Zurück zu Tempo 50 = zurück zur StVO?

Der CDU-Fraktionschef des Berliner Abgeordnetenhauses Stettner hat laut rbb24 angekündigt, in 23 Hauptstraßen in Berlin Tempo 30 aufzuheben, an Stellen, wo die Vorgängerregierung dies eingeführt hatte. Man wolle damit “grüne Verbotsfantasien rückgängig” machen und – so wörtlich – “zur StVO zurückkehren”. Diese Aussage ist aus verschiedenen Gründen überraschend:

Zum einen sind uns in unserer Erfahrung mit dem Verkehrsrecht wenig Fälle begegnet, wo die Verwaltung frei von allen Zwängen der StVO Verkehrsregelungen anordnet. Im Gegenteil. Oft werden in Deutschland Regelungen, die relativ unkontrovers, weil sinnvoll und politisch mehrheitlich gewollt sind, nicht umgesetzt, weil die Straßenverkehrsbehörden oder Tiefbauämter sich dagegen sperren – unter Verweis auf die StVO. In Berlin ist das nicht viel anders, ob unter einer von SPD und Grünen oder von CDU und SPD geführten Regierung. Tatsächlich wurden einige Tempo 30-Strecken aus Gründen der Luftreinhaltung eingeführt. Aufgrund der Verbesserung der Luftqualität könnte nun geprüft werden, ob dies noch nötig ist. Mit willkürlichen “Verbotsfantasien” hat das aber wenig zu tun.

Zum anderen wurde die StVO gerade reformiert, um für Kommunen Tempo 30 zu ermöglichen. Wir haben vorletzte Woche darüber berichtet. Es gibt nun viele neue Möglichkeiten, die in den Städten zusammengenommen manchmal sogar dazu führen, dass sich ein Großteil des Hauptstraßennetzes mit Tempo 30-Strecken überspannen lässt. Allerdings war ja bei der Reform von Möglichkeiten die Rede. Können die Kommunen also entscheiden, ob sie vor Schulen, Altenheimen, Kindergärten, neuerdings auch Spielplätzen, an hochfrequentierten Schulwegen oder Zebrastreifen Tempo 30 anordnen? Oder sind sie in manchen Fällen sogar dazu verpflichtet?

Ein Blick in die StVO könnte den Eindruck erwecken, dass der Verwaltung in diesen Fällen freie Hand eingeräumt wird. Denn die Möglichkeit, hier auch auf Hauptstraßen Tempo 30 anzuordnen, beruht auf einer Ausnahme, nämlich § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO, die die Begründungsanforderungen reduziert: Statt einer qualifizierten reicht eine einfache Gefahr zur Begründung der Geschwindigkeitsbegrenzung. Allerdings steht hinter dieser Differenzierung auch eine verfassungsrechtliche Bewertung. Die Grundrechte auf Leben und Gesundheit nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG, die auf dem Spiel stehen, wenn vor sensiblen Einrichtungen zu schnell gefahren wird, haben besonderen Schutz verdient. Das Leben wird von der Verfassung höher bewertet als die persönliche Freiheit, schnell mit dem Auto zu fahren.

Das spiegelt sich auch in der Verwaltungsvorschrift zur StVO wider. Dort heißt es nämlich, dass vor den genannten Einrichtungen die Geschwindigkeit “in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken” ist. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn negative Auswirkungen auf den ÖPNV, insbesondere Taktverkehr, oder Verlagerungen auf Wohnnebenstraßen drohen.

Bei den neuen Gründen für Temporeduzierungen muss unterschieden werden:

Bei den hochfrequentierten Schulwegen ist es genauso wie mit den sensiblen Einrichtungen. Hier ist im Regelfall eine Geschwindigkeitsbegrenzung erforderlich und nur bei den bereits genannten Gründen (ÖPNV und Ausweichverkehre) ist eine Ausnahme möglich.

