Sind Schulschließungen verfassungskonform – eine erste Analyse

Das BVerfG hat am 30. November 2021 einen Beschluss über die Zulässigkeit der Schulschließungen im Frühling 2021 im damaligen § 28b IfSG getroffen (1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21). Ein erster Blick: Was steht drin, was hat das für heute und die Zukunft zu bedeuten?

Absolut breaking im ersten Schritt: Das BVerfG erkennt das Recht auf schulische Bildung an. Es soll aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG fließen. Das ist mal ein Wort. Der Staat hat also nicht nur diesen Auftrag, der Schüler kann seine Erfüllung auch einfordern. Ob der Staat das in manchen maroden Schulen überhaupt noch einlöst? Wie sieht es bei Behinderungen aus?

In dieses Grundrecht hat der Staat durch Schulschließungen eingegriffen. Anders als die Hobbyjuristen von der Telegram-Universität glauben, bedeutet das nicht, dass die Maßnahme deswegen verfassungswidrig wäre. Nein, wir fragen im nächsten Schritt nach der Rechtfertigung. Eingriffe müssen nämlich formell und materiell verfassungskonform sein: Formell ist alles fein, Bund für IfSG zuständig, Gesetz auch nicht zustimmungsbedürftig durch den Bundesrat.

Schüler, Corona, Virus, Lernen, Covid-19, Epidemie

Der für materiell verfassungskonforme Eingriffe erforderliche Zweck ist die Erfüllung staatlicher Schutzpflichten nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG: Der Staat hat einen Schutzauftrag für Leben und Gesundheit. Das BVerfG sieht die Schulschließung als geeignet an, diesen Zweck zu erreichen: Kinder können ansteckend sein und das Virus verbreiten. Wenn sie nicht zur Schule gehen, reduziert sich diese Verbreitung: Check! Das BVerfG hat also die Fremdnützigkeit dieser Einschränkung akzeptiert, was im Vorfeld auch bezweifelt worden ist.

Die Schulschließung muss das mildeste von potentiell gleich geeigneten Mitteln sein. Hier hat der Senat Sachverständige gefragt, ob Tests und Hygienemaßnahmen nicht gleich geeignet wären. Die Sachverständigen haben das mehrheitlich abgelehnt, zumindest für Schnelltests. Nun wird es aber haarig: War die Schulschließung auch angemessen? Das BVerfG erkennt in Step 1 an, dass oft nicht digital unterrichtet wurde und Kinder Lernrückstände und Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung erlitten hätten.

Aber: Der Senat meint, dass Gemeinwohlbelange von überragender Bedeutung – Leben und Gesundheit – diese Nachteile überwiegen. Er argumentiert mit steigenden Intensivpatientenzahlen, Mutationen, die Impfkampagne war gerade erst gestartet. Nach dem BVerfG ist Präsenzunterricht also besonders wichtig, aber es gibt NOCH wichtigere Rechtsgüter. Trotzdem muss der Gesetzgeber dem wichtigen Unterricht Rechnung tragen. Das hat er aber auch getan: Schulen sollten erst bei Inzidenz 165 (haha …) statt wie andere Einrichtungen bei 100 schließen. Der Gesetzgeber hat den Kinderrechte auf Schule auch durch Ausnahmen Rechnung getragen (Abschlussklassen, Notbetreuung auch für Kinder mit schwierigen Startbedingungen), was das BVerfG weiter milde stimmt.

Interessant für die kommenden Wochen: Der Senat meint, dass dort, wo es keinen vernünftigen Distanzunterricht gab, Schülerinnen und Schüler entsprechende Vorkehrungen verlangen konnten. Das wird manche Eltern aufhorchen lassen. Nochmal kommen die Schulen nicht so leicht davon. Für April 2021 meint das BVerfG jedenfalls, dass der Bund auch keine freiheitsschonenderen Maßnahmen versäumt hat, wie Luftfilter etc. Da fragt man sich, wie das heute aussieht. Aber der Senat formuliert hier sehr vorsichtig, das ist kein Drop Out Kriterium.

Wichtig für das BVerfG: Die kurzzeitige Beschränkung der Schulschließungen. Die Impfkampagne lief damals an. Das BVerfG weist daraufhin, dass bei fortschreitender Impfkampagne die Schulschließungen an Rechtfertigung verlieren würden. Spontan fragt sich der Leser an dieser Stelle, ob damit heute Schulschließungen nicht unverhältnismäßig wären, weil Erwachsene sich impfen lassen können. Ist eine Impfpflicht evtl. milderes Mittel? Auf der anderen Seite hat auch der Lebensschutz bei Inzidenzen >400 eine andere Bedeutung.

