Sind Schul­schlie­ßungen verfas­sungs­konform – eine erste Analyse

Das BVerfG hat am 30. November 2021 einen Beschluss über die Zuläs­sigkeit der Schul­schlie­ßungen im Frühling 2021 im damaligen § 28b IfSG getroffen (1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21). Ein erster Blick: Was steht drin, was hat das für heute und die Zukunft zu bedeuten?

Absolut breaking im ersten Schritt: Das BVerfG erkennt das Recht auf schulische Bildung an. Es soll aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG fließen. Das ist mal ein Wort. Der Staat hat also nicht nur diesen Auftrag, der Schüler kann seine Erfüllung auch einfordern. Ob der Staat das in manchen maroden Schulen überhaupt noch einlöst? Wie sieht es bei Behin­de­rungen aus? 

In dieses Grund­recht hat der Staat durch Schul­schlie­ßungen einge­griffen. Anders als die Hobby­ju­risten von der Telegram-Univer­sität glauben, bedeutet das nicht, dass die Maßnahme deswegen verfas­sungs­widrig wäre. Nein, wir fragen im nächsten Schritt nach der Recht­fer­tigung. Eingriffe müssen nämlich formell und materiell verfas­sungs­konform sein: Formell ist alles fein, Bund für IfSG zuständig, Gesetz auch nicht zustim­mungs­be­dürftig durch den Bundesrat.

Schüler, Corona, Virus, Lernen, Covid-19, Epidemie

Der für materiell verfas­sungs­kon­forme Eingriffe erfor­der­liche Zweck ist die Erfüllung staat­licher Schutz­pflichten nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG: Der Staat hat einen Schutz­auftrag für Leben und Gesundheit. Das BVerfG sieht die Schul­schließung als geeignet an, diesen Zweck zu erreichen: Kinder können anste­ckend sein und das Virus verbreiten. Wenn sie nicht zur Schule gehen, reduziert sich diese Verbreitung: Check! Das BVerfG hat also die Fremd­nüt­zigkeit dieser Einschränkung akzep­tiert, was im Vorfeld auch bezweifelt worden ist.

Die Schul­schließung muss das mildeste von poten­tiell gleich geeig­neten Mitteln sein. Hier hat der Senat Sachver­ständige gefragt, ob Tests und Hygie­ne­maß­nahmen nicht gleich geeignet wären. Die Sachver­stän­digen haben das mehrheitlich abgelehnt, zumindest für Schnell­tests. Nun wird es aber haarig: War die Schul­schließung auch angemessen? Das BVerfG erkennt in Step 1 an, dass oft nicht digital unter­richtet wurde und Kinder Lernrück­stände und Defizite in der Persön­lich­keits­ent­wicklung erlitten hätten. 

Aber: Der Senat meint, dass Gemein­wohl­be­lange von überra­gender Bedeutung – Leben und Gesundheit – diese Nachteile überwiegen. Er argumen­tiert mit steigenden Inten­siv­pa­ti­en­ten­zahlen, Mutationen, die Impfkam­pagne war gerade erst gestartet. Nach dem BVerfG ist Präsenz­un­ter­richt also besonders wichtig, aber es gibt NOCH wichtigere Rechts­güter. Trotzdem muss der Gesetz­geber dem wichtigen Unter­richt Rechnung tragen. Das hat er aber auch getan: Schulen sollten erst bei Inzidenz 165 (haha …) statt wie andere Einrich­tungen bei 100 schließen. Der Gesetz­geber hat den Kinder­rechte auf Schule auch durch Ausnahmen Rechnung getragen (Abschluss­klassen, Notbe­treuung auch für Kinder mit schwie­rigen Start­be­din­gungen), was das BVerfG weiter milde stimmt.

Inter­essant für die kommenden Wochen: Der Senat meint, dass dort, wo es keinen vernünf­tigen Distanz­un­ter­richt gab, Schüle­rinnen und Schüler entspre­chende Vorkeh­rungen verlangen konnten. Das wird manche Eltern aufhorchen lassen. Nochmal kommen die Schulen nicht so leicht davon. Für April 2021 meint das BVerfG jeden­falls, dass der Bund auch keine freiheits­scho­nen­deren Maßnahmen versäumt hat, wie Luftfilter etc. Da fragt man sich, wie das heute aussieht. Aber der Senat formu­liert hier sehr vorsichtig, das ist kein Drop Out Kriterium.

Wichtig für das BVerfG: Die kurzzeitige Beschränkung der Schul­schlie­ßungen. Die Impfkam­pagne lief damals an. Das BVerfG weist daraufhin, dass bei fortschrei­tender Impfkam­pagne die Schul­schlie­ßungen an Recht­fer­tigung verlieren würden. Spontan fragt sich der Leser an dieser Stelle, ob damit heute Schul­schlie­ßungen nicht unver­hält­nis­mäßig wären, weil Erwachsene sich impfen lassen können. Ist eine Impfpflicht evtl. milderes Mittel? Auf der anderen Seite hat auch der Lebens­schutz bei Inzidenzen >400 eine andere Bedeutung.