Anders ist es dagegen bei den Fußgängerüberwegen. Hier “kann” die Verwaltung in ihrem unmittelbaren Bereich eine Geschwindigkeitsreduzierung anordnen. Ein Ermessen hat die Verwaltung auch bei Lückenschlüssen, die inzwischen von 300 auf 500 m ausgedehnt werden können. Laut Verwaltungsvorschrift kommen sie “in Betracht”, sind aber nicht zwingend.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es viele Gründe gibt, wegen denen Tempo 30 zwingend angeordnet werden muss, es sei denn es bestehen begründete Ausnahmen. Andere Gründe kann die Verwaltung in Anspruch nehmen, muss es aber nicht. Was schlicht nicht geht ist unter dem Schlachtruf “zurück zur StVO” pauschal alle Tempo 30-Beschränkungen auch vor sensiblen Einrichtungen wie Schulen, Altenheimen und neuerdings auf hochfrequentierten Schulwegen zurückzunehmen. Letztlich ist die StVO Bundesrecht, das Länder wie Berlin ausführen müssen und dabei nur begrenzte Spielräume haben. (Olaf Dilling)

 

 

2025-04-30T01:42:06+02:0029. April 2025|Allgemein, Umwelt, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Stückwerk oder Puzzle? Schulwegsicherheit und Straßenverkehrsrechtsreform

Damit etwas ins Rollen kommt, braucht es eine “kritische Masse”. Niemand weiß das besser als Mandaten von uns, die sich unter dem Namen Kidical Mass Aktionsbündnis unter anderem für Schulwegsicherheit einsetzen und für die wir ein Gutachten und Leitfaden zu Schulstraßen verfasst haben. Abgeleitet ist dieser Name von dem großen Bruder der Initative, der “Critical Mass”, die regelmäßig Veranstaltungen organisieren, bei denen sie sich auf § 27 Abs. 1 Satz 2 StVO berufen: “Mehr als 15 Rad Fahrende dürfen einen geschlossenen Verband bilden.”

Eine kritische Masse kann es nicht nur aus Personen geben, die in einem Verkehrssystem plötzlich eine relevante Größe werden. Auch im Rechtssystem selbst gibt es solche Phänomene. Normen die reformiert werden und unverbunden nur marginal was ändern würden, können ineinander greifen und plötzlich größere Veränderungen ermöglichen.

Zwei Vorschulkinder, die im Herbst Hand in Hand über einen Weg im Park laufen.

Weil es um Kinder und Schulwegsicherheit geht, passt es vielleicht, von Puzzleteilen zu sprechen: Aufgrund verschiedener Detailregeln wird es in manchen Fällen nun möglich, Schulwege im Ganzen verkehrssicher zu planen. Die Puzzleteile fügen sich zu einem größeren Bild zusammen. Das geht nicht immer, denn manchmal bleiben doch noch Lücken. Aber es funktioniert dank der Straßenverkehrsrechtsreform immer öfter!

In Pfaffenhofen, einer oberbayrischen Kommune, in der wir beraten haben, war es möglich, auf dem größten Teil des Vorfahrtsstraßennetzes Tempo 30 anzuordnen. Und das jeweils mit guten Gründen, die auch die Staatsregierung in München akzeptieren muss.

Von was für Puzzleteilen sprechen wir? Im Wesentlichen sind es fünf neue Regelungen:

