Seit Ende letzten Monats ist nun endlich auch für die allgemeine Öffentlichkeit klarer, wie die Reform der Straßenverkehrsordnung vom Oktober 2024 konkret umgesetzt werden soll. Dies ist erfreulich und wurde tatsächlich Zeit. Denn tatsächlich dauert es oft immer eine ganze Weile bis die Änderungen von Gesetzen und Verordnungen auch in den Niederungen der Verwaltung ankommt. Viele Beamte in den Straßenverkehrs- und Ordnungsbehörden sind nämlich äußerst vorsichtig, wenn es um Transferleistungen geht: Im Zweifel halten sie sich an konkrete Dienstvorschriften, auch wenn eigentlich jedem klar sein dürfte, dass diese durch eine Änderung des Gesetz- oder Verordnungsgebers inzwischen längst überholt sind.
Durch den nunmehr zugänglichen Regierungsentwurf vom 29.01.2025 wird nun aber deutlich, wie sich die zuständigen Ressorts die Umsetzung vorstellen. Endgültige Gewissheit wird es vermutlich erst am 21.03.2025 geben, wenn der Bundesrat das nächste Mal sitzt. Die Tagesordnung für die Sitzung wird am 11.03.2025 bekannt gegeben.
Die konkreten Inhalte der Verwaltungsvorschrift werden uns die nächsten Monate sicher noch beschäftigen, wenn die Verwaltungsvorschrift in trockenen Tüchern ist. Aber bezüglich ein paar der Bestimmungen lohnt sich schon jetzt ein Blick in die Vorschrift:
- Für Fußgängerüberwege (FGÜ), vulgo: Zebrastreifen, ist es in Zukunft wohl nicht mehr nötig, Verkehrszählungen zu machen, aus denen hervorgeht, dass bestimmte Verkehrsstärken des Kfz-Verkehrs sowie des querenden Fußverkehrs herrschen. Denn der Abschnitt über „Verkehrliche Voraussetzungen“ ist in dem Entwurf ersatzlos entfallen. Das ist begrüßenswert. Denn tatsächlich wurde die Anordnung von FGÜ stark eingeschränkt, ohne dass die Sinnhaftigkeit dieser Einschränkungen deutlich wurde: Zum Beispiel kann es sehr sinnvoll sein, vor einer Grundschule einen Zebrastreifen anzuordnen, auch wenn dort (außer zu Schulbeginn und ‑ende) wenig Kfz unterwegs sind. Bislang war dies nicht möglich. Es war bezogen auf die Spitzenstunde eine bestimmte Menge an Kfz sowie an querendem Fußverkehr erforderlich.
- Eine Konkretisierung von Anforderungen findet sich bezüglich der Bereitstellung angemessener Flächen für den fließenden und ruhenden Fahrradverkehr sowie für den Fußverkehr. Dies ist nötig geworden, da entsprechende Maßnahmen auf einem verkehrsplanerischen Gesamtkonzept beruhen müssen. Laut Verwaltungsvorschrift kann das Gesamtkonzept auch für eine Verkehrsart (z.B. Radverkehrsplan, Fußverkehrsplan, Nahverkehrsplan) oder ein räumliches Teilgebiet aufgestellt werden. Aus ihm muss sich ergeben, dass die geplanten Maßnahme zum Umwelt- einschließlich Klimaschutz, zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung oder zum Gesundheitsschutz beitragen. Es heißt in den VwV weiterhin dass die „prognostizierten Effekte für die genannten Rechtsgüter und die Auswirkungen auf die Leichtigkeit des Verkehrs sind dann mit vertretbarem Aufwand im Einzelfall darzulegen und abzuwägen“ seien. Ein auf den Einzelfall bezogener gutachterlicher Nachweis sei nicht erforderlich.
- Ähnliches gilt für die Ausweitung der Bewohnerparkzonen aus den genannten Gründen des Umweltschutzes und der städtebaulichen Entwicklung. Auch hier ist ein Parkraumkonzept erforderlich, aus dem sich die verfolgten städtebaulichen Ziele oder zu vermeidenden schädlichen Umweltauswirkungen ergeben. Auch diese Parkraumkonzepte können sich auch auf räumliche Teilgebiete beschränken.
Insgesamt werden im Entwurf der Verwaltungsvorschrift in einigen Fragen nun Klarheit geschaffen. In der Summe bringen die Änderungen des Straßenverkehrsrechts nun doch mehr Möglichkeiten, als von Kritikern befürchtet wurde. (Olaf Dilling)
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