Wir wurden vor einiger Zeit mal mit folgender Rechts­frage konfron­tiert. Kann der Energie­ver­sorger den Zeitpunkt der Fälligkeit von Abschlägen so bestimmen, dass diese immer am Anfang des Liefer­monats fällig werden und insbe­sondere der erste Abschlag noch vor dem Liefer­beginn zu zahlen ist?

Hierzu muss man wissen, dass im Rahmen der Energie­lie­ferung der Energie­ver­sorger regel­mäßig in Vorleistung geht, also zuerst die Energie liefert und erst im Nachhinein auf Basis des gemes­senen Verbrauches abrechnet. Im Gegenzug darf der Versorger aber schon vorher angemessene Abschläge verlangen, die dann im Rahmen der Endab­rechnung ein Guthaben oder eine Nachfor­derung an den Kunden ergeben.

Von den Abschlägen zu unter­scheiden ist die sogenannte Voraus­zahlung. Dass Abschläge und Voraus­zah­lungen nicht das Gleiche sind, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Gesetz­geber die Voraus­zahlung zumindest im Bereich der gesetz­lichen Grund­ver­sorgung gesondert geregelt und und an zusätz­liche Voraus­set­zungen geknüpft hat (§ 14 StromGVV/GasGVV). Die meisten AGB für die Belie­ferung von Kunden außerhalb der Grund­ver­sorgung orien­tieren sich an dieser Systematik.

Anderer­seits sollen Abschläge aber gem. § 17 StromGVV/GasGVV „zu dem vom Grund­ver­sorger angege­benen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungs­auf­for­derung fällig werden.“ Die Festlegung wann der Abschlag zu zahlen ist, soll also im Ermessen des Versorgers zu liegen. Warum dann also nicht den Abschlags­termin so bestimmen können, dass der erste Abschlag vor Liefer­beginn zu zahlen ist?

Mit der aktuellen Novel­lierung des EnWG hat sich dieses Rechts­problem nun jeden­falls geklärt. Im neuen § 41b Abs. 3 EnWG hat der Gesetz­geber eindeutig festgelegt, dass Abschläge und auch Voraus­zah­lungen jeden­falls nicht vor Liefer­beginn fällig werden. Energie­ver­sorger sollten diese Änderung künftig im Blick haben.

(Christian Dümke)