Auch in das Familiengrundrecht nach Art. 6 Abs. 1 GG sieht der Senat keinen Eingriff. Zwar hätten Eltern bis zu 2,3 Std. am Tag mehr Aufwand gehabt, aber der Staat hätte die erforderlichen Maßnahmen der Familienförderung getroffen, v. a. Notbetreuung, auch Entschädigungsansprüche.

Alles fein also für die Vergangenheit. Für eine Schulschließung heute muss der Gesetzgeber aber darlegen, dass er alles getan hat, um diesen Schritt zu vermeiden. Unser Tipp: Impfpflicht als milderes Mittel. Und Schulschließungen erst, wenn alles, wirklich alles andere dicht ist (Miriam Vollmer).

2021-11-30T11:04:22+01:0030. November 2021|Allgemein|

Kein freies Experimentieren im Verkehr

Für die Verkehrsversuche nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) bildet die Rechtsprechung inzwischen klarere Maßstäbe heraus. Nicht zulässig ist eine Art freier “Versuch und Irrtum”. Vielmehr ist eine vorherige sorgfältige Bestandsaufnahme erforderlich. Dies zeigt sich beispielsweise an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Frankfurt vom Sommer diesen Jahres.

Im Rahmen eines zunächst auf ein Jahr befristeten Verkehrsversuchs nach § 45 Abs. 1 S. 2 Ziffer 6 StVO hatte die Stadt Frankfurt im April diesen Jahres angeordnet, dass die Einfahrt zu einer Wohnstraße nur noch von der Hanauer Landstraße möglich sein solle. Von der Parkstraße wurde dagegen mit Verkehrszeichen 267 die “Einfahrt” mit Zusatzzeichen “Linienverkehr und Radfahrer frei” für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr verboten. Veranlasst worden war die Stadt zu dieser Maßnahme durch Bewohner der Straße selbst, die den Wunsch nach weniger Durchgangsverkehr haben. Durch die einseitige Sperrung sollte nach Vorstellung der Stadt ein offenbar beliebter Schleichweg durch mehrere Wohnstraßen verhindert werden.

Das Gericht hat zunächst festgehalten, dass bei einem Verkehrsversuch trotz der Ausnahme von dem Erfordernis einer besonderen Gefahrenlage gemäß § 45 Abs. 9 Abs. 3 StVO, die Maßnahme weiterhin begründungsbedürftig bleibt. Dies einerseits vor dem Hintergrund des § 45 Abs. 1 StVO, der eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erfordert, zum anderen nach § 45 Abs. 9 S. 1 StVO nachdem zumindest eine “einfache” Gefahrenlage zur Regelung des Verkehrs erforderlich ist.

Das Gericht moniert, dass vor der verkehrsbehördlichen Anordnung ein folgerichtiges, systematisches Vorgehen der Straßenbehörde erforderlich gewesen wäre. Dementsprechend hätte eine “sorgfältige Bestandsaufnahme und Bewertung derjenigen Umstände” vorgenommen werden müssen, “die die als korrekturbedürftig eingeschätzte Situation begründen und diejenigen verkehrsregelnden Maßnahmen aufzeigen, die geeignet und erforderlich sein können, die Situation auf Dauer zu beseitigen oder zu entschärfen”. Das hatte die Stadt unterlassen.

Zudem hatte zuvor ein Gutachten mit Modellrechnung ergeben, dass die bisher bestehenden Schleichverkehre wohlmöglich bloß in andere Wohnstraßen verlagert werden könnten. Insofern bezweifelte das Gericht bereits die Eignung der Maßnahme zum erklärten Ziel der Stadt.

Die Entscheidung zeigt deutlich, dass trotz Reform der StVO zur Erleichterung von Verkehrsversuchen, ihre Durchführung weiterhin rechtliche Fallstricke bietet. Dies gilt insbesondere für die sorgfältige Dokumentation des status quo vor Einrichtung des Versuchs, sowie für die Verhältnismäßigkeit der erprobten Maßnahme (Olaf Dilling).

