohner zu verwandeln wäre auch rechtlich ein Novum. Dies fordert in Berlin aber der “Volksentscheid Berlin autofrei”. Er möchte ein Volksbegehren über ein „Berliner Gesetz für gemeinwohlorientierte Straßennutzung” (GemStrG Bln) einleiten. Die Senatsverwaltung hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass das Projekt verfassungswidrig sei und den Gesetzentwurf dem Berliner Verfassungsgericht zur Überprüfung vorgelegt.

Im Bereich der Berliner Umweltzone soll die Widmung der Straßen geändert werden. Der Verkehr mit Kfz einschließlich des Parkens wäre dann nach einer Übergangszeit von vier Jahren nur noch eingeschränkt zulässig. Pro Person und Jahr sollen nur noch 12 Privatfahrten möglich sein. Ausnahmen gibt es unter anderem zu öffentlichen Zwecken, zu unternehmerischen Tätigkeiten und bei besonderen Bedürfnissen.

Das Verfassungsgericht hat mit einer Mehrheit von acht Stimmen und einem Sondervotum entschieden, dass der Gesetzentwurf verfassungskonform ist und nicht gegen Bundesrecht verstößt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum Volksbegehren sind somit gegeben.

Ganz unabhängig vom Ausgang des Volksentscheids ist es gut zu wissen, dass eine Einschränkung des Autoverkehrs in einer Innenstadt in diesen Ausmaßen möglich ist. Von der Senatsverwaltung war insbesondere beanstandet worden, dass die Widmung aufgrund der zahlreichen Ausnahmen regelnden Charakter habe. Dieser Argumentation ist das Gericht  nicht gefolgt. Der Gemeingebrauch könne im Übrigen von den Ländern unterschiedlich definiert werden.

Insgesamt zeigt die Entscheidung große Spielräume für die Gestaltung des öffentlichen Raums durch die Länder auf. (Olaf Dilling)

2025-06-27T09:21:11+02:0027. Juni 2025|Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Fristen sind da, um sie auszunutzen – aber Vorsicht ist geboten

Fristen kennt jeder – erst sind sie weit weg und kommen dann doch überraschend. Das ist  so wie mit Weihnachten. „Fristen sind da, um sie auszunutzen“, sagt gern der Anwalt augenzwinkernd, meint damit aber, dass er sich erst um die Angelegenheit kümmert, wenn sie anzubrennen droht. Doch bei Fristen kann es auch schnell gefährlich werden.  Grundsätzlich unterscheidet man zwischen gesetzlichen und behördlichen Fristen. Gesetzliche Fristen sind streng: Eine Verlängerung ist nur zulässig, wenn das Gesetz es ausdrücklich erlaubt. Wer eine gesetzliche Frist versäumt, kann nur auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hoffen – und muss dafür nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft (§ 32 VwVfG).

Behördliche Fristen hingegen werden von der Verwaltung selbst gesetzt. Und hier gilt: Flexibilität. Eine Verlängerung ist sogar rückwirkend möglich – auf Antrag oder sogar von Amts wegen. Die Behörde muss verlängern, wenn es unbillig wäre, beim Fristversäumnis zu bleiben. Das gibt dem Betroffenen ein starkes Argument. Doch Vorsicht: Gerade Fristen wie die Rechtsmittelfrist gegen einen Bescheid der Behörde ist gerade keine behördliche Frist, sondern gesetzlich und damit zwingend zu beachten. Ansonsten wird ein Bescheid rechtskräftig. Ganz besonders scharf sind die materiellrechtlichen Ausschlussfristen. Diese Fristen können nicht verlängert und auch nicht durch Wiedereinsetzung geheilt werden. Wird sie versäumt, ist der Anspruch unwiederbringlich weg.

Und was, wenn die Frist an einem Wochenende oder Feiertag endet? Kein Problem – sie läuft am nächsten Werktag ab. Nur in Ausnahmefällen – etwa bei Seuchenschutz oder eindeutigem Hinweis auf ein fixes Datum – kann davon abgewichen werden (§ 31 Abs. 3 VwVfG). Eine generelle Abkürzung aller Fristen wäre unzulässig. Ob bei Bauanträgen oder im Umgang immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen, Anordnungen und weiteren behördlichen Maßnahmen gilt: Fristen beachten! Fristen sind nicht nur zum Ausreizen da – sondern vor allem zum Ernstnehmen. Und das macht Ihr Anwalt auch. (Dirk Buchsteiner)

2025-06-20T19:19:31+02:0020. Juni 2025|Allgemein, Umwelt, Verwaltungsrecht|