Entwurf zur Änderung der Grund­ver­sor­gungs­ver­ord­nungen mit neuen Regelungen zur Versorgungsunterbrechung

Wer dachte nach der Novel­lierung des EnWG, dem Gesetz für faire Verbrau­cher­ver­träge und Änderungen im Recht der Wärme­ver­sorgung kommt der Gesetz­geber zur Ruhe irrt. Mit dem Entwurf einer „Verordnung zur Anpassung der Strom­grund­ver­sor­gungs­ver­ordnung und der Gasgrund­ver­sor­gungs­ver­ordnung an unions­recht­liche Vorgaben“ ist noch ein weiteres Projekt in der Pipeline, dass den spezi­ellen Rechts­rahmen der gesetz­lichen Grund­ver­sorgung betrifft.

Die geplanten Änderungen spiegeln in weiten Teilen wieder, was über die Änderungen des EnWG bereits für Kunden außerhalb der Grund­ver­sorgung gilt. Weitrei­chende Änderungen gibt es aller­dings beim Rechts­rahmen zur Unter­bre­chung der Versorgung nach § 19 StromGVV / GasGVV. Hier sind laut Entwurf folgende Änderungen geplant:

Hinweis auf Unverhältnismäßigkeitsgründe

Der Grund­ver­sorger muss den Kunden laut Entwurf künftig im Rahmen der Sperr­an­drohung aktiv darauf hinweisen, dass dieser Gründe für die Unver­hält­nis­mä­ßigkeit der Unter­bre­chung vortragen kann, um die Sperrung abzuwenden (§ 19 Abs. 2 S. 4 n.F.).

Sperr­summe

Weiterhin soll die Regelung zur Höhe des Zahlungs­aus­falls, der den Grund­ver­sorger zur Sperrung berechtigt angepasst werden.

Wegen Zahlungs­ver­zuges darf der Grund­ver­sorger eine Unter­bre­chung nach dem geplanten Entwurf künftig nur durch­führen lassen, wenn „der Kunde nach Abzug etwaiger Anzah­lungen in Verzug ist mit Zahlungs­ver­pflich­tungen in Höhe des Doppelten der rechne­risch auf den laufenden Kalen­der­monat entfal­lenden Abschlags- oder Voraus­zahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Voraus­zah­lungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraus­sicht­lichen Betrages der Jahres­rechnung. Dabei muss der Zahlungs­verzug des Kunden mindestens 100 Euro be-
tragen

Frist zur Ankündigung

Der Beginn der Unter­bre­chung der Grund­ver­sorgung ist dem Kunden
laut Entwurf künftig „acht Werktage im Voraus durch brief­liche Mitteilung anzukün­digen. Zusätzlich soll die Ankün­digung nach Möglichkeit auch auf elektro­ni­schem Wege in Textform erfolgen“. Bisher gilt für die Ankün­digung des Unter­bre­chungs­be­ginns eine Frist von 3 Tagen.

Abwen­dungs­ver­ein­barung

Zudem muss dem Kunden vom Grund­ver­sorger künftig eine „Abwen­dungs­ver­ein­barung“ angeboten werden. Das Angebot für die Abwen­dungs­ver­ein­barung hat dabei Folgendes zu beinhalten:

Eine zinsfreie Raten­zah­lungs­ver­ein­barung über ermit­telten Zahlungs­rück­stände sowie
eine Weiter­ver­sorgung auf Voraus­zah­lungs­basis. Die dem Kunden angebotene Raten­zah­lungs­ver­ein­barung muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungs­rück­stände in einem für den Grund­ver­sorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumut­baren Zeitraum vollständig auszu­gleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durch­führung der Unter­bre­chung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grund­ver­sorger nicht unter­brochen werden.

Kosten­hinweis

In einer Unter­bre­chungs­an­drohung und in der Ankün­digung des Unter­bre­chungs­be­ginns muss künftig klar und verständlich sowie in hervor­ge­ho­bener Weise auf den Grund der Unter­bre­chung sowie hinge­wiesen werden sowie, welche voraus­sicht­lichen Kosten dem Kunden infolge der Unter­bre­chung und infolge einer nachfol­genden Wieder­her­stellung nach in Rechnung gestellt werden können.

(Christian Dümke)

2021-11-18T08:27:18+01:0018. November 2021|Gas, Grundkurs Energie, Strom, Vertrieb|

Abschläge und Abschlagsänderungen

Die Verbrau­cher­zen­trale NRW wendet sich gegen Strom- und Gasan­bieter, die kurzfristig Abschläge erhöhen. Betroffen sind vor allem Discounter, die ihre Niedrig­preise nicht am Markt abgesi­chert haben und nun nicht mehr in der Lage sind, die gestie­genen Bezugs­kosten zu bezahlen. Sie versuchen sich auf diesem Wege nun kurzfr­sitig Liqui­dität zu verschaffen, vermutlich in der Hoffnung, dass die Energie­preis­krise bald endet.

Klar ist: Einen „Zwangs­kredit“ zugunsten des Energie­ver­sorgers müssen sich Verbraucher nicht gefallen lassen. Doch wie genau ist der Abschlag – nicht zu verwechseln mit der Voraus­zahlung – eigentlich rechts­sicher zu bestimmen? Hier lohnt sich ein tiefer Blick in den § 13 StromGVV bzw. GasGVV. Hiernach dürfen Grund­ver­sorger Abschläge festsetzen, die sich am zuletzt abgerech­neten Verbrauch orien­tieren. Wenn es keinen solchen Verbrauch gibt, ist auf vergleichbare Kunden­ver­brauchs­profile zurückzugreifen.

