Nicht nur auf Seiten der Strom­erzeuger, sondern auch auf Seiten der Letzt­ver­braucher ist aktuell viel Bewegung: In den Netzen wird es langsam eng. Gerade oberhalb der Nieder­spannung reicht die Netzan­schluss­ka­pa­zität in und um den Ballungs­zentren oft nicht mehr aus, alle Netzan­schluss­be­gehren schnell zu erfüllen. Nun sind Netzbe­treiber gem. § 17 EnWG zur diskri­mi­nie­rungs­freien und trans­pa­renten Vergabe knapper Kapazi­täten verpflichtet. Es bedarf also bei Knapp­heiten eines objek­tiven Vergabemechanismus.

Bislang gibt es weder weitere gesetz­liche noch unter­ge­setz­liche Vorgaben, wie genau dieser Verga­be­me­cha­nismus auszu­sehen hat. In einem Vorschlag für ein Positi­ons­papier hat die Bundes­netz­agentur (BK 6) am 7.11.2024 als bekannte Verga­be­me­cha­nismen das Verstei­ge­rungs­ver­fahren, das Windhund­prinzip, das „First ready, first served“-Modell, das Stufen­modell und das Repar­tie­rungs­ver­fahren identi­fi­ziert. In diesem Entwurf favori­sierte die Beschluss­kammer 6 das Repar­tie­rungs­ver­fahren in Form eines Pro-Kopf-Modells und hat diesen Vorschlag zur Konsul­tation gestellt (wie in Berlin, wir berich­teten schon im Oktober).

Der Markt zeigte sich in der Konsul­tation nicht überzeugt. Viele der zahlreichen Stellung­nahmen baten ausdrücklich um die Feststellung, dass alter­native Verga­be­me­cha­nismen neben dem Repar­tie­rungs­ver­fahren zulässig bleiben. Viele Netzbe­treiber wollen etwa an einem Reser­vie­rungs­ver­fahren festhalten, das dem aktuell  geltenden Verfahren für Erzeuger in der KraftNAV nachge­bildet ist und die Reser­vierung im Priori­täts­ver­fahren mit der Einhaltung eines Reser­vie­rungs­fahr­plans verbindet. Andere wollten sich die konkrete Methode noch ganz offen­halten, da ihnen ein Repar­tie­rungs­ver­fahren zu bürokra­tisch erscheint. Vielfach wurde auch auf die bevor­ste­henden Neure­ge­lungen durch den Gesetz­geber hinge­wiesen, die die Beschluss­kammer noch nicht berück­sichtigt hatte.

Die breit vorge­tragene Kritik hat die Beschluss­kammer offenbar überzeugt: Laut Veröf­fent­li­chung vom 5.2.2025 verfolgt sie ihr Ziel, ein Positi­ons­papier zu erarbeiten, nicht weiter. Die vorge­schlagene Lösung sei nicht konsens­fähig, und eine pauschale Anwendung werde nicht allen Netzge­bieten gerecht. Die Bundes­netz­agentur verzichtet daher darauf, ein bestimmtes Verfahren als rechts­sicher hervor­zu­heben. Es bleibt weiterhin jedem Netzbe­treiber überlassen, wie er § 17 EnWG gerecht wird. Das Repar­tie­rungs­ver­fahren bleibt damit nur eines unter mehreren gleicher­maßen zuläs­sigen Verfahren. Die Bundes­netz­agentur weist jedoch darauf hin, dass das jeweilige Verfahren auf der Homepage des Netzbe­treibers veröf­fent­licht werden muss, einschließlich der konkreten Verfah­rens­re­ge­lungen sowie der verfüg­baren Anschluss­ka­pa­zi­täten im Netzgebiet.

Damit bleibt es in der Verant­wortung des jewei­ligen Netzbe­treibers, ein trans­pa­rentes und diskri­mi­nie­rungs­freies Verfahren zu entwi­ckeln, um knappe Anschluss­ka­pa­zität auf konkur­rie­rende Anschluss­vor­haben zu verteilen. Dies gewährt den Netzbe­treibern viele Freiheiten, die der Unter­schied­lichkeit der Netzge­biete und ihrer Beanspru­chung Rechnung tragen. Es beinhaltet aber auch das Risiko, dass nicht jedes Verfahren den Anfor­de­rungen des § 17 EnWG genügt. Angesichts der immer knapper werdenden Kapazi­täten ist es daher nicht unwahr­scheinlich, dass sich am Ende auch Gerichte mit der Frage beschäf­tigen werden, ob jedes Verfahren wirklich – so wie in § 17 EnWG Abs. 1 vorge­schrieben – angemessen, diskri­mi­nie­rungsfrei, trans­parent und nicht ungüns­tiger als konzern­in­terne Verfahren ausge­staltet ist (Miriam Vollmer).