  1. Aufwertung der Schulwegeplanung: Die Schulwegeplanung, die in vielen Bundesländern schon fest etabliert wird, wird straßenverkehrsrechtlich inzwischen besser aufgegriffen.
  2. Dies zeigt sich insbesondere bei hochfrequentierten Schulwegen: Denn an diesen sollen die Straßenverkehrsbehörden nun in der Regel gemäß § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO Tempo 30 anordnen. Dies gilt auch an Landes-, Bundes- und sonstigen Vorfahrtsstraßen. Die Schulwegeplanung kann gemäß den Richtlinien der VwV-StVO festlegen, welche Routen als hochfrequentiert betrachtet werden. Dies liegt nicht nur im Nahbereich der Schule nahe, sondern unter Umständen auch in Ortsteilen ohne Schule in der Nähe von Bushaltestellen, die von Schulbussen frequentiert werden. Hier der O-Ton der erst kürzlich überarbeiteten Verwaltungsvorschrift zur StVO:
    Hochfrequentierte Schulwege sind Straßenabschnitte, die innerhalb eines Stadt- oder Dorfteils eine Bündelungswirkung hinsichtlich der Wege zwischen Wohngebieten und allgemeinbildenden Schulen haben. Diese Wege können auch im Zusammenhang mit der Nutzung des ÖPNV bestehen. Ihre Lage ist begründet darzulegen. Sie kann sich auch aus Schulwegplänen ergeben, die von den betroffenen Schulen und der zuständigen Straßenverkehrsbehörde sowie gegebenenfalls Polizei und Straßenbaubehörde erarbeitet wurden. Auf den Schulwegen sind bei der Abwägung über die Geschwindigkeitsbeschränkung jedoch auch Querungshilfen und Sicherheitseinrichtungen zu berücksichtigen, z.B. Lichtzeichenanlagen oder Absperrgitter.
  3. Eine besondere Bedeutung im Puzzle bekommen Fußgängerüberwege (Zebrastreifen). Denn neuerdings sind auch sie ein Grund, Tempo 30 anzuordnen, was sich aus § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 10 StVO ergibt. Insbesondere kommt das laut VwV-StVO dort in Betracht, wo der Straßenverlauf unübersichtlich ist oder wo typischerweise damit gerechnet werden muss, dass Kraftfahrer von sich aus nicht mit der Geschwindigkeit herunter gehen, um ihre Bereitschaft, Vorrang zu gewähren, zu signalisieren.
  4. Lückenschlüsse zwischen Tempo 30-Zonen hat es auch bisher schon gegeben. Inzwischen sind diese jedoch auf 500 m ausgedehnt worden. Da gibt es nun an vielen Orten ganz viele Puzzleteile, die neu eingefügt werden können und das Bild des verkehrssicheren Schulwegs vervollständigen.
  5. Schließlich gibt es noch das Centerpiece: Die Schulstraße. Mit der Straßenverkehrrechtsreform hat sie nur indirekt was zu tun, auch wenn sie sich fast zeitgleich in Deutschland durchgesetzt hat. Es gibt jedenfalls immer mehr entsprechende Projekte, nicht nur in NRW, wo es sogar einen Erlass dazu gibt. Durch die Bereitstellung von angemessenen Flächen für den Fuß- und Radverkehr, die neuerdings gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 StVO möglich ist, gibt es aber auch eine weitere Grundlage für ihre Anordnung. Demnächst werden wir die Details in einer Neuauflage des Gutachtens oder Leitfadens hier vorstellen. (Olaf Dilling)

 

2025-04-16T12:25:52+02:0016. April 2025|Allgemein, Gesetzgebung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Wie geht es weiter – der Koalitionsvertrag zu Energie & Klima

Nun haben sie sich also auf einen Koalitionsvertrag geeinigt, die Spitzen von Union und SPD. Was hat die Regierung Merz/Klingbeil also in den nächsten vier Jahren vor?

Schwarz-Rot und das Klima

Interessant zunächst, was nicht drin steht: Weder will die nächste Bundesregierung die Klimaziele abschaffen oder abschwächen. Noch kommt die Atomkraft wieder. Hier hatte es im Vorfeld vor allem aus der Union auch andere Stimmen gegeben, diese haben sich nicht durchgesetzt. Es bleibt also bei den 65% 2030, 88% 2040 und Nettonull 2045. Die Koalition würde sogar eine Erhöhung im EU-Rahmen auf 90% 2040 unterstützen, aber nur, wenn es für die Deutschen bei 88% bleibt.

Gleichwohl, auch wenn die Ziele bleiben, den Weg stellt die nächste Bundesregierung sich bequemer vor, als die Ampel es vorgesehen hatte. So sollen 3% des 2040-Zwischenziels durch Zertifikate aus dem Ausland erfüllt werden können. Veteranen des Emissionshandels erinnern sich an die CER und ERU aus internationalen Klimaschutzprojekten. Ob es so kommt, kann der Bund allerdings nicht entscheiden, nur sich in Brüssel dafür einsetzen, dass die EU von Art. 6 des Paris Agreements Gebrauch macht.

