Tempo 30: Ausnahmen nicht zur Regel?

Verkehrs­po­li­tisch besteht zwischen mehreren Städten und dem Verkehrs­ressort der schei­denden Bundes­re­gierung seit einiger Zeit Streit über Tempo 30. Der Bund hält bislang daran fest, dass die Einführung von Tempo 30-Zonen immer mit einem relativ hohen Begrün­d­ung­aufwand verbunden sein soll und nur punktuell erfolgen soll. Die Städte hätten mehr Möglich­keiten, das Verkehrs­ge­schehen zu gestalten und wollen zumindest die Flicken­tep­piche der 30er-Zonen etwas verein­heit­lichen können. Die Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) ist da aber weiterhin rigide und verlangt grund­sätzlich auch quali­fi­zierte Gefähr­dungslage. Das selbst da, wo eine Ausnahme naheliegt, weil eine Grund­schule oder ein Altenheim in unmit­tel­barer Nähe ist, ist die Sache nicht gar so einfach.

Auf der Straße hockendes Kind mit Schulranzen und Teddy

Dieses Problem illus­triert eine Gerichts­ent­scheidung aus Düsseldorf von diesem Jahr. Es ging darin um folgende Frage: Darf eine Straße zur Tempo 30-Zone erklärt werden, an der zwar eine Schule liegt, aber lediglich mit einem wenig genutzten Neben­eingang? Wie so oft im öffent­lichen Verkehrs­recht richtet sich die Antwort nach der General­klausel des § 45 Abs. 1 StVO. Grob gesagt ergibt sich aus dieser Norm, dass jede Verkehrs­re­gelung aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs erfolgen muss und dass Beschrän­kungen und Verbote des fließenden Verkehrs ganz besonders recht­fer­ti­gungs­be­dürftig sind. Sie setzen nämlich voraus, dass

auf Grund der beson­deren örtlichen Verhält­nisse eine Gefah­renlage besteht, die das allge­meine Risiko einer Beein­träch­tigung der in den vorste­henden Absätzen genannten Rechts­güter erheblich übersteigt.“

Nun hat die Politik in dem selben Paragraphen eine ganze Reihe Ausnah­me­tat­be­stände geschaffen, in denen diese strengen Anfor­de­rungen nicht gelten sollen. Aller­dings resul­tieren daraus keine besonders großen verkehrs­po­li­ti­schen Gestaltungsspielräume.

Dies zeigt sich in der genannten Entscheidung des VG Düsseldorf. Und zwar sollen die Ausnahmen eng ausgelegt werden (als Ausle­gungs­regel des römischen Recht ’singu­laria non sunt exten­denda‘). Letztlich reduziert das Gericht aber sogar den Wortlaut der Verordnung anhand des Sinn und Zweck der Vorschrift: Nur da wo mit größeren Pulks von Schülern gerechnet werden müsse, die nach dem Unter­richt auf die Straße drängen, sei die spezi­fi­schen Gefahr von Schulen gegeben. Daher würde ein wenig genutzter Neben­eingang nicht reichen, um zu begründen, dass eine Tempo 30-Zone an einer Schule einge­richtet wird. Letztlich wird durch das Gericht dadurch wieder die Regel in die Ausnahme hinein­ge­lesen: Nur da, wo eine erhöhte quali­fi­zierte Gefähr­dungslage besteht, darf die Geschwin­digkeit beschränkt werden.

Die Regel Ausnahmen eng auszu­legen, wurde dabei ziemlich eindeutig übertrieben. Letztlich stellt sich dann die Frage, warum die Ausnahme überhaupt in die Verordnung aufge­nommen wurde. Deutlich wird aber auch, dass § 45 StVO einer dringenden grund­sätz­lichen Reform bedarf, die den Kommunen mehr Freiheiten beim Ausweisen von Tempo 30-Zonen einräumt (Olaf Dilling).

2021-11-22T23:22:40+01:0022. November 2021|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Vertrag vergeht, Grundbuch besteht? Zu OLG Frankfurt, 4 U 199/17

Die Geschichte erscheint auf den ersten Block verworren, ist aber in ihrem Kern eigentlich kurz und einfach: Zwischen der Rechts­vor­gän­gerin einer gemein­nüt­zigen Stiftung und einem Fernwär­me­ver­sorger wurde ein Fernwär­me­ver­sor­gungs­vertrag geschlossen. In diesem Vertrag verpflichtete sich die Rechts­vor­gän­gerin der Stiftung, die Pflicht zum Bezug von Fernwärme grund­buch­rechtlich durch eine beschränkte persön­liche Dienst­barkeit abzusi­chern. Bei Erwerb der Immobilie trat die Stiftung in den Vertrag ein und übernahm mit dem Grund­stück – Teil eines alten Kaser­nen­ge­ländes – auch die Dienstbarkeit.

2016 kündigte die Stiftung den Fernwär­me­be­zugs­vertrag mit einigem Hin und Her über Kündi­gungs­gründe und ‑fristen. Unstreitig war aller­dings, dass die Laufzeit irgendwann (nach Ansicht des beklagten Versorgers aber nicht vor 2017/2021) endet, schließlich gibt es keine unkünd­baren Fernwär­me­ver­träge. Indes war unabhängig vom Fernwär­me­lie­fer­vertrag da ja noch das Erzeu­gungs- und Bezugs­verbot von Wärme im Grundbuch. Die Stiftung kündigte deswegen auch diese Wärme­be­zugs­ver­pflichtung und verlangte vom Versorger die Löschung dieser Dienst­barkeit. Dies aber sah der Versorger nicht ein. Er hätte ein schüt­zens­wertes Amorti­sa­ti­ons­in­teresse, das dinglich abzusi­chern nicht sitten­widrig sei.

Doch schon die erste Instanz sah das anders: Das LG Gießen sah einen Verstoß gegen § 32 AVBFern­wärmeV, der die Höchst­laufzeit von Fernwär­me­ver­sor­gungs­ver­trägen auf zehn Jahre mit je fünfjäh­riger automa­ti­scher Verlän­ge­rungs­mög­lichkeit festlegt. Die im Ergebnis auf eine immer­wäh­rende Versorgung gerichtete Grund­dienst­barkeit sei deswegen ab Beendigung der Verträge unwirksam und nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu löschen.

Die 2. Instanz, das OLG Frankfurt, hat sich dem am 15.05.2019 (4 U 199/17) angeschlossen. Die Vertrags­re­gelung, nach der der Kunde faktisch für immer an den Versorger gebunden war, sei unwirksam, weil sie gegen § 32 Abs. 1 AVBFern­wärmeV verstoßen würde. Zehn Jahre seien die Obergrenze der Vertrags­bindung. Die Wärme­be­zugs­ver­pflichtung sei deswegen mit Beendigung der Verträge erloschen. Wenn der Versorger sich trotzdem auf dieses dingliche Recht beruft, sei dies treuwidrig. Der Versorger müsste in die Löschung der Dienst­barkeit einwilligen.

Frankfurt, Main, Frankfurt Am Main, Deutschland, Blick

Bedeutet diese Entscheidung nun, dass das OLG Frankfurt seine ältere Recht­spre­chung aufgibt, nach der solche Dienst­bar­keiten durchaus dauer­hafte Bindungen begründen können (vgl. OLG Frankfurt v. 14.12.2017, 12 U 202/15)? Schließlich sah auch der BGH dies als unpro­ble­ma­tisch an, vgl. BGH v. 02.03.1984, V ZR 155/83, und auch BGH v. 17.01.2019, V ZB 81/18, erklärt in Rn. 8 nochmal ausdrücklich, dass  Fernwär­me­be­zugs­pflichten durch Grund­dienst­bar­keiten mittelbar dinglich abgesi­chert werden können.

Wir meinen: Einen solchen Bruch mit der (ja gar nicht so früheren) höchst­rich­ter­lichen Recht­spre­chung beabsichtigt das OLG Frankfurt nicht. Auf den zweiten Blick gibt es nämlich einen wichtigen Unter­schied zwischen den jeweils entschie­denen Konstel­la­tionen: In dem darge­stellten Fall aus 2019 war die Stiftung zwar in ein Vertrags­ver­hältnis nachge­folgt, aber nicht in eine offenbar mündlich geschlossene Siche­rungs­abrede, die der Grund­dienst­barkeit zugrunde lag. Damit hing die Grund­dienst­barkeit praktisch in der Luft, allein die Absicherung des Fernwär­me­ver­sor­gungs­ver­hältnis reichte dem Gericht nicht. Wir meinen deswegen: Auch nach jüngerer Recht­spre­chung sind dingliche Absiche­rungen von Fernwär­me­ver­sor­gungs­ver­trägen nicht schlechthin unwirksam, aber sie benötigen ein solides schuld­recht­liches Fundament.

