In das Liefer­ket­ten­gesetz (inzwi­schen offiziell: Gesetz über die unter­neh­me­ri­schen Sorgfalts­pflichten in Liefer­ketten – LkSG) werden große Hoffnungen gesetzt. Globa­li­sierung soll gerechter gestaltet werden und es soll die Verla­gerung von Umwelt­zer­störung ins Ausland verhindern. Den Geset­zes­entwurf hatten wir hier schon einmal kurz vorge­stellt.

Aller­dings wurde am im Juni diesen Jahres schließlich verab­schie­deten Gesetz kriti­siert, dass es nun primär um Menschen­rechte, nicht aber mehr um den Schutz der Umwelt als solchen ginge. Nur wenn zugleich Menschen­rechte betroffen sind, etwa weil auch die Gesundheit von Menschen auf dem Spiel steht, ist es anwendbar. Dies geht aus der Definition der geschützten Rechts­po­si­tionen in § 2 LkSG hervor.

Wie ist es also mit Umwelt­pro­blemen, die deutsche Unter­nehmen in anderen Ländern verur­sachen? Ein aktuell disku­tiertes Beispiel ist die Erdgas­ge­winnung. In Bruns­büttel wird aktuell ein Flüssig­gas­ter­minal mit einer jährlichen Kapazität von 8 Mrd. Nm³ geplant, um den Import von Erdgas über den Seeweg zu ermög­lichen. Kritiker machen darauf aufmerksam, dass das Erdgas häufig mit Methoden gewonnen wird, die in Deutschland verboten sind. So etwa in Patagonien, wo Wintershall an der Gewinnung von Erdgas durch Fracking in Schie­fer­vor­kommen invol­viert ist.

Gastankschiff

Vor einigen Tagen hat auf einer Veran­staltung der Friedrich-Ebert-Stiftung ein argen­ti­ni­scher Umwelt­schützer und eine Vertre­terin der ortsan­säs­sigen indigenen Bevöl­kerung den Kanzler­kan­di­daten Olaf Scholz mit dem Fall konfron­tiert. Daraufhin hat Scholz das Liefer­ket­ten­sorg­falts­pflicht­gesetz als Verdienst der großen Koalition angepriesen und nahegelegt, dass solche Fälle nun durch das Gesetz geregelt seien. Nun, wie gesagt, müsste es beim umwelt­schäd­lichen Fracking schon zu Menschen­rechts­ver­let­zungen kommen, damit das Gesetz zum Tragen käme. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Gesundheit der Bevöl­kerung durch die Vergiftung des Grund­wassers geschädigt würde oder die Gegend schlechthin unbewohnbar wird. Insofern sind es relativ hohe Hürden, die eine „Haftung“ voraus­setzen würde.

Wobei eine Haftung im zivil­recht­lichen Sinn noch nicht einmal Ziel des Gesetzes ist. Vielmehr geht es zunächst um Berichts­pflichten, bei hartnä­ckigen Verstößen auch um Bußgelder und schließlich auch darum, für bis zu drei Jahren vom öffent­lichen Beschaf­fungs­wesen ausge­schlossen zu werden. Ob und wie sich Unter­nehmen durch diese Sanktionen schrecken lassen, bleibt abzuwarten. Im im Wesent­lichen wird es davon abhängen, wie streng die Regeln von der zustän­digen Behörde, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr­kon­trolle, durch­ge­setzt werden (Olaf Dilling).