Auch in das Famili­en­grund­recht nach Art. 6 Abs. 1 GG sieht der Senat keinen Eingriff. Zwar hätten Eltern bis zu 2,3 Std. am Tag mehr Aufwand gehabt, aber der Staat hätte die erfor­der­lichen Maßnahmen der Famili­en­för­derung getroffen, v. a. Notbe­treuung, auch Entschädigungsansprüche. 

Alles fein also für die Vergan­genheit. Für eine Schul­schließung heute muss der Gesetz­geber aber darlegen, dass er alles getan hat, um diesen Schritt zu vermeiden. Unser Tipp: Impfpflicht als milderes Mittel. Und Schul­schlie­ßungen erst, wenn alles, wirklich alles andere dicht ist (Miriam Vollmer).

2021-11-30T11:04:22+01:0030. November 2021|Allgemein|

Kein freies Experi­men­tieren im Verkehr

Für die Verkehrs­ver­suche nach der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) bildet die Recht­spre­chung inzwi­schen klarere Maßstäbe heraus. Nicht zulässig ist eine Art freier „Versuch und Irrtum“. Vielmehr ist eine vorherige sorgfältige Bestands­auf­nahme erfor­derlich. Dies zeigt sich beispiels­weise an einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts (VG) Frankfurt vom Sommer diesen Jahres.

Im Rahmen eines zunächst auf ein Jahr befris­teten Verkehrs­ver­suchs nach § 45 Abs. 1 S. 2 Ziffer 6 StVO hatte die Stadt Frankfurt im April diesen Jahres angeordnet, dass die Einfahrt zu einer Wohnstraße nur noch von der Hanauer Landstraße möglich sein solle. Von der Parkstraße wurde dagegen mit Verkehrs­zeichen 267 die „Einfahrt“ mit Zusatz­zeichen „Linien­verkehr und Radfahrer frei“ für den allge­meinen Kraft­fahr­zeug­verkehr verboten. Veran­lasst worden war die Stadt zu dieser Maßnahme durch Bewohner der Straße selbst, die den Wunsch nach weniger Durch­gangs­verkehr haben. Durch die einseitige Sperrung sollte nach Vorstellung der Stadt ein offenbar beliebter Schleichweg durch mehrere Wohnstraßen verhindert werden.

Das Gericht hat zunächst festge­halten, dass bei einem Verkehrs­versuch trotz der Ausnahme von dem Erfor­dernis einer beson­deren Gefah­renlage gemäß § 45 Abs. 9 Abs. 3 StVO, die Maßnahme weiterhin begrün­dungs­be­dürftig bleibt. Dies einer­seits vor dem Hinter­grund des § 45 Abs. 1 StVO, der eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erfordert, zum anderen nach § 45 Abs. 9 S. 1 StVO nachdem zumindest eine „einfache“ Gefah­renlage zur Regelung des Verkehrs erfor­derlich ist.

Das Gericht moniert, dass vor der verkehrs­be­hörd­lichen Anordnung ein folge­rich­tiges, syste­ma­ti­sches Vorgehen der Straßen­be­hörde erfor­derlich gewesen wäre. Dementspre­chend hätte eine „sorgfältige Bestands­auf­nahme und Bewertung derje­nigen Umstände“ vorge­nommen werden müssen, „die die als korrek­tur­be­dürftig einge­schätzte Situation begründen und dieje­nigen verkehrs­re­gelnden Maßnahmen aufzeigen, die geeignet und erfor­derlich sein können, die Situation auf Dauer zu besei­tigen oder zu entschärfen“. Das hatte die Stadt unterlassen.

Zudem hatte zuvor ein Gutachten mit Modell­rechnung ergeben, dass die bisher bestehenden Schleich­ver­kehre wohlmöglich bloß in andere Wohnstraßen verlagert werden könnten. Insofern bezwei­felte das Gericht bereits die Eignung der Maßnahme zum erklärten Ziel der Stadt.

Die Entscheidung zeigt deutlich, dass trotz Reform der StVO zur Erleich­terung von Verkehrs­ver­suchen, ihre Durch­führung weiterhin recht­liche Fallstricke bietet. Dies gilt insbe­sondere für die sorgfältige Dokumen­tation des status quo vor Einrichtung des Versuchs, sowie für die Verhält­nis­mä­ßigkeit der erprobten Maßnahme (Olaf Dilling).

Wenn Sie an unserem Webinar zum Verkehrs­versuch als Auftakt zu einer Veran­stal­tungs­reihe zum kommu­nalen Verkehrs­recht teilnehmen möchten, können Sie sich heute, 30.11.2021, noch hier anmelden

2021-11-30T10:10:24+01:0029. November 2021|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Und was heißt das nun ganz praktisch? Der Koali­ti­ons­vertrag der Regierung Scholz

Nun liegt es also vor, der Koali­ti­ons­vertrag für die nächsten vier Jahre. „Mehr Fortschritt wagen“ zitieren die Ampel-Parteien die Regierung Brandt, die einst „mehr Demokratie“ wagen wollte. Man will, so die klare Botschaft, hoch hinaus.

Doch was hat so ein Koali­ti­ons­vertrag eigentlich zu bedeuten? Nicht wenige politische Kommen­ta­toren weisen darauf hin, dass im Tages­ge­schäft auch der letzten vier Regie­rungen Merkel die Koali­ti­ons­ver­träge eine weitaus kleinere Rolle spielten als die oft kurzfris­tigen Reaktionen auf aktuelle Entwick­lungen wie zuletzt die Pandemie. Wer wollte auch eine Regierung, die vom Tag ihrer Konsti­tu­ierung an stur ihren Stiefel fährt, fiele auch die ganze Welt rechts und links in sich zusammen.

Die Juristen halten Koali­ti­ons­ver­träge teilweise für Verfas­sungs­ver­träge, teilweise für verwal­tungs­recht­liche Verträge, was angesichts ihres Gegen­standes indes nicht überzeugt. Einklagbar, so viel ist klar, ist ein Koali­ti­ons­vertrag aber schon wegen der notwen­digen Flexi­bi­lität angesichts sich stetig verän­dernder Umstände nicht. Die Rechts­folge bei Verletzung von Koali­ti­ons­ver­trägen ist damit nicht etwa der Regie­rungs­verlust oder gar der Vollzug unerfüllter Versprechen qua Gerichts­urteil, sondern höchstens ein Reputa­ti­ons­schaden, der aber ebenso eintreten kann, wenn eine Regierung allzu ambiti­onslos plant.

Ausbau der Erneuerbaren

Ambiti­ons­lo­sigkeit kann man der Ampel im Punkt Energie nicht nachsagen. Die Regierung Scholz erkennt den wachsenden Strom­hunger an und plant mit 680 – 750 TWh im Jahr 2030. Während bisher 60% aus erneu­er­baren Quellen stammen sollten, will die Ampel dieses Ziel auf 80% erhöhen, also ungefähr eine Verdop­pelung vom heutigen Niveau aus.

Ermög­lichen soll dies ein Instru­men­tenmix. Zunächst will die Ampel Planungs- und Geneh­mi­gungs­ver­fahren beschleu­nigen. Der Ausbau der Erneu­er­baren soll Vorrang bei der Schutz­gü­ter­ab­wägung genießen. Bei der Arten­schutz­prüfung bei Windener­gie­vor­haben – hier geht es vor allem Vögel – soll es künftig eine bundes­ein­heit­liche Bewer­tungs­me­thode geben und der Vogel­schutz technisch gewähr­leistet werden. Auf EU-Ebene will die Regierung sich für einen Popula­tions- statt Indivi­du­al­schutz einsetzen. Doch ob das gelingt? Aktuell macht das EU-Recht jeden­falls die Planung nicht einfacher. Was unein­ge­schränkt zu begrüßen ist: Klarere Vorgaben für das Genehmigungsverfahren.

Auch der Plan, die Flächen­be­reit­stellung für Windkraft onshore über das BauGB zu sichern und offshore gegenüber anderen Nutzungs­formen aufzu­werten sowie alte Standorte rechts­sicher zu recyclen, beseitigt Ausbausch­wie­rig­keiten, die die Branche schon lange beklagt. Gewerb­liche Dachflächen verpflichtend für Photo­vol­ta­ik­an­lagen zu nutzen, ist sinnvoll, auch wenn bisher offen ist, wie bei privaten Neubauten der Plan, dies zum Regel­zu­stand zu machen, durch­ge­setzt werden soll. Dass die Koalition große Dachflächen in die Ausschrei­bungs­pflicht einbe­ziehen will, eröffnet der Energie­wirt­schaft vor allem als Partner der Immobi­li­en­wirt­schaft Möglich­keiten für die Ausweitung von Geschäfts­mo­dellen, die bisher zwar oft angedacht wurden, aber weit weniger reali­siert werden als technisch wie energie­wirt­schaftlich denkbar. Zu begrüßen ist auch, dass die Koalition ausge­för­derte Anlagen als grüne Regio­nal­strom­quelle stärken will. Mögli­cher­weise deutet sich hier eine Option für das bisher wenig genutzte Regio­nal­nach­weis­re­gister beim Umwelt­bun­desamt an.

