Energiewende weltweit – Portugal ist aus der Kohle ausgestiegen

Deutschland ist nicht das einzige Land, dass eine Energiewende betreibt. Wir schauen in unserer Serie “Energiewende weltweit” dazu über den Tellerrand – diesmal nach Portugal.

Portugal hat mit seinen gut 10 Mio Einwohnern bereits geschafft, worum in Deutschland noch zäh gerungen wird: Portugal ist am 20. November 2021 aus der Kohleverstromung ausgestiegen und zudem auch frei von Atomkraftwerken. Der ursprünglich für 2030 geplante Kohleausstieg wurde mit der Abschaltung des letzten Kohlekraftwerks Pego bereits 8 Jahre früher vollzogen.

Portugal ist damit ein Energiewendevorreiter, wenn auch nicht das erste Land, dass kohlefrei ist, denn das haben inzwischen bereits auch Belgien, Österreich, Luxemburg und Schweden, das Baltikum, Malta sowie Zypern geschafft.

Abgesehen von Norwegen produziert  kein Land so viel Strom aus Erneuerbaren Energien wie Portugal. Haupterzeugungsquellen sind Wasserkraft und Windkraft. In die Nutzung der Kernenergie ist Portugal aufgrund von starkem Widerstand der Bevölkerung trotz mehrfacher Anläufe nie eingestiegen.

Wir sind beeindruckt!

(Christian Dümke)

 

2021-11-25T22:20:22+01:0025. November 2021|Energiewende weltweit|

Wo bleibt die Verkehrswende in der Ampel?

Als heute Nachmittag die Ergebnisse der Koalitionsverhandlungen vorgestellt wurden, gab es im Bereich Verkehr zunächst einmal eine große Überraschung. Statt wie bisher angenommen, soll der neue Verkehrsminister von der FDP gestellt werden – und nicht wie bisher meist angenommen, von den Grünen. Insofern ist die Enttäuschung bei Verfechtern der Verkehrswende groß.

Lichtzeichenanlage mit gelbem Licht

Letztlich entscheidet jedoch nicht das Verkehrsressort alleine über die Verkehrspolitik. Denn was die Grundlinien der Regierungspolitik angeht, werden diese bekanntlich nicht nur vom Fachminister bestimmt. Vielmehr ist die Kanzlerin bzw. der Kanzler zuständig. Oder, wenn wie bei Klimaschutz im Verkehr die Politikfelder zweier Ministerien betroffen sind, die Regierung als Kollegium. Nicht zuletzt gibt es den Koalitionsvertrag, um von vornherein das Handeln der einzelnen Minister in einen Regierungsplan einzubinden. Daher lohnt, um das Potential für Maßnahmen der Verkehrswende zu prognostizieren, ein Blick in den heute vorgestellten Koalitionsvertrag:

Dort findet sich einiges zur Antriebswende und zur Förderung der E-Autos. Zugleich werden Verbrenner weiterhin geschont, wenn sie zumindest auch mit nachhaltigen Treibstoffen gefahren werden können. Hier hat sich die FDP mit ihren Vorstellungen von Technologieoffenheit durchsetzen können. Ein generelles Tempolimit wird es nicht geben.

Die Förderung der Bahn ist weiter Teil des Programms und die Privatisierung der Deutschen Bahn vom Tisch. Bis 2030 ist eine Elektrifizierung von 75 % der Strecken vorgesehen (bisher etwa 61 %).

Der Abschnitt zu Fahrrad- und Fußverkehr ist sehr kurz und recht unkonkret. Immerhin ist eine Fußverkehrsstrategie vorgesehen.

Die vielleicht hoffnungsvollste Entwicklung für das Recht der Verkehrswende ist die Ankündigung, dass die Gründe für Verkehrsregelungen erweitert werden sollen. In Zukunft soll im Straßenverkehrsgesetz und Straßenverkehrsordnung nicht bloß Ordnung und Sicherheit des Verkehrs als Gründe für Verkehrsbeschränkungen gelten. Vielmehr sollen auch Ziele des Klima- und Umweltschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung berücksichtigt werden. Dadurch sollen Länder und Kommunen größere Entscheidungsspielräume bekommen.

Metaphorisch gesprochen leuchtet die Ampel für die Verkehrswende nicht auf Dauergrün, bestenfalls blinkt sie nun gelb. Mit anderen Worten, Länder und Kommunen bekommen möglicherweise etwas größere Spielräume, fahren aber weiterhin auf eigene Initiative und Verantwortung (Olaf Dilling).