Wenn Sie an unserem Webinar zum Verkehrsversuch als Auftakt zu einer Veranstaltungsreihe zum kommunalen Verkehrsrecht teilnehmen möchten, können Sie sich heute, 30.11.2021, noch hier anmelden

2021-11-30T10:10:24+01:0029. November 2021|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Und was heißt das nun ganz praktisch? Der Koalitionsvertrag der Regierung Scholz

Nun liegt es also vor, der Koalitionsvertrag für die nächsten vier Jahre. „Mehr Fortschritt wagen“ zitieren die Ampel-Parteien die Regierung Brandt, die einst „mehr Demokratie“ wagen wollte. Man will, so die klare Botschaft, hoch hinaus.

Doch was hat so ein Koalitionsvertrag eigentlich zu bedeuten? Nicht wenige politische Kommentatoren weisen darauf hin, dass im Tagesgeschäft auch der letzten vier Regierungen Merkel die Koalitionsverträge eine weitaus kleinere Rolle spielten als die oft kurzfristigen Reaktionen auf aktuelle Entwicklungen wie zuletzt die Pandemie. Wer wollte auch eine Regierung, die vom Tag ihrer Konstituierung an stur ihren Stiefel fährt, fiele auch die ganze Welt rechts und links in sich zusammen.

Die Juristen halten Koalitionsverträge teilweise für Verfassungsverträge, teilweise für verwaltungsrechtliche Verträge, was angesichts ihres Gegenstandes indes nicht überzeugt. Einklagbar, so viel ist klar, ist ein Koalitionsvertrag aber schon wegen der notwendigen Flexibilität angesichts sich stetig verändernder Umstände nicht. Die Rechtsfolge bei Verletzung von Koalitionsverträgen ist damit nicht etwa der Regierungsverlust oder gar der Vollzug unerfüllter Versprechen qua Gerichtsurteil, sondern höchstens ein Reputationsschaden, der aber ebenso eintreten kann, wenn eine Regierung allzu ambitionslos plant.

Ausbau der Erneuerbaren

Ambitionslosigkeit kann man der Ampel im Punkt Energie nicht nachsagen. Die Regierung Scholz erkennt den wachsenden Stromhunger an und plant mit 680 – 750 TWh im Jahr 2030. Während bisher 60% aus erneuerbaren Quellen stammen sollten, will die Ampel dieses Ziel auf 80% erhöhen, also ungefähr eine Verdoppelung vom heutigen Niveau aus.

Ermöglichen soll dies ein Instrumentenmix. Zunächst will die Ampel Planungs- und Genehmigungsverfahren beschleunigen. Der Ausbau der Erneuerbaren soll Vorrang bei der Schutzgüterabwägung genießen. Bei der Artenschutzprüfung bei Windenergievorhaben – hier geht es vor allem Vögel – soll es künftig eine bundeseinheitliche Bewertungsmethode geben und der Vogelschutz technisch gewährleistet werden. Auf EU-Ebene will die Regierung sich für einen Populations- statt Individualschutz einsetzen. Doch ob das gelingt? Aktuell macht das EU-Recht jedenfalls die Planung nicht einfacher. Was uneingeschränkt zu begrüßen ist: Klarere Vorgaben für das Genehmigungsverfahren.

Auch der Plan, die Flächenbereitstellung für Windkraft onshore über das BauGB zu sichern und offshore gegenüber anderen Nutzungsformen aufzuwerten sowie alte Standorte rechtssicher zu recyclen, beseitigt Ausbauschwierigkeiten, die die Branche schon lange beklagt. Gewerbliche Dachflächen verpflichtend für Photovoltaikanlagen zu nutzen, ist sinnvoll, auch wenn bisher offen ist, wie bei privaten Neubauten der Plan, dies zum Regelzustand zu machen, durchgesetzt werden soll. Dass die Koalition große Dachflächen in die Ausschreibungspflicht einbeziehen will, eröffnet der Energiewirtschaft vor allem als Partner der Immobilienwirtschaft Möglichkeiten für die Ausweitung von Geschäftsmodellen, die bisher zwar oft angedacht wurden, aber weit weniger realisiert werden als technisch wie energiewirtschaftlich denkbar. Zu begrüßen ist auch, dass die Koalition ausgeförderte Anlagen als grüne Regionalstromquelle stärken will. Möglicherweise deutet sich hier eine Option für das bisher wenig genutzte Regionalnachweisregister beim Umweltbundesamt an.

