Wann ist eine Pipeline „fertig“?

Nord Stream 2, das hat vermutlich jeder der Presse entnommen, hat vorm Oberlan­des­ge­richt (OLG) Düsseldorf am 28. Mai 2021 einen wichtigen Prozess verloren (3 Kart 211/20). So viel ist klar. Doch: Was genau war hier eigentlich das Thema? Und wieso hat das OLG Düsseldorf gegen die Nord Stream 2 AG entschieden?

Gegen­stand des Verfahrens war ein Beschluss der Bundes­netz­agentur (BNetzA) vom 15. Mai 2020. Die BNetzA hatte nämlich den Antrag der Nord Stream 2 AG abgelehnt, die Pipeline zwischen Russland und Zentral­europa von der Regulierung freizu­stellen. Diese Freistellung war der Nord Stream 2 AG wirtschaftlich wichtig, weil mit dem Zwang zu Regulierung u. a. die Trennung von Netz und Vertrieb verbunden ist, aber auch die Notwen­digkeit, regulierte Netzent­gelte zu kalku­lieren und den Dritt­zugang zur Netzin­fra­struktur zu ermög­lichen. Für Nord Stream 2 stand also Einiges auf dem Spiel.

Dass die Nord Stream 2 AG überhaupt einen Freistel­lungs­antrag beantragen konnte, beruht auf einer Ausnah­me­vor­schrift: § 28b Abs. 1 EnWG, der den Art. 49a Änderungs­richt­linie umsetzt, erlaubt die Freistellung für Gasver­bin­dungs­lei­tungen zwischen der EU und einem Dritt­staat, für die neben einer Reihe anderer Voraus­set­zungen ein Stichtag für die abgeschlossene Fertig­stellung gilt: Der 23. Mai 2019. Das OLG Düsseldorf hatte sich also mit der Frage zu beschäf­tigen, ob an diesem Tage die Pipeline Nord Stream 2 fertig war.

Nun ist bekannt, dass die Pipeline im landläu­figen Sinne bis heute nicht fertig ist. Nur einer der beiden Röhrenstränge wurde im Juni 2021 fertig­ge­stellt, der andere noch nicht. Doch die Nord Stream 2 AG  argumen­tierte, der Begriff der Fertig­stellung sei anders zu verstehen: Statt einer baulich-techni­schen Fertig­stellung sei der Begriff der Fertig­stellung hier wirtschaftlich-funktional zu inter­pre­tieren. Danach sei es gleich­gültig, ob die Pipeline schon existiere, es käme auf die finale und nicht mehr umkehrbare Inves­ti­ti­ons­ent­scheidung an. Dies begründete das Unter­nehmen – bzw. seine Anwälte – mit einer ausge­sprochen umfas­senden, verschlun­genen Inter­pre­tation des Unionsrechts.

Das OLG Düsseldorf ließ sich darauf indes nicht ein. In Rn. 65 begründete es seine Sicht auf die streit­ent­schei­dende Norm und führte aus:

Mit dem Begriff der Fertig­stellung wird nach dem allge­meinen Sprach­ge­brauch zum Ausdruck gebracht, dass die Herstellung einer Sache abgeschlossen bzw. beendet ist.“

Mit anderen Worten: Geld ausgeben zu wollen, reicht nicht. Fertig ist nur eine physisch vorhandene Leitung. Dies ergebe sich neben Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelung u. a. auch aus den anderen Sprach­fas­sungen der Richt­linie und andere Regelungen, die auf die „Fertig­stellung“ abstellen. Auch die sich anschlie­ßende Grund­rechts­ar­gu­men­tation überzeugte die Richter nicht.

Alaska, Pipeline, Öl, Wahrzeichen

Was also nun? Die Nord Stream 2 AG kann sich an den Bundes­ge­richtshof (BGH) wenden. Unter­liegt sie auch hier, so muss sie sich wie andere Netzbe­treiber in Deutschland auch der Regulierung des Netzes und seiner Nutzungs­ent­gelte unterwerfen.

Wie man hört, soll es aber auch schon anderen Unter­nehmen gelungen sein, trotzdem profi­tabel zu arbeiten (Miriam Vollmer).

2021-08-31T22:51:36+02:0031. August 2021|Allgemein, BNetzA, Energiepolitik, Gas|

Verkehrs­recht: Behin­derndes Falsch­parken trotz Gehweg-Restbreite

Fußgänger auf Pflaster

Gehwege sind ein sehr zentrales Element der Verkehrs­in­fra­struktur. Schließlich gibt es so gut wie kein Verkehrs­mittel, das nicht mit Gehwegen vernetzt werden muss, und sei es für die berühmten letzten fünf Meter zum Bäcker oder zur Wohnungstür. Noch wichtiger ist dies bei der Nutzung öffent­licher Verkehrs­mittel, bei denen auch zwischen­durch immer wieder Passagen zu Fuß zurück­zu­legen sind. Daher ist es fast nie vorge­schützt, wenn jemand in verkehrs­po­li­ti­schen Diskus­sionen behauptet, als Kraft- oder Bahnfahrer „auch mal“ zu Fuß zu gehen… Ob dadurch auch die Perspektive der Fußgänger verin­ner­licht worden ist, hängt sicher mit der Inten­sität und Relevanz des beiläu­figen Fußgän­gertums zusammen.

Angesichts ihrer Bedeutung zur Vernetzung unter­schied­licher Verkehrs­mittel werden Gehwege im Straßen und Verkehrs­recht eher vernach­lässigt. Jeden­falls findet sich bislang keine Definition des Gehwegs in der StVO. Insbe­sondere ist rechtlich nicht eindeutig definiert, wie breit Gehwege sein müssen, um ihre Funktion zu erfüllen. Dafür gibt es lediglich stadt­pla­ne­rische Standards, die aber streng genommen nicht rechts­ver­bindlich sind. So etwa die Richt­linien für die Anlage von Stadt­straßen (RASt, 2006) und die Empfeh­lungen für Fußgän­ger­ver­kehrs­an­lagen (EFA, 2002) der Forschungs­ge­sell­schaft für Straßen- und Verkehrs­wesen (FGSV). Als Mindest­breite für die Anlage neuer Gehwege ergibt sich daraus ein Richtwert von 2,50 m, was im Bestand, gerade in histo­risch gewach­senen Städten oft nicht einge­halten wird.

Die Recht­spre­chung, wie sollte es anders sein, hat natürlich auch Vorstel­lungen, was ein funkti­ons­fä­higer Gehweg ist. Zum Ausdruck kommt dies vor allem bei Klagen von Kfz-Haltern gegen das Abschleppen ihrer auf Gehwegen geparkten Autos. Denn bei ihren Entschei­dungen darüber müssen die Richter abwägen, ob die Funkti­ons­be­ein­träch­tigung des Gehwegs erheblich ist und den Eingriff in die Rechte des Halters recht­fer­tigen kann. In den dazu ergan­genen Entschei­dungen wird deutlich, dass eine Behin­derung bzw Gefährdung auch dann erheblich sein kann, wenn ein Fußgänger alleine zwar nicht ausweichen müsste, sondern gerade noch zwischen Falsch­parker und Gehweg­be­grenzung durch­gehen kann. Denn es muss immer auch mit Begeg­nungs­verkehr gerechnet werden.

So ging etwa das Verwal­tungs­ge­richt Bremen in einem konkreten Fall bei einer Restgeh­weg­breite von etwa einem Meter von einer poten­ti­ellen Behin­derung aus. Denn zwischen Fahrzeug des Klägers und einer Grund­stücks­ein­friedung war die Begegnung mit Rollstuhl­fahrern und Personen mit Kinder­wagen nicht mehr oder nur einge­schränkt möglich. Daraus resul­tierte eine Funkti­ons­be­ein­träch­tigung des Gehwegs.

Wie auch das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Nordrhein-Westfalen in einem anderen Fall entschied ist es nämlich nicht ausrei­chend, dass die genannten Verkehrs­teil­nehmer „mit Mühe und Not” die Stelle passieren können. Was den Begeg­nungs­verkehr angeht, kommt es nach dem Verwal­tungs­ge­richt Gelsen­kirchen nicht darauf an, ob zu der Zeit Fußgänger mit Kinder­wagen oder Rollstuhl­fahrer die Stelle tatsächlich passieren wollten. Denn bei den Abschlepp­fällen ist das Recht der Gefah­ren­abwehr anzwenden. Die Gefah­ren­abwehr soll den Eintritt einer Behin­derung gerade dann abwehren, bevor sich die damit verbundene Gefahr realisiert.

Eine weitere, nicht ganz so offen­sicht­liche Funkti­ons­be­ein­träch­tigung von Gehwegen kann auch aus dem Zuparken von Straßen­ecken und Verdecken der Sicht­achsen resul­tieren. Insbe­sondere, wenn es sich um große Kfz handelt, sind auf dem Gehweg laufende Kinder dann nicht zu sehen bzw können selbst den Verkehr auf der Kreuzung nicht überblicken. Das gilt im übrigen aber auch für Erwachsene. Daher ist an diesen Stellen nach Recht­spre­chung des Verwal­tungs­ge­richts Köln auch das Abschleppen von Falsch­parkern gerecht­fertigt, wenn sie zu bloßen Sicht­be­hin­de­rungen führen (Olaf Dilling).

2021-08-30T18:47:12+02:0030. August 2021|Verkehr|

Datteln IV: War es das jetzt?

Bumm! Sie haben es alle gelesen: Der vorha­ben­be­zogene Bebau­ungsplan Nr. 105a für das jüngste Kohle­kraftwerk der Republik, den Block Datteln IV, ist nichtig. Das OVG Münster hat mit drei Urteilen vom Donnerstag, dem 26. August 2021, die Absicht der Stadt Datteln, endlich einen wirksamen Bebau­ungsplan für das Kraftwerk zu erlassen, durch­kreuzt. Bisher liegen die Urteils­gründe noch nicht vor, aber die Presse­mi­teilung lässt schon erkennen, dass es nun endgültig eng wird für den 1.050 MW Monoblock der Uniper. Juristen legen sich ungern fest, aber wir würden inzwi­schen einen Kasten Bier darauf wetten, dass diese Entschei­dungen das Aus für Datteln IV bedeuten.

Oft ist zwar die Nichtig­erklärung eines Bebau­ungs­plans nicht das Ende der Welt: Gemeinden machen Fehler, die Fehler führen zur Aufhebung, und oft lässt sich der „kaputte“ Bebau­ungsplan durch einen korrekten Bebau­ungsplan ersetzen. Exakt das hat die Stadt Datteln ja versucht, nachdem das OVG mit Entscheidung aus 2009 (Az.: 10 D 121/07.NE) die plane­rische Grundlage für das Kraftwerk für nichtig erklärt hat (hier etwas mehr zur Vorge­schichte). Doch in diesem Fall dürfte dies schwierig werden. Der Senat bemän­gelte nämlich Fehler, die sich kaum nachträglich berei­nigen lassen: Fehlerhaft sei der Prozess der Stand­ort­auswahl auf Ebene der Regio­nal­planung durch den Regio­nal­verband Ruhr. Dieser hätte auf einer viel größeren Fläche nach einem Standort für ein Kraftwerk suchen müssen, und dabei nicht nur nach einer Fläche für das (ja bereits vorhandene) Stein­koh­le­kraftwerk recher­chieren müssen, sondern auch prüfen müssen, ob nicht eher Raum für ein – viel saube­reres – Gaskraftwerk vorzu­sehen gewesen wäre. Mit anderen Worten: Dass Regio­nal­planung und Bebaungsplan auf das vorhandene Kraftwerk zugeschnitten wurden, hält der Senat für falsch.

Gleich­zeitig ist dieser Fehler mit einiger Wahrschein­lichkeit fatal für neue Planungs­ver­suche. Denn wie soll eine Planung aussehen, die auf einer möglichst großen Fläche des elf Städte und vier Kreise umfas­senden Regio­nal­ver­bands Ruhr nach Stand­ort­al­ter­na­tiven sucht, und dann beim nächsten Versuch auf wundersame Weise zu dem Ergebnis kommt, dass exakt dort, wo das Kraftwerk schon steht, der beste Ort für ein Kraftwerk wäre? Und wie soll der Regio­nal­verband begründen, dass trotz des gerin­geren Platz­be­darfs und der gerin­geren Umwelt­aus­wir­kungen eines Gaskraft­werks trotzdem wieder ein Stein­koh­le­kraftwerk geplant wird? Es sieht also schlecht aus für einen dritten Versuch.

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Bild: Arnoldius, CC BY-SA 3.0, via Wikimedia Commons

Doch bedeutet das schon das Aus für das Kraftwerk? Immerhin betont das Gericht in seinem Hinweis in der Presse­mit­teilung, dass die Entscheidung nicht bedeute, dass das Kraftwerk nun nicht mehr betrieben werden dürfte. Das ist auch zutreffend. Denn es hat seit 2017 eine vollziehbare Geneh­migung. Doch diese Geneh­migung wurde ebenfalls angefochten, die Klagen sind anhängig. Wenn die Kläger diese Prozesse gewinnen, kann Uniper die Anlage nicht weiter betreiben und muss sie wohl abreißen.

In diesen Klage­ver­fahren haben sich die Aussichten durch die Entscheidung des OVG Münster vom 26. August 2021 rapide verschlechtert. Denn Anlagen­ge­neh­mi­gungen setzen die baupla­nungs­recht­liche Zuläs­sigkeit der Anlage voraus. Da der Bebau­ungsplan Nr. 105a ja nun laut OVG Münster nichtig ist, wäre die Anlage nur dann baupla­nungs­rechtlich korrekt errichtet worden, wenn sