Verwirrung ums KWKG

Das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) sei bis 2030 verlängert worden, heißt es fast unisono in der Öffentlichkeit. Die derzeitige Begrenzung auf den Zeitraum bis 2026 sei gefallen. Damit seien nun auch Projekte, die nicht spätestens nächstes Jahr in Betrieb gehen, förderfähig nach dem KWKG.

Schaut man indes in die Beschlussempfehlung vom 29.01.2025, die am 31.01.2025 den Bundestag passiert hat, so findet sich eine solche Passage im beschlossenen neuen § 6 KWKG, wie sie ursprünglich die Union eingebracht hat, aber keineswegs wieder. Die CDU wollte mit einem neuen § 6 Abs. 1a KWKG den zeitlichen Anwendungsbereich schlicht verlängern. Das hat nun aber so nicht den Bundestag passiert. Förderfähig sind nur solche nach dem 31.12.2026 in Betrieb gegangene KWK-Anlagen, die vor diesem Stichtag genehmigt worden und spätestens vier Jahre nach Genehmigung in Betrieb genommen worden sind. Damit ist der 31.12.2030 der späteste denkbare Inbetriebnahmetermin, aber wenn die Genehmigung früher erteilt worden ist, wird der Vierjahreszeitraum von der Genehmigungserteilung an berechnet. Der 31.12.2030 kann – und wird – damit regelmäßig zu spät sein. An die Stelle der Genehmigung spätestens 2026 kann – schließlich sind nicht alle förderfähigen KWK-Vorhaben überhaupt genehmigungsbedürftig – auch die verbindliche Bestellung treten.

Das bedeutet: Wer nach Silvester 2026 eine Genehmigung für seine neue KWK erhält oder bestellt, geht nach dieser Novelle leer aus. Angesichts der Bedeutung der KWK für die Wärmewende, aber auch als Asset für den Netzbetrieb, bedarf es also in absehbarer Zeit einer weiteren Novelle, um den auch für die Realisierung vieler Wärmepläne nötigen Ausbau dieser besonders effizienten Anlagen nicht zu verlangsamen (Miriam Vollmer).

2025-02-08T07:51:24+01:007. Februar 2025|Strom|

Landgericht Düsseldorf zu den Rechtsfolgen intransparenter Preisanpassungsmitteilungen

Wenn Energieversorger sich in ihren Verträgen ein Recht zur Preisanpassung vorbehalten haben, dann müssen diese Anpassungen dem betroffenen Kunden auch rechtzeitig (Frist bei Haushaltskunden: 1 Monat) mitgeteilt werden, damit der Kunde seinerseits überlegen kann, ob er den Vertrag zu den geänderten Bedingungen fortsetzt oder aber von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht. So schreibt es § 41 Abs. 5 EnWG verbindlich vor.

Zum erforderlichen Inhalt der Preisanpassungsmitteilung hat der BGH mit Entscheidung vom 06. Juni 2018, Az. VIII ZR 247/17 inzwischen sehr detaillierte Vorgaben gemacht. Unter anderem müssen sämtliche Preisbestandteile aufgeschlüsselt und der Höhe nach sowohl für den bisherigen Lieferpreis als auch für den neuen Preis gegenübergestellt werden. Wir hatten das hier schon einmal ausführlich erklärt.

Doch was ist die Folge, wenn eine solche Preisanpassungsmitteilung nicht den geforderten Inhalt aufweist, weil sie die Preisaufschlüsselung nicht enthält? Nach aktueller Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 14.11.2024, Az. 36 O 22/24 (EnW) ist die Preisanpassung dann unwirksam und der Kunde kann – bei rechtzeitigem Widerspruch – sogar die Rückzahlung verlangen, wenn er die erhöhten Preise zunächst bezahlt hat.

Es ist nicht das erste Mal, dass das Landgericht Düsseldorf diese Rechtsauffassung vertritt, aber es ist das erste (uns bekannte) Urteil dazu.

(Christian Dümke)

2025-02-07T15:51:31+01:007. Februar 2025|Rechtsprechung|

E-world 2025 – Wir kommen!

Die E-world energy & water ist der Branchentreffpunkt und die Leitmesse der europäischen Energiewirtschaft. Als Informationsplattform für die Energiebranche versammelt die E-world jährlich internationale Entscheider in Essen. Da können wir als re|Rechtsanwälte – und allen voran unser “Energiekompetenzzentrum” Dr. Miriam Vollmer und Dr. Christian Dümke – nicht fehlen.

Doch ist die E-world in diesem Jahr noch etwas besonderer für uns. Wir haben nämlich einen Stand. In diesem Jahr wagen drei der führenden Energierechtsboutiquen in Deutschland den gemeinsamen Auftritt: Im „Energierechtseck“ in Halle 5 Stand 5B126 finden Sie in diesem Jahr die großartige Kooperation von Arvensteyn, Jung Rechtsanwälte und uns. Wir freuen uns wirklich sehr darüber. Es hat bereits sehr viel Spaß gemacht, den Stand zu konzipieren und die Gestaltung und Außendarstellung zu planen. Das Besondere von uns drei Kanzleien ist, dass auch wenn die jeweiligen Beratungsschwerpunkte durchaus anders sind, wir als Kanzleien für die Exzellenz der Boutiquen stehen: Gemeinsam bauen wir am Energierecht und der Transformation. Und das wollen wir auch zeigen und darüber sprechen.

Wir von re|Rechtsanwälte werden daher auch mit voller Mannschaft vor Ort sein. Kommen Sie also vorbei! Sie sind herzlich eingeladen auf einen netten Plausch und Kaffee. In diesem Jahr sind wir zudem sehr sicher, dass es dann auch mit den Übernachtungen klappt, denn dieses Mal haben wir uns nicht selbst darum gekümmert ;-). (Dirk Buchsteiner)

2025-02-07T15:27:27+01:007. Februar 2025|re unterwegs|