Nicht nur auf Seiten der Stromerzeuger, sondern auch auf Seiten der Letztverbraucher ist aktuell viel Bewegung: In den Netzen wird es langsam eng. Gerade oberhalb der Niederspannung reicht die Netzanschlusskapazität in und um den Ballungszentren oft nicht mehr aus, alle Netzanschlussbegehren schnell zu erfüllen. Nun sind Netzbetreiber gem. § 17 EnWG zur diskriminierungsfreien und transparenten Vergabe knapper Kapazitäten verpflichtet. Es bedarf also bei Knappheiten eines objektiven Vergabemechanismus.
Bislang gibt es weder weitere gesetzliche noch untergesetzliche Vorgaben, wie genau dieser Vergabemechanismus auszusehen hat. In einem Vorschlag für ein Positionspapier hat die Bundesnetzagentur (BK 6) am 7.11.2024 als bekannte Vergabemechanismen das Versteigerungsverfahren, das Windhundprinzip, das „First ready, first served“-Modell, das Stufenmodell und das Repartierungsverfahren identifiziert. In diesem Entwurf favorisierte die Beschlusskammer 6 das Repartierungsverfahren in Form eines Pro-Kopf-Modells und hat diesen Vorschlag zur Konsultation gestellt (wie in Berlin, wir berichteten schon im Oktober).
Der Markt zeigte sich in der Konsultation nicht überzeugt. Viele der zahlreichen Stellungnahmen baten ausdrücklich um die Feststellung, dass alternative Vergabemechanismen neben dem Repartierungsverfahren zulässig bleiben. Viele Netzbetreiber wollen etwa an einem Reservierungsverfahren festhalten, das dem aktuell geltenden Verfahren für Erzeuger in der KraftNAV nachgebildet ist und die Reservierung im Prioritätsverfahren mit der Einhaltung eines Reservierungsfahrplans verbindet. Andere wollten sich die konkrete Methode noch ganz offenhalten, da ihnen ein Repartierungsverfahren zu bürokratisch erscheint. Vielfach wurde auch auf die bevorstehenden Neuregelungen durch den Gesetzgeber hingewiesen, die die Beschlusskammer noch nicht berücksichtigt hatte.
Die breit vorgetragene Kritik hat die Beschlusskammer offenbar überzeugt: Laut Veröffentlichung vom 5.2.2025 verfolgt sie ihr Ziel, ein Positionspapier zu erarbeiten, nicht weiter. Die vorgeschlagene Lösung sei nicht konsensfähig, und eine pauschale Anwendung werde nicht allen Netzgebieten gerecht. Die Bundesnetzagentur verzichtet daher darauf, ein bestimmtes Verfahren als rechtssicher hervorzuheben. Es bleibt weiterhin jedem Netzbetreiber überlassen, wie er § 17 EnWG gerecht wird. Das Repartierungsverfahren bleibt damit nur eines unter mehreren gleichermaßen zulässigen Verfahren. Die Bundesnetzagentur weist jedoch darauf hin, dass das jeweilige Verfahren auf der Homepage des Netzbetreibers veröffentlicht werden muss, einschließlich der konkreten Verfahrensregelungen sowie der verfügbaren Anschlusskapazitäten im Netzgebiet.
Damit bleibt es in der Verantwortung des jeweiligen Netzbetreibers, ein transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren zu entwickeln, um knappe Anschlusskapazität auf konkurrierende Anschlussvorhaben zu verteilen. Dies gewährt den Netzbetreibern viele Freiheiten, die der Unterschiedlichkeit der Netzgebiete und ihrer Beanspruchung Rechnung tragen. Es beinhaltet aber auch das Risiko, dass nicht jedes Verfahren den Anforderungen des § 17 EnWG genügt. Angesichts der immer knapper werdenden Kapazitäten ist es daher nicht unwahrscheinlich, dass sich am Ende auch Gerichte mit der Frage beschäftigen werden, ob jedes Verfahren wirklich – so wie in § 17 EnWG Abs. 1 vorgeschrieben – angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und nicht ungünstiger als konzerninterne Verfahren ausgestaltet ist (Miriam Vollmer).
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