Ja, und wie sich das Anpas­sungs­recht im neuen § 3 AVBFern­wärmeV hierauf auswirkt, ist durchaus offen (Miriam Vollmer).

2021-11-19T20:31:58+01:0019. November 2021|Vertrieb, Wärme|

Teurer (Zweit)tarif für Neukunden des Grundversorgers?

Das Thema Grund­ver­sorgung lässt uns diese Woche nicht los. Schuld daran ist die derzeit völlig atypische Situation am Energie­markt, bei der einige Versorger wegen Fehlkal­ku­la­tionen womöglich sogar gezielt versuchen Kunden loszu­werden und andere Versorger keine neuen Kunden mehr aufnehmen wollen.

Diese Entwicklung belastet dann am Ende womöglich die gesetz­lichen Grund­ver­sorger, die zur Ablehnung von Neukunden grund­sätzlich nicht berechtigt sind und sich womöglich in kurzer Zeit mit der Aufgabe konfron­tiert sehen, sehr viele Kunden in der Grund- oder Ersatz­ver­sorgung beliefern zu müssen – und für diese Kunden die benötigte Energie (teuer) kurzfristig zu beschaffen.

In dieser Situation stellt sich inter­es­sante die Frage, ob ein Grund­ver­sorger eigentlich berechtigt wäre, speziell für Neukunden einen geson­derten (teureren) Grund­ver­sor­gungs­tarif aufzulegen.

An der Zuläs­sigkeit mehrerer Grund­ver­sor­gungs­tarife des selben Grund­ver­sorgers würde es jeden­falls nicht scheitern, denn hier hat die höchst­rich­ter­liche Recht­spre­chung entschieden, dass ein Grund­ver­sorger mehrere Tarife anbieten darf.

Zudem unter­liegt der Anfangs­preis – also der Preis zu dem ein Kunde in den Grund­ver­sor­gungs­tarif einsteigt keiner staat­lichen Regulierung und nach ständiger Recht­spre­chung auch keiner gericht­lichen Gesamt­preis­kon­trolle, da der vertrag­liche Anfangs­preis als vertraglich frei vereinbart gilt (Preis­so­ckel­theorie des BGH) Ein Kunde wäre also nicht berechtigt direkt ab Vertrags­beginn den vom Versorger verlangten Grund­ver­sor­gungs­preis als unbillig überhöht zu beanstanden. Das Argument (bisher) dahinter: Der Kunde ist ja nicht gezwungen einen Grund­ver­sor­gungs­vertrag abzuschließen. Die entspre­chende Recht­spre­chung stammt jedoch aus Zeiten eines „normalen“ wettbe­werb­lichen Energie­marktes – eine Änderung ist also theore­tisch möglich.

Aber auch eine Ausweitung der gericht­lichen Preis­kon­trolle ausnahms­weise auf den Gesamt­preis, würde an der Zuläs­sigkeit des Preises dann nichts ändern, wenn dieser nachvoll­ziehbar kalku­liert einfach die aktuell hohen Beschaf­fungs­kosten für die von den Neukunden benötigten Energie­mengen wider­spiegeln. Man könnte argumen­tieren, dass die höheren Kosten für die teure Energie­be­schaffung der Neukunden als gestiegene Beschaf­fungs­kosten auf alle Kunden – inklusive Bestands­kunden – verteilt werden müssen. Das wiederum würde aller­dings die Bestands­kunden benach­tei­ligen, deren Energie­ver­sorgung der Grund­ver­sorger eigentlich kosten­güns­tiger durch langfristige Beschaffung absichern konnte.

Wohin also mit den hohen Kosten für Neukunden? Gesamt­ver­teilung oder Verur­sa­cher­prinzip mit geson­dertem Tarif? Die Rechts­fragen sind offen und unserer Kommen­tar­be­reich ist es auch. Was denken Sie?

(Christian Dümke)

Am 23.11.2021 referiert Dr. Christian Dümke online von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr über Preis­an­pas­sungen Strom und Gas. Infos und Anmel­dungen hier.
2021-11-18T22:12:43+01:0018. November 2021|Gas, Strom, Vertrieb|