“König” Trump stoppt City Maut in NYC

Die letzten Wochen haben gezeigt, dass der Rechtspopulismus sich nicht dadurch bändigen lässt, dass er in die Regierungsverantwortung kommt und sich dort die “Hörner abstößt”. Im Gegenteil. Trump und seine Verwaltung sind gerade dabei, die Checks & Balances des US-Amerikanischen Verfassungsstaats zu demontieren. Dazu zählt, dass der Kongress als Legislative übergangen wird, u.a. bei seiner Haushaltskompetenz. Dazu zählt, dass Gerichtsentscheidungen nicht anerkannt und missachtet werden. Dazu zählt auch, dass Trump als Teil der Bundesverwaltung den Staaten und Gemeinden reinregiert.

Ein prominentes Beispiel für Letzeres ist die Citymaut (Congestion Pricing) in New York City, die nun mit Ansage von Trump gestoppt werden soll. Durch die Citymaut waren die Stadtteile Manhattans südlich des Central Park in einem Modellversuch seit dem 05. Januar 2025 mit einer Maut in Höhe von 9 $ belegt worden. Ausgenommen davon ist eine Straße entlang des Hudson und des East River. Dadurch sollten die vielen Staus in New York entschärft werden. Die Einnahmen sollten zugleich dem Ausbau des öffentlichen Verkehrs zugute kommen.

Nach dem Willen von Präsident Trump soll das Projekt nun vorzeitig gestoppt werden. Er schrieb auf seiner Social Media Platform: “CONGESTION PRICING IS DEAD. Manhattan, and all of New York, is SAVED. LONG LIVE THE KING!” Der für Verkehr zuständige Bundesminister hat begründet, dass die Citymaut unzumutbare Kosten für die Autofahrer beinhalte, dass die Finanzierung des öffentlichen Verkehrs unzulässig sei und dass durch die Ausdehnung der Zone die durch Bundesrecht gegebenen Genehmigungen überschritten worden seien.

Die demokratische Gouverneurin von New York hat inzwischen bekannt gegeben, dass sie gerichtlich gegen die Entscheidung der Bundesverwaltung vorgehen wolle. Bekanntlich hat Trump vor einer Woche jedoch unter Bezugnahme auf Napoleon mitgeteilt: “He who saves his Country does not violate any Law.” Demnach ist nicht zu erwarten, dass er eine Gerichtsentscheidung, die gegen ihn ausgeht, respektieren würde.

Die Citymaut hätte vermutlich auch für Autofahrer Verbesserungen gebracht. Ob  das tatsächlich so ist, werden wir wohl nie erfahren: Fake-News Populisten, Faschisten und autoritäre Führer haben gemeinsam, dass sie nicht oder nur sehr bedingt lernwillig und -fähig sind. Gesellschaften, in denen Dissens offen ausgetragen wird, kommen daher zu besseren Ergebnissen, selbst wenn Veränderungsprozesse manchmal länger dauern. (Olaf Dilling)

2025-02-25T18:17:10+01:0021. Februar 2025|Allgemein|

Doch kein Positionspapier zur Netzanschlussvergabe oberhalb der Niederspannung

Nicht nur auf Seiten der Stromerzeuger, sondern auch auf Seiten der Letztverbraucher ist aktuell viel Bewegung: In den Netzen wird es langsam eng. Gerade oberhalb der Niederspannung reicht die Netzanschlusskapazität in und um den Ballungszentren oft nicht mehr aus, alle Netzanschlussbegehren schnell zu erfüllen. Nun sind Netzbetreiber gem. § 17 EnWG zur diskriminierungsfreien und transparenten Vergabe knapper Kapazitäten verpflichtet. Es bedarf also bei Knappheiten eines objektiven Vergabemechanismus.

Bislang gibt es weder weitere gesetzliche noch untergesetzliche Vorgaben, wie genau dieser Vergabemechanismus auszusehen hat. In einem Vorschlag für ein Positionspapier hat die Bundesnetzagentur (BK 6) am 7.11.2024 als bekannte Vergabemechanismen das Versteigerungsverfahren, das Windhundprinzip, das „First ready, first served“-Modell, das Stufenmodell und das Repartierungsverfahren identifiziert. In diesem Entwurf favorisierte die Beschlusskammer 6 das Repartierungsverfahren in Form eines Pro-Kopf-Modells und hat diesen Vorschlag zur Konsultation gestellt (wie in Berlin, wir berichteten schon im Oktober).

