König“ Trump stoppt City Maut in NYC

Die letzten Wochen haben gezeigt, dass der Rechts­po­pu­lismus sich nicht dadurch bändigen lässt, dass er in die Regie­rungs­ver­ant­wortung kommt und sich dort die „Hörner abstößt“. Im Gegenteil. Trump und seine Verwaltung sind gerade dabei, die Checks & Balances des US-Ameri­ka­ni­schen Verfas­sungs­staats zu demon­tieren. Dazu zählt, dass der Kongress als Legis­lative übergangen wird, u.a. bei seiner Haushalts­kom­petenz. Dazu zählt, dass Gerichts­ent­schei­dungen nicht anerkannt und missachtet werden. Dazu zählt auch, dass Trump als Teil der Bundes­ver­waltung den Staaten und Gemeinden reinregiert.

Ein promi­nentes Beispiel für Letzeres ist die Citymaut (Congestion Pricing) in New York City, die nun mit Ansage von Trump gestoppt werden soll. Durch die Citymaut waren die Stadt­teile Manhattans südlich des Central Park in einem Modell­versuch seit dem 05. Januar 2025 mit einer Maut in Höhe von 9 $ belegt worden. Ausge­nommen davon ist eine Straße entlang des Hudson und des East River. Dadurch sollten die vielen Staus in New York entschärft werden. Die Einnahmen sollten zugleich dem Ausbau des öffent­lichen Verkehrs zugute kommen.

Nach dem Willen von Präsident Trump soll das Projekt nun vorzeitig gestoppt werden. Er schrieb auf seiner Social Media Platform: “CONGESTION PRICING IS DEAD. Manhattan, and all of New York, is SAVED. LONG LIVE THE KING!” Der für Verkehr zuständige Bundes­mi­nister hat begründet, dass die Citymaut unzumutbare Kosten für die Autofahrer beinhalte, dass die Finan­zierung des öffent­lichen Verkehrs unzulässig sei und dass durch die Ausdehnung der Zone die durch Bundes­recht gegebenen Geneh­mi­gungen überschritten worden seien.

Die demokra­tische Gouver­neurin von New York hat inzwi­schen bekannt gegeben, dass sie gerichtlich gegen die Entscheidung der Bundes­ver­waltung vorgehen wolle. Bekanntlich hat Trump vor einer Woche jedoch unter Bezug­nahme auf Napoleon mitge­teilt: „He who saves his Country does not violate any Law.” Demnach ist nicht zu erwarten, dass er eine Gerichts­ent­scheidung, die gegen ihn ausgeht, respek­tieren würde.

Die Citymaut hätte vermutlich auch für Autofahrer Verbes­se­rungen gebracht. Ob  das tatsächlich so ist, werden wir wohl nie erfahren: Fake-News Populisten, Faschisten und autoritäre Führer haben gemeinsam, dass sie nicht oder nur sehr bedingt lernwillig und ‑fähig sind. Gesell­schaften, in denen Dissens offen ausge­tragen wird, kommen daher zu besseren Ergeb­nissen, selbst wenn Verän­de­rungs­pro­zesse manchmal länger dauern. (Olaf Dilling)

2025-02-25T18:17:10+01:0021. Februar 2025|Allgemein|

Doch kein Positi­ons­papier zur Netzan­schluss­vergabe oberhalb der Niederspannung

Nicht nur auf Seiten der Strom­erzeuger, sondern auch auf Seiten der Letzt­ver­braucher ist aktuell viel Bewegung: In den Netzen wird es langsam eng. Gerade oberhalb der Nieder­spannung reicht die Netzan­schluss­ka­pa­zität in und um den Ballungs­zentren oft nicht mehr aus, alle Netzan­schluss­be­gehren schnell zu erfüllen. Nun sind Netzbe­treiber gem. § 17 EnWG zur diskri­mi­nie­rungs­freien und trans­pa­renten Vergabe knapper Kapazi­täten verpflichtet. Es bedarf also bei Knapp­heiten eines objek­tiven Vergabemechanismus.

Bislang gibt es weder weitere gesetz­liche noch unter­ge­setz­liche Vorgaben, wie genau dieser Verga­be­me­cha­nismus auszu­sehen hat. In einem Vorschlag für ein Positi­ons­papier hat die Bundes­netz­agentur (BK 6) am 7.11.2024 als bekannte Verga­be­me­cha­nismen das Verstei­ge­rungs­ver­fahren, das Windhund­prinzip, das „First ready, first served“-Modell, das Stufen­modell und das Repar­tie­rungs­ver­fahren identi­fi­ziert. In diesem Entwurf favori­sierte die Beschluss­kammer 6 das Repar­tie­rungs­ver­fahren in Form eines Pro-Kopf-Modells und hat diesen Vorschlag zur Konsul­tation gestellt (wie in Berlin, wir berich­teten schon im Oktober).