Windturbine, Windrad, Windenergie, Windpark, Windkraft

Erfreulich ist der klare Akzent zugunsten dezen­traler Lösungen, auch wenn ein noch klareres Bekenntnis zugunsten von Zahlungen an Gemeinden für Erneu­erbare Energie­an­lagen auf dem Gemein­de­gebiet schön gewesen wäre. Genos­sen­schaft­liche Modelle und Mieter­strom- und Quartiers­kon­zepte wollte schon die letzte Regierung Merkel stärken, hier steht zu hoffen, dass Energie­mi­nister Habeck sich der Sache etwas entschlos­sener annimmt.

Kohle­aus­stieg vor 2038 – Ausbau von Gaskraftwerken

Dass die Koalition das Kohle­aus­stiegs­gesetz nicht noch einmal anfassen und so weitere Entschä­di­gungen zahlen will, zeugt von einigem Augenmaß. Denn es spricht in der Tat viel dafür, dass ein drastisch höherer CO2-Preis die Kohle ohnehin deutlich vor 2038 aus dem Markt drängt. Setzt man auf dieses Instrument, ist es sicher sinnvoll, einen CO2-Mindest­preis als Hebel für einen Umbau der Merit-Order zu nutzen. Dass die Koalition einen solchen Mindest­preis aber nur dann einführen will, wenn die EU sich hierauf nicht verständigt und die Preise nicht steigen wie geplant, lässt aller­dings offen, wann das genau der Fall sein wird.

Fallen Atom- und Kohle­kraft künftig weg, soll die Lücke zwischen den volatilen Erneu­er­baren und dem Bedarf durch moderne Gaskraft­werke gedeckt werden. Hier bleibt der Koali­ti­ons­vertrag aber unscharf, wie genau dies gewähr­leistet werden soll. Was unter „wettbe­werb­lichen und techno­lo­gie­of­fenen Kapazi­täts­me­cha­nismen und Flexi­bi­li­täten“ zu verstehen ist, bleibt also noch eine Weile spannend. Man darf hoffen, dass das Potential der KWK und der Wert des KWKG hier gesehen werden. Wichtig ist hier ein auch langfristig gesicherter Rahmen, um nicht erneut wie Mitte der Nuller Jahre mit wirtschaftlich traurigem Ergebnis in einen nur vermeint­lichen Boom hinein zu bauen. Ob die neuen Gaskraft­werke dann wirklich eines Tages mit Wasser­stoff betrieben werden? Angesichts der mäßigen Effizienz von H2 darf man durchaus zweifeln, auch wenn die Regierung im Interesse eines schnellen Hochlaufs sogar den ungeliebten blauen Wasser­stoff fürs Erste akzep­tieren will. Doch wer baut, wenn er nicht weiß, wie lange die Rahmen­be­din­gungen die Nutzung zulassen?

Emissi­ons­handel

Beim natio­nalen Emissi­ons­handel soll es nun – entgegen vieler Diskus­sionen im Markt – nun doch keine schnellere Preis­ent­wicklung geben. Dies wird viele Autofahrer freuen, doch die erheb­liche Diskrepanz zwischen der Regulierung großer und kleiner Verbren­nungs­an­lagen bleibt so nicht nur, sondern vertieft sich mit steigenden Kursen künftig noch. Dies setzt Anreize, die auch proble­ma­tische Seiten haben können.

Im EU-Emissi­ons­handel bleibt Deutschland Richtung Brüssel auch unter rot-grün-gelb in vertrautem Fahrwasser: Man will weiter die freie Zuteilung, man strebt den Schutz der energie­in­ten­siven Industrie an auch durch Grenzsteuerausgleichsmaßnahmen.

Mehr Licht als Schatten

Ob Deutschland sich damit wirklich, wie Habeck meint auf 1,5° C‑Kurs befindet? In jedem Fall müssen nicht nur der Bund, sondern auch die Länder und Kommunen ihre Kompe­tenzen in Sachen Planung und Geneh­migung stärken. Drei Infra­struk­turen – Erneu­erbare, Gas und Wasser­stoff – gleich­zeitig hochzu­fahren, ist ehrgeizig. Unter­nehmen der Energie­wirt­schaft kommt dabei eine Schlüs­sel­rolle zu. Sie können zu unver­zicht­baren Partnern von Immobi­li­en­wirt­schaft und Industrie werden.

Im besten Fall liegt vor uns also ein goldenes Jahrzehnt. Es liegt nun zu allererst an der Bundes­re­gierung, die Rahmen­be­din­gungen und die erfor­der­liche Langfrist­si­cherheit zu schaffen, um die ungeheuren Inves­ti­tionen anzuregen, vor denen wir stehen.

Wir freuen uns drauf.  (Miriam Vollmer).