Verwirrung ums KWKG

Das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) sei bis 2030 verlängert worden, heißt es fast unisono in der Öffent­lichkeit. Die derzeitige Begrenzung auf den Zeitraum bis 2026 sei gefallen. Damit seien nun auch Projekte, die nicht spätestens nächstes Jahr in Betrieb gehen, förder­fähig nach dem KWKG.

Schaut man indes in die Beschluss­emp­fehlung vom 29.01.2025, die am 31.01.2025 den Bundestag passiert hat, so findet sich eine solche Passage im beschlos­senen neuen § 6 KWKG, wie sie ursprünglich die Union einge­bracht hat, aber keineswegs wieder. Die CDU wollte mit einem neuen § 6 Abs. 1a KWKG den zeitlichen Anwen­dungs­be­reich schlicht verlängern. Das hat nun aber so nicht den Bundestag passiert. Förder­fähig sind nur solche nach dem 31.12.2026 in Betrieb gegangene KWK-Anlagen, die vor diesem Stichtag genehmigt worden und spätestens vier Jahre nach Geneh­migung in Betrieb genommen worden sind. Damit ist der 31.12.2030 der späteste denkbare Inbetrieb­nah­me­termin, aber wenn die Geneh­migung früher erteilt worden ist, wird der Vierjah­res­zeitraum von der Geneh­mi­gungs­er­teilung an berechnet. Der 31.12.2030 kann – und wird – damit regel­mäßig zu spät sein. An die Stelle der Geneh­migung spätestens 2026 kann – schließlich sind nicht alle förder­fä­higen KWK-Vorhaben überhaupt geneh­mi­gungs­be­dürftig – auch die verbind­liche Bestellung treten.

Das bedeutet: Wer nach Silvester 2026 eine Geneh­migung für seine neue KWK erhält oder bestellt, geht nach dieser Novelle leer aus. Angesichts der Bedeutung der KWK für die Wärme­wende, aber auch als Asset für den Netzbe­trieb, bedarf es also in abseh­barer Zeit einer weiteren Novelle, um den auch für die Reali­sierung vieler Wärme­pläne nötigen Ausbau dieser besonders effizi­enten Anlagen nicht zu verlang­samen (Miriam Vollmer).

2025-02-08T07:51:24+01:007. Februar 2025|Strom|

Landge­richt Düsseldorf zu den Rechts­folgen intrans­pa­renter Preisanpassungsmitteilungen

Wenn Energie­ver­sorger sich in ihren Verträgen ein Recht zur Preis­an­passung vorbe­halten haben, dann müssen diese Anpas­sungen dem betrof­fenen Kunden auch recht­zeitig (Frist bei Haushalts­kunden: 1 Monat) mitge­teilt werden, damit der Kunde seiner­seits überlegen kann, ob er den Vertrag zu den geänderten Bedin­gungen fortsetzt oder aber von seinem Sonder­kün­di­gungs­recht Gebrauch macht. So schreibt es § 41 Abs. 5 EnWG verbindlich vor.

Zum erfor­der­lichen Inhalt der Preis­an­pas­sungs­mit­teilung hat der BGH mit Entscheidung vom 06. Juni 2018, Az. VIII ZR 247/17 inzwi­schen sehr detail­lierte Vorgaben gemacht. Unter anderem müssen sämtliche Preis­be­stand­teile aufge­schlüsselt und der Höhe nach sowohl für den bishe­rigen Liefer­preis als auch für den neuen Preis gegen­über­ge­stellt werden. Wir hatten das hier schon einmal ausführlich erklärt.

Doch was ist die Folge, wenn eine solche Preis­an­pas­sungs­mit­teilung nicht den gefor­derten Inhalt aufweist, weil sie die Preis­auf­schlüs­selung nicht enthält? Nach aktueller Entscheidung des Landge­richts Düsseldorf vom 14.11.2024, Az. 36 O 22/24 (EnW) ist die Preis­an­passung dann unwirksam und der Kunde kann – bei recht­zei­tigem Wider­spruch – sogar die Rückzahlung verlangen, wenn er die erhöhten Preise zunächst bezahlt hat.

Es ist nicht das erste Mal, dass das Landge­richt Düsseldorf diese Rechts­auf­fassung vertritt, aber es ist das erste (uns bekannte) Urteil dazu.

(Christian Dümke)

2025-02-07T15:51:31+01:007. Februar 2025|Rechtsprechung|

E‑world 2025 – Wir kommen!

Die E‑world energy & water ist der Branchen­treff­punkt und die Leitmesse der europäi­schen Energie­wirt­schaft. Als Infor­ma­ti­ons­plattform für die Energie­branche versammelt die E‑world jährlich inter­na­tionale Entscheider in Essen. Da können wir als re|Rechtsanwälte – und allen voran unser „Energie­kom­pe­tenz­zentrum“ Dr. Miriam Vollmer und Dr. Christian Dümke – nicht fehlen.

Doch ist die E‑world in diesem Jahr noch etwas beson­derer für uns. Wir haben nämlich einen Stand. In diesem Jahr wagen drei der führenden Energie­rechts­bou­tiquen in Deutschland den gemein­samen Auftritt: Im „Energie­rechtseck“ in Halle 5 Stand 5B126 finden Sie in diesem Jahr die großartige Koope­ration von Arven­steyn, Jung Rechts­an­wälte und uns. Wir freuen uns wirklich sehr darüber. Es hat bereits sehr viel Spaß gemacht, den Stand zu konzi­pieren und die Gestaltung und Außen­dar­stellung zu planen. Das Besondere von uns drei Kanzleien ist, dass auch wenn die jewei­ligen Beratungs­schwer­punkte durchaus anders sind, wir als Kanzleien für die Exzellenz der Boutiquen stehen: Gemeinsam bauen wir am Energie­recht und der Trans­for­mation. Und das wollen wir auch zeigen und darüber sprechen.

Wir von re|Rechtsanwälte werden daher auch mit voller Mannschaft vor Ort sein. Kommen Sie also vorbei! Sie sind herzlich einge­laden auf einen netten Plausch und Kaffee. In diesem Jahr sind wir zudem sehr sicher, dass es dann auch mit den Übernach­tungen klappt, denn dieses Mal haben wir uns nicht selbst darum gekümmert ;-). (Dirk Buchsteiner)

2025-02-07T15:27:27+01:007. Februar 2025|re unterwegs|