Der Markt zeigte sich in der Konsul­tation nicht überzeugt. Viele der zahlreichen Stellung­nahmen baten ausdrücklich um die Feststellung, dass alter­native Verga­be­me­cha­nismen neben dem Repar­tie­rungs­ver­fahren zulässig bleiben. Viele Netzbe­treiber wollen etwa an einem Reser­vie­rungs­ver­fahren festhalten, das dem aktuell  geltenden Verfahren für Erzeuger in der KraftNAV nachge­bildet ist und die Reser­vierung im Priori­täts­ver­fahren mit der Einhaltung eines Reser­vie­rungs­fahr­plans verbindet. Andere wollten sich die konkrete Methode noch ganz offen­halten, da ihnen ein Repar­tie­rungs­ver­fahren zu bürokra­tisch erscheint. Vielfach wurde auch auf die bevor­ste­henden Neure­ge­lungen durch den Gesetz­geber hinge­wiesen, die die Beschluss­kammer noch nicht berück­sichtigt hatte.

Die breit vorge­tragene Kritik hat die Beschluss­kammer offenbar überzeugt: Laut Veröf­fent­li­chung vom 5.2.2025 verfolgt sie ihr Ziel, ein Positi­ons­papier zu erarbeiten, nicht weiter. Die vorge­schlagene Lösung sei nicht konsens­fähig, und eine pauschale Anwendung werde nicht allen Netzge­bieten gerecht. Die Bundes­netz­agentur verzichtet daher darauf, ein bestimmtes Verfahren als rechts­sicher hervor­zu­heben. Es bleibt weiterhin jedem Netzbe­treiber überlassen, wie er § 17 EnWG gerecht wird. Das Repar­tie­rungs­ver­fahren bleibt damit nur eines unter mehreren gleicher­maßen zuläs­sigen Verfahren. Die Bundes­netz­agentur weist jedoch darauf hin, dass das jeweilige Verfahren auf der Homepage des Netzbe­treibers veröf­fent­licht werden muss, einschließlich der konkreten Verfah­rens­re­ge­lungen sowie der verfüg­baren Anschluss­ka­pa­zi­täten im Netzgebiet.

Damit bleibt es in der Verant­wortung des jewei­ligen Netzbe­treibers, ein trans­pa­rentes und diskri­mi­nie­rungs­freies Verfahren zu entwi­ckeln, um knappe Anschluss­ka­pa­zität auf konkur­rie­rende Anschluss­vor­haben zu verteilen. Dies gewährt den Netzbe­treibern viele Freiheiten, die der Unter­schied­lichkeit der Netzge­biete und ihrer Beanspru­chung Rechnung tragen. Es beinhaltet aber auch das Risiko, dass nicht jedes Verfahren den Anfor­de­rungen des § 17 EnWG genügt. Angesichts der immer knapper werdenden Kapazi­täten ist es daher nicht unwahr­scheinlich, dass sich am Ende auch Gerichte mit der Frage beschäf­tigen werden, ob jedes Verfahren wirklich – so wie in § 17 EnWG Abs. 1 vorge­schrieben – angemessen, diskri­mi­nie­rungsfrei, trans­parent und nicht ungüns­tiger als konzern­in­terne Verfahren ausge­staltet ist (Miriam Vollmer).

2025-02-21T22:13:52+01:0021. Februar 2025|Allgemein|

Wann verjähren mögliche Schaden­er­satz­an­sprüche gegen Stromio?

Der Energie­ver­sorger Stromio GmbH sieht sich weiterhin mit Schaden­er­satz­for­de­rungen ehema­liger Kunden konfron­tiert, die mitten in der Energie­krise von Stromio außer­or­dentlich gekündigt wurde. Sehr wahrscheinlich zu Unrecht, wie zumindest das Landge­richt Düsseldorf in mehreren von uns geführten Klage­ver­fahren meint.

Auch die Verbrau­cher­zen­trale Hessen ist deswegen mit einer Muster­fest­stel­lungs­klage gegen Stromio ins Feld gezogen, die aktuell am OLG Hamm verhandelt wird.

 

Aber wann droht eigentlich die Verjährung möglicher Forde­rungen gegen Stromio? Derartige Ansprüche unter­liegen der Regel­ver­jährung von 3 Jahren, diese beginnt aber erst am Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist. Stromio hat die betrof­fe­nenen Kunden zwar schon Ende des Jahres 2021 gekündigt, der eigent­liche Schaden, in Gestalt höherer Energie­kosten durch die Inanspruch­nahme eines anderen Versorgers hat sich für die Betrof­fenen jedoch regel­mäßig erst im Jahr 2022 realisiert.

Wir gehen daher davon aus, dass mindestens bis Ende des Jahres 2025 noch unver­jährte mögliche Schaden­er­satz­an­spüche gegen Stromio bestehen.

(Christian Dümke)

2025-02-28T11:07:15+01:0021. Februar 2025|Allgemein|