Emissionshandel

Überhaupt sind die Spielräume Deutschlands beim Klimaschutz bekanntlich begrenzt. Anders als auch viele Medien vermuten, steht es schlicht nicht in Friedrich Merz’ Macht, den Transformationsdruck auf die Deutschen zu verringern: Für fossile Emissionen brauchen Industrie, Energiewirtschaft und ab 2027 auch die Verkäufer von Erdgas, Benzin, Diesel und Heizöl Emissionsberechtigungen, die in Brüssel budgetiert worden sind. Die Bundesregierung kann diesen finanziellen Anreiz, Gasheizung, Verbrenner oder Kohlekraftwerke auszurangieren, nur sehr begrenzt kompensieren, beispielsweise durch ein Klimageld, das wiederum aber nur als den guten Vorsatz, Einnahmen aus dem Emissionshandel zurückzugeben, im Koalitionsvertrag auftaucht. Damit ist klar: Egal, wer regiert, fossile Technologien werden immer teurer. Nur für die Landwirtschaft soll dies nicht gelten, denn hier bestimmen die Mitgliedstaaten selbst, ob die Landwirte einbezogen werden.

Erneuerbare Energien

Etwas richtig greifbar Neues ist für die Erneuerbaren Energien nicht geplant. Diffus scheint auf, dass die neuen Herren nicht so intensiv auf Wind und Sonne fokussieren wollen, ohne allerdings auszusprechen, wie dann der Ausbaupfad aussehen soll. Wie schon die Ampel will auch die GroKo Genehmigungen und Planungen erleichtern, Verfahren straffen und vereinfachen, auch vor Gericht, die Netzdienlichkeit beim Ausbau mehr berücksichtigen und perspektivisch komplett von der Einspeisevergütung zu Marktfinanzierungen kommen. Wirklich neu ist das aber nicht.

Immerhin: Auch wenn bekannt ist, dass der künftige Kanzler selbst Windkraftanlagen hässlich findet, bleibt es bei den Zwischenzielen des Windflächenbedarfsgesetzes für 2027, also den 1,4% bundesweit und offenbar auch bei den Landeszielen. Das Ziel von 2% bundesweit 2032 soll noch einmal evaluiert werden. Verbessern will die nächste Bundesregierung offenbar die regionalen Steuerungsmöglicheiten und Onsite PPA, begrenzen will sie Flächenpachten und die Einbindung von Offshore-Windparks in auch grenzüberschreitende Infrastrukturen soll sich verbessern. Und: Das Geothermie-Gesetz soll nun doch kommen. Für Strom bringt das wohl kaum etwas, aber für Wärme ist der Plan interessant.

Energiepreise

Strom soll mindestens 5 Ct/kWh günstiger werden. Dafür soll die Stromsteuer abgesenkt werden und die Umlagen und Netzentgelte reduziert. Die Stromsteuersenkung war schon ein Plan der Ampel, aber wie genau die Netze nun subventioniert werden sollen, bleibt unklar. Sofern dies aus dem Sondervermögen Infrastruktur finanziert werden soll, stellt sich die Frage, ob die überhaupt eine Infrastrukturausgabe darstellt und nicht doch eine simple Konsumausgabe.

Diffus bleibt auch der Industriestrompreis, den die Koalitionäre planen. Die Bandlastausnahme soll – obwohl nicht netzdienlich – nun doch bleiben, die Gaspeicherumlage abgeschafft werden. Ansonsten will man die Quadratur des Kreises: Gas soll günstig eingekauft werden, aber die Klimaziele sollen eingehalten werden, was wegen des Emissionshandels, der gas zwangsläufig verteuert, einigermaßen schwer vorzustellen ist, aber vielleicht setzen Union und SPD darauf, dass es bis zu den nächsten Wahlen noch keine wirklich schmerzhaften Effekte gibt.