Der Markt zeigte sich in der Konsultation nicht überzeugt. Viele der zahlreichen Stellungnahmen baten ausdrücklich um die Feststellung, dass alternative Vergabemechanismen neben dem Repartierungsverfahren zulässig bleiben. Viele Netzbetreiber wollen etwa an einem Reservierungsverfahren festhalten, das dem aktuell  geltenden Verfahren für Erzeuger in der KraftNAV nachgebildet ist und die Reservierung im Prioritätsverfahren mit der Einhaltung eines Reservierungsfahrplans verbindet. Andere wollten sich die konkrete Methode noch ganz offenhalten, da ihnen ein Repartierungsverfahren zu bürokratisch erscheint. Vielfach wurde auch auf die bevorstehenden Neuregelungen durch den Gesetzgeber hingewiesen, die die Beschlusskammer noch nicht berücksichtigt hatte.

Die breit vorgetragene Kritik hat die Beschlusskammer offenbar überzeugt: Laut Veröffentlichung vom 5.2.2025 verfolgt sie ihr Ziel, ein Positionspapier zu erarbeiten, nicht weiter. Die vorgeschlagene Lösung sei nicht konsensfähig, und eine pauschale Anwendung werde nicht allen Netzgebieten gerecht. Die Bundesnetzagentur verzichtet daher darauf, ein bestimmtes Verfahren als rechtssicher hervorzuheben. Es bleibt weiterhin jedem Netzbetreiber überlassen, wie er § 17 EnWG gerecht wird. Das Repartierungsverfahren bleibt damit nur eines unter mehreren gleichermaßen zulässigen Verfahren. Die Bundesnetzagentur weist jedoch darauf hin, dass das jeweilige Verfahren auf der Homepage des Netzbetreibers veröffentlicht werden muss, einschließlich der konkreten Verfahrensregelungen sowie der verfügbaren Anschlusskapazitäten im Netzgebiet.

Damit bleibt es in der Verantwortung des jeweiligen Netzbetreibers, ein transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren zu entwickeln, um knappe Anschlusskapazität auf konkurrierende Anschlussvorhaben zu verteilen. Dies gewährt den Netzbetreibern viele Freiheiten, die der Unterschiedlichkeit der Netzgebiete und ihrer Beanspruchung Rechnung tragen. Es beinhaltet aber auch das Risiko, dass nicht jedes Verfahren den Anforderungen des § 17 EnWG genügt. Angesichts der immer knapper werdenden Kapazitäten ist es daher nicht unwahrscheinlich, dass sich am Ende auch Gerichte mit der Frage beschäftigen werden, ob jedes Verfahren wirklich – so wie in § 17 EnWG Abs. 1 vorgeschrieben – angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und nicht ungünstiger als konzerninterne Verfahren ausgestaltet ist (Miriam Vollmer).

2025-02-21T22:13:52+01:0021. Februar 2025|Allgemein|

Wann verjähren mögliche Schadenersatzansprüche gegen Stromio?

Der Energieversorger Stromio GmbH sieht sich weiterhin mit Schadenersatzforderungen ehemaliger Kunden konfrontiert, die mitten in der Energiekrise von Stromio außerordentlich gekündigt wurde. Sehr wahrscheinlich zu Unrecht, wie zumindest das Landgericht Düsseldorf in mehreren von uns geführten Klageverfahren meint.

Auch die Verbraucherzentrale Hessen ist deswegen mit einer Musterfeststellungsklage gegen Stromio ins Feld gezogen, die aktuell am OLG Hamm verhandelt wird.

 

Aber wann droht eigentlich die Verjährung möglicher Forderungen gegen Stromio? Derartige Ansprüche unterliegen der Regelverjährung von 3 Jahren, diese beginnt aber erst am Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist. Stromio hat die betroffenenen Kunden zwar schon Ende des Jahres 2021 gekündigt, der eigentliche Schaden, in Gestalt höherer Energiekosten durch die Inanspruchnahme eines anderen Versorgers hat sich für die Betroffenen jedoch regelmäßig erst im Jahr 2022 realisiert.

Wir gehen daher davon aus, dass mindestens bis Ende des Jahres 2025 noch unverjährte mögliche Schadenersatzanspüche gegen Stromio bestehen.

(Christian Dümke)

2025-02-28T11:07:15+01:0021. Februar 2025|Allgemein|