In Zeiten steigender Energiebezugspreise haben Energieversorger bei der Lieferung von Strom und Gas das Bedürfnis Preissteigerungen beim Energiebezug, aber auch erhöhte Steuern, Abgaben oder Umlagen in Gestalt einer Preisanpassung an ihre Kunden weiterzugeben.
Das ist auch grundsätzlich zulässig, sofern der Vertrag ein wirksames vertragliches Preisanpassungsrecht enthält und dieses korrekt ausgeübt wird. Zu den formalen Anforderungen an eine Preisanpassung gehört (auch) die korrekte Preisanpassungsmitteilung.
Haben viele Versorger hier in der Vergangenheit oftmals zu eher wolkigen Formulierungen gegriffen und auf „allgemeine Verteuerungen“ oder „die Kosten der Energiewende“ verwiesen, hat der Gesetzgeber seit August diesen Jahres die Anforderungen an den Inhalt von Preisanpassungsmitteilungen deutlich erhöht – und das mutmaßlich unbemerkt von weiten Teilen der Branche.
In § 41 Abs. 5 EnWG heißt es dazu:
„Energielieferanten, die sich im Vertrag das Recht vorbehalten haben, die Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, haben Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall vor Ablauf einer Abrechnungsperiode, auf einfache und verständliche Weise über die beabsichtigte Ausübung eines Rechts auf Änderung der Preise oder sonstiger Vertragsbedingungen und über die Rechte der Letztverbraucher zur Vertragsbeendigung zu unterrichten. Über Preisänderungen ist spätestens zwei Wochen, bei Haushaltskunden spätestens einen Monat, vor Eintritt der beabsichtigten Änderung zu unterrichten. Die Unterrichtung hat unmittelbar zu erfolgen sowie auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen.“
Der letzte Satz hat es dabei in sich, denn der BGH hat hierzu bereits im Jahr 2018 mit Urteil vom 06. Juni 2018, Az. VIII ZR 247/17 für die gesetzliche Grundversorgung entschieden, was genau die Unterrichtung über „Art, Anlass und Umfang der Preisänderung“ bedeutet. Der BGH führt dort nämlich aus, dass im Preisanpassungsschreiben jeder (!) Kostenfaktor einzeln genannt (!) sein muss:
„Um die vom Verordnungsgeber angestrebte Kostentransparenz zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass sich dem Kunden aus der brieflichen Mitteilung selbst erschließt, welche der vom Grundversorger nicht beeinflussbaren Preisfaktoren sich im Einzelnen in welcher Höhe und in welche Richtung verändert haben. Denn der Bundesrat hat – was der Verordnungsgeber aufgenommen hat – eine bloße Information der Haushaltskunden über Umfang, Anlass und Voraussetzungen der Preisänderung gerade nicht für ausreichend erachtet, weil der Kunde hierdurch nicht erkennen kann, auf welchen Preisfaktoren eine Erhöhung im Einzelnen beruht, was wiederum dazu führt, dass er keine anbieterübergreifenden Vergleichsmöglichkeiten hat Aus diesem Grunde hat er es zusätzlich für notwendig erachtet, dass der Kunde durch eine erneute Angabe der in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV aufgeführten Kostenfaktoren in die Lage versetzt wird, die jeweiligen Änderungen zu vergleichen und ihre Auswirkungen auf den Strompreis sowie die Ursache der Preisänderung nachzuvollziehen.“
Der BGH hat weiterhin ausgeführt, dass ein nur allgemein gehaltenes Mitteilungsschreiben des Versorgers nicht ausreicht:
„Welche dieser Kostenfaktoren sich konkret – sei es in Form einer Erhöhung, sei es in Form eines Absinkens – verändert haben und damit Anlass für die beabsichtigte Preiserhöhung gewesen sind, hat die Beklagte jedoch – anders als die Anschlussrevision der Beklagten meint – nicht angegeben. Sie hat sich vielmehr darauf beschränkt, auf Seite 1 ihres Schreibens auszuführen, zum 1. Januar 2016 würden „die Netznutzungsentgelte“ und „ein Teil der gesetzlichen Steuern und Abgaben“ und somit ausschließlich Preisbestandteile, auf die die Beklagte keinen Einfluss habe, angepasst. Da sie den Anstieg „dieser Umlagen“ leider nicht auffangen könne, müsse eine Preisanpassung vorgenommen werden. Die verwendeten Bezeichnungen sind aber – wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht ausreichend transparent,“
Die Entscheidung des BGH erging seinerzeit zur Preisanpassung in der Grundversorgung, die schon vor Änderung des § 41 b EnWG gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 StromGVV einer entsprechenden Mitteilungspflicht unterlag. Wir halten diese Entscheidung jedoch ohne weiteres auf die neue Pflicht für Sonderverträge im Regelungsbereich des § 41 b EnWG übertragbar, insbesondere da die Verpflichtung auf der Umsetzung von europäischem Verbraucherschutzrecht beruht.
Versorger sollten daher darauf achten, in künftigen Preisanpassungsschreiben alle preisrelevanten Faktoren und deren Betrag sowohl vor als auch nach der Preisanpassung einzeln transparent auszuweisen.
Wie vertragen sich die auch für Sonderverträge geltenden Mitteilungspflichten des § 41 Abs. 5 EnWG mit AGB- Klauseln von Stromversorgern wie zB. “ Änderungen der Netzentgelte werden gegenüber dem Kunden mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie gegenüber dem Stromversorger wirksam werden“ und “ Der Stromversorger teilt dem Kunden die jeweils geltende Höhe des Preisbestandteils (nur, Zusatz d. Verf.) auf Anfrage mit“.
Dürften die Klauseln nicht wegen Verstoßes gegen die o.g. Vorschrift unwirksam sein?