2021-11-24T20:05:06+01:0024. November 2021|Allgemein, Umwelt, Verkehr|

Ist der Grundversorger ein marktbeherrschendes Unternehmen?

Der Grundversorger hat im energierechtlichen Wettbewerb eine gewisse Sonderstellung inne. Er unterliegt in Wahrnehmung seiner Grundversorgungspflicht einem Kontrahierungszwang und muss jedermann im Netzgebiet zu den von ihm angebotenen und veröffentlichten allgemeinen Preisen der Grundversorgung beliefern (§ 36 EnWG).

Der Grundversorger hat über die Regelungen der Strom- und GasGVV, wonach ein Vertrag mit dem Grundversorger bereits durch faktische Stromentnahme zustande kommen kann praktisch einen „Erstzugriff“ auf alle Kunden, die sich nicht aktiv einen Versorger zur Belieferung außerhalb der Grundversorgung gesucht haben.

Pro Netzgebiet gibt es dabei nur einen Grundversorger, daher stellt sich die Frage, ob der Grundversorger aus seiner Position heraus ein marktbeherrschendes Unternehmen darstellt – mit allen daraus verbundenen Konsequenzen.

Der Begriff des marktbeherrschenden Unternehmens ist definiert in § 18 Abs. 1 des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Ein Unternehmen gilt hiernach als marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt ohne Wettbewerber ist, keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.

Für den Grundversorger lässt sich zunächst feststellen, dass er auf dem Energiemarkt in seinem Netzgebiet regelmäßig sehr wohl dem Wettbewerb um Kunden durch andere Energieversorger ausgesetzt ist. Jeder Kunde kann heute aus einer Vielzahl von Energieversorgern wählen und ist daher nicht auf eine Belieferung durch den Grundversorger angewiesen.

Ob eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung besteht ist im Einzelfall für das konkrete Netzgebiet zu prüfen. Aus dem Umstand, dass die Rolle des Grundversorgers jeweils für 3 Jahre das Unternehmen erhält, dass die meisten Kunden im Netzgebiet versorgt, kann eine überragende Marktstellung jedenfalls nicht automatisch abgeleitet werden, denn auch ein Versorger mit 20 % Marktanteil kann Grundversorger sein, solange sein Marktanteil nur größer ist als der anderer Versorger.

Ist die Frage damit geklärt? Nicht ganz: Das Bundeskartellamt unterstellt nämlich, dass es sich bei der Grundversorgung im Rahmen der sachlichen Marktabgrenzung um einen eigenen abgrenzbaren Markt handelt. Der Markt für die Belieferung von SLP-Kunden in der Grundversorgung umfasse hiernach alle
Letztverbraucher, deren Verbrauch von elektrischer Energie auf der Basis eines Standardlastprofils ohne registrierende Leistungsmessung und zu Allgemeinen Preisen im Sinne des § 36 Abs. 1 EnWG und des § 38 Abs. 1 EnWG abgerechnet wird (8. Beschlussabteilung, Beschluss vom 08.12.2011, B8-94/11, Rdn. 34). Nach Praxis der Beschlussabteilung werden folgende Märkte abgegrenzt:

• Markt für den erstmaligen Absatz von Strom,
• Markt für die Belieferung von RLM-Kunden,
• Markt für die Belieferung von SLP-Kunden auf Grundlage von Sonderverträgen,
• Markt für die Belieferung von SLP-Kunden in der Grundversorgung,
• Markt für die Belieferung von SLP-Kunden mit Heizstrom.

Durch diese Aufspaltung des Marktes für SLP Kunden lässt sich eine Marktbeherrschung tatsächlich konstruieren.

Ebenso ist die Landeskartellbehörde Niedersachsen im Jahr 2018 verfahren, als sie unter Berufung auf § 29 GWB mehrere Grundversorger zur Senkung ihrer Energiepreise verpflichtete (wir berichteten kritisch).

An dieser Aufspaltungsbetrachtung fragwürdig ist der Umstand, dass der SLP-Kunde über beide Märkte versorgt werden kann und er auf den “sachlichen Markt der Grundversorgung” gerade nicht angewiesen ist.

(Christian Dümke)

2021-11-23T20:54:07+01:0023. November 2021|Grundkurs Energie, Vertrieb|