Netze

Immerhin: Hoch lebe die Monstertrasse; es wird auf Freileitungen gesetzt, die deutlich günstiger und schneller zu errichten sind. Netzanschlüsse sollen günstiger werden, was derzeit allerdings ein deutlich kleineres Problem darstellt als die schiere Verfügbarkeit für große Letztverbraucher. Direktleitungen sollen offenbar künftig nicht auf 5 km begrenzt sein, und trotz der Bedenken vieler Ökonomen soll es bei einer einheitlichen Stromgebotszone bleiben. Netzdienliche Baumaßnahmen werden forciert, etwa die Genehmigung von Speichern, denen wie EE-Anlagen überragendes öffentliches Interesse zukommen soll.

GroKo <3 Erdgas 

Die künftige Bundesregierung setzt auf Erdgas. Bis 2030 sollen 20 GW Gaskraftwerke entstehen, also deutlich mehr als die Ampel sich vor allem aus finanziellen Gründen zugetraut hat. Sie dienen vor allem der Netzstabilisierung, aber anders als die Regierung Scholz es wollte, sollen sie nicht nur Residuallast abdecken, sondern auch die Preise senken, also marktorientiert erzeugen. Das bedeutet natürlich: Es wird mehr emittiert, in der Tendenz steigen die CO2-Preise im ETS I, zumal nicht mehr die Rede davon ist, dass die Kraftwerke H2-ready sein sollen, wobei dies auch in der Kraftwerksstrategie der Ampel zumindest kurzfristig mehr in die Abteilung frommer Wunsch als reale Erwartung gefallen sein dürfte.

Wasserstoff kommt zwar eine wichtige Rolle zu. Die neuen Gaskraftwerke sollen aber offenbar durch CCS/CCU dekarbonisiert werden, um sie nicht direkt noch in den Dreißigern mangels Emissionsberechtigungen wieder einmotten zu müssen. Das KSpG war ja bereits im Gesetzgebungsverfahren, auch die nächste Bundesregierung will hier die Basis für Abschiebung und Verpressung von CO2 schaffen, und dies sowohl an Land als auch unter dem Meer.

Doch auch wenn Erdgas wieder auf mehr Gegenliebe stößt als in den letzten Jahren: Kohle kommt nicht wieder. Es bleibt beim Ausstieg 2038, so, wie derzeit gesetzlich vorgesehen.

Effizienz und Wärme

Auch bei der Wärmeversorgung will die GroKo länger am Gas festhalten und die Netze konservieren, während sie durch eine Verstetigung der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze den Ausbau der Fernwärme fördert. Immerhin soll auch das KWKG novelliert werden, die durch das Ende der Ampel unterbrochenen Neuregelungen von AVBFernwärmeV und WärmeLV sollen fortgesetzt werden, und das EnEfG soll offenbar auf das EU-Mindestmaß zurückgeschnitten werden.

Das “Heizungsgesetz” soll abgeschafft werden, was insofern überrascht, als dass ein Gesetz dieses Namens nicht existiert. Bisher wurde der Begriff stets als Synonym für das Gebäudeenergiegesetz (GEG) genutzt, das aber keineswegs abgeschafft werden soll, sondern nur novelliert. Es soll technologieoffener, flexibler und einfacher werden, was insofern herausfordernd sein dürfte, als dass die umstrittenen § 71 GEGff. bereits heute keine technologische Festlegung enthalten. Immerhin soll der Heizungstausch künftig auch gefördert werden, und energetische Sanierungen von der Steuer abgesetzt werden können. Hier wird man sehen, was angesichts der demnächst umzusetzenden Gebäuderichtlinie (EPBD) überhaupt möglich ist. Gut denkbar, dass das Nebeneinander von EPBD und Emissionshandel dazu führt, dass in der Praxis sich gar nicht so viel ändert oder der faktische Druck zum Heizungstausch sogar wächst.

Was halten wir davon?

Nach einem Wahlkampf, in dem es verhältnismäßig viel um Energiepolitik ging, hätte man mehr Neues erwartet. Statt dessen werden viele Ideen und Vorhaben der Ampel schlicht weitergeführt. Es verschieben sich angesichts der hochgespannten Erwartungen vieler Anhänger – und der Befürchtungen mancher Gegner – eher Akzente, denn die treibenden Instrumente der Transformation kommen aus Brüssel und können von den Deutschen nicht einfach abgeändert werden (Miriam Vollmer).