Doch wie sieht es aus, wenn der auf diese Weise festge­setzte Abschlag wegen verän­derter Umstände einfach nicht mehr passt? Hier gibt § 13 Abs. 1 S. 4 StromGVV/GasGVV bzw. § 13 Abs. 2 StromGV/GasGVV eine klare Antwort. Verändern sich die Verhält­nisse des Kunden, so ist der Abschlag zu reduzieren. Es gibt ein älteres Urteil zu dieser Regelung, das dies etwa bei Verän­de­rungen der Personen im Haushalt angenommen hat. Doch dies ist keine Einbahn­straße: Verändern sich die Preise des Versorgers, so kann auch der Abschlag steigen. Im Umkehr­schluss bedeutet das: Verändern sich Umstände nicht, so können Verbraucher wie Versorger auch keine Anpassung des Abschlags verlangen.

Euro, Schiff, Geld, Segelboot, Origami, Karte, Finanzen

So weit also zur Grund­ver­sorgung. Doch wie sieht es bei Sonder­kunden aus? Zunächst gilt hier Vertrags­freiheit. Nach § 41 Abs. 1 Nr. 7 EnWG haben Verträge mit Letzt­ver­brau­chern (nicht gleich­be­deutend mit „Verbrau­chern“) auch Angaben zur Zahlungs­weise zu enthalten. Im Rahmen des Rechts der Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen dürfen die gewerb­lichen Vertrags­par­teien dann ausmachen, was ihnen gefällt. Doch für Haushalts­kunden ist auf die für die Grund­ver­sorgung geltenden Regeln für die Abschlags­fest­setzung und ‑änderung nach § 41b Abs. 3 EnWG zurück­zu­greifen. Diesen kommt Leitbild­funktion zu, wie schon das LG Düsseldorf 2014 festge­halten hat (12 O 474/12). (Miriam Vollmer).

Am 23.11.2021 referiert Dr. Christian Dümke online von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr über Preis­an­pas­sungen Strom und Gas. Infos und Anmel­dungen hier.

2021-11-17T14:20:10+01:0016. November 2021|Gas, Strom, Vertrieb|

Sorgfalts­pflichten in globalen Liefer­ketten: Für Menschen und Umwelt?

In das Liefer­ket­ten­gesetz (inzwi­schen offiziell: Gesetz über die unter­neh­me­ri­schen Sorgfalts­pflichten in Liefer­ketten – LkSG) werden große Hoffnungen gesetzt. Globa­li­sierung soll gerechter gestaltet werden und es soll die Verla­gerung von Umwelt­zer­störung ins Ausland verhindern. Den Geset­zes­entwurf hatten wir hier schon einmal kurz vorge­stellt.

Aller­dings wurde am im Juni diesen Jahres schließlich verab­schie­deten Gesetz kriti­siert, dass es nun primär um Menschen­rechte, nicht aber mehr um den Schutz der Umwelt als solchen ginge. Nur wenn zugleich Menschen­rechte betroffen sind, etwa weil auch die Gesundheit von Menschen auf dem Spiel steht, ist es anwendbar. Dies geht aus der Definition der geschützten Rechts­po­si­tionen in § 2 LkSG hervor.

Wie ist es also mit Umwelt­pro­blemen, die deutsche Unter­nehmen in anderen Ländern verur­sachen? Ein aktuell disku­tiertes Beispiel ist die Erdgas­ge­winnung. In Bruns­büttel wird aktuell ein Flüssig­gas­ter­minal mit einer jährlichen Kapazität von 8 Mrd. Nm³ geplant, um den Import von Erdgas über den Seeweg zu ermög­lichen. Kritiker machen darauf aufmerksam, dass das Erdgas häufig mit Methoden gewonnen wird, die in Deutschland verboten sind. So etwa in Patagonien, wo Wintershall an der Gewinnung von Erdgas durch Fracking in Schie­fer­vor­kommen invol­viert ist.

Gastankschiff

Vor einigen Tagen hat auf einer Veran­staltung der Friedrich-Ebert-Stiftung ein argen­ti­ni­scher Umwelt­schützer und eine Vertre­terin der ortsan­säs­sigen indigenen Bevöl­kerung den Kanzler­kan­di­daten Olaf Scholz mit dem Fall konfron­tiert. Daraufhin hat Scholz das Liefer­ket­ten­sorg­falts­pflicht­gesetz als Verdienst der großen Koalition angepriesen und nahegelegt, dass solche Fälle nun durch das Gesetz geregelt seien. Nun, wie gesagt, müsste es beim umwelt­schäd­lichen Fracking schon zu Menschen­rechts­ver­let­zungen kommen, damit das Gesetz zum Tragen käme. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Gesundheit der Bevöl­kerung durch die Vergiftung des Grund­wassers geschädigt würde oder die Gegend schlechthin unbewohnbar wird. Insofern sind es relativ hohe Hürden, die eine „Haftung“ voraus­setzen würde.

Wobei eine Haftung im zivil­recht­lichen Sinn noch nicht einmal Ziel des Gesetzes ist. Vielmehr geht es zunächst um Berichts­pflichten, bei hartnä­ckigen Verstößen auch um Bußgelder und schließlich auch darum, für bis zu drei Jahren vom öffent­lichen Beschaf­fungs­wesen ausge­schlossen zu werden. Ob und wie sich Unter­nehmen durch diese Sanktionen schrecken lassen, bleibt abzuwarten. Im im Wesent­lichen wird es davon abhängen, wie streng die Regeln von der zustän­digen Behörde, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr­kon­trolle, durch­ge­setzt werden (Olaf Dilling).

2021-11-15T18:48:55+01:0015. November 2021|Gas, Industrie, Umwelt|