Windturbine, Windrad, Windenergie, Windpark, Windkraft

Erfreulich ist der klare Akzent zugunsten dezentraler Lösungen, auch wenn ein noch klareres Bekenntnis zugunsten von Zahlungen an Gemeinden für Erneuerbare Energieanlagen auf dem Gemeindegebiet schön gewesen wäre. Genossenschaftliche Modelle und Mieterstrom- und Quartierskonzepte wollte schon die letzte Regierung Merkel stärken, hier steht zu hoffen, dass Energieminister Habeck sich der Sache etwas entschlossener annimmt.

Kohleausstieg vor 2038 – Ausbau von Gaskraftwerken

Dass die Koalition das Kohleausstiegsgesetz nicht noch einmal anfassen und so weitere Entschädigungen zahlen will, zeugt von einigem Augenmaß. Denn es spricht in der Tat viel dafür, dass ein drastisch höherer CO2-Preis die Kohle ohnehin deutlich vor 2038 aus dem Markt drängt. Setzt man auf dieses Instrument, ist es sicher sinnvoll, einen CO2-Mindestpreis als Hebel für einen Umbau der Merit-Order zu nutzen. Dass die Koalition einen solchen Mindestpreis aber nur dann einführen will, wenn die EU sich hierauf nicht verständigt und die Preise nicht steigen wie geplant, lässt allerdings offen, wann das genau der Fall sein wird.

Fallen Atom- und Kohlekraft künftig weg, soll die Lücke zwischen den volatilen Erneuerbaren und dem Bedarf durch moderne Gaskraftwerke gedeckt werden. Hier bleibt der Koalitionsvertrag aber unscharf, wie genau dies gewährleistet werden soll. Was unter „wettbewerblichen und technologieoffenen Kapazitätsmechanismen und Flexibilitäten“ zu verstehen ist, bleibt also noch eine Weile spannend. Man darf hoffen, dass das Potential der KWK und der Wert des KWKG hier gesehen werden. Wichtig ist hier ein auch langfristig gesicherter Rahmen, um nicht erneut wie Mitte der Nuller Jahre mit wirtschaftlich traurigem Ergebnis in einen nur vermeintlichen Boom hinein zu bauen. Ob die neuen Gaskraftwerke dann wirklich eines Tages mit Wasserstoff betrieben werden? Angesichts der mäßigen Effizienz von H2 darf man durchaus zweifeln, auch wenn die Regierung im Interesse eines schnellen Hochlaufs sogar den ungeliebten blauen Wasserstoff fürs Erste akzeptieren will. Doch wer baut, wenn er nicht weiß, wie lange die Rahmenbedingungen die Nutzung zulassen?

Emissionshandel

Beim nationalen Emissionshandel soll es nun – entgegen vieler Diskussionen im Markt – nun doch keine schnellere Preisentwicklung geben. Dies wird viele Autofahrer freuen, doch die erhebliche Diskrepanz zwischen der Regulierung großer und kleiner Verbrennungsanlagen bleibt so nicht nur, sondern vertieft sich mit steigenden Kursen künftig noch. Dies setzt Anreize, die auch problematische Seiten haben können.

Im EU-Emissionshandel bleibt Deutschland Richtung Brüssel auch unter rot-grün-gelb in vertrautem Fahrwasser: Man will weiter die freie Zuteilung, man strebt den Schutz der energieintensiven Industrie an auch durch Grenzsteuerausgleichsmaßnahmen.

Mehr Licht als Schatten

Ob Deutschland sich damit wirklich, wie Habeck meint auf 1,5° C-Kurs befindet? In jedem Fall müssen nicht nur der Bund, sondern auch die Länder und Kommunen ihre Kompetenzen in Sachen Planung und Genehmigung stärken. Drei Infrastrukturen – Erneuerbare, Gas und Wasserstoff – gleichzeitig hochzufahren, ist ehrgeizig. Unternehmen der Energiewirtschaft kommt dabei eine Schlüsselrolle zu. Sie können zu unverzichtbaren Partnern von Immobilienwirtschaft und Industrie werden.

Im besten Fall liegt vor uns also ein goldenes Jahrzehnt. Es liegt nun zu allererst an der Bundesregierung, die Rahmenbedingungen und die erforderliche Langfristsicherheit zu schaffen, um die ungeheuren Investitionen anzuregen, vor denen wir stehen.

Wir freuen uns drauf.  (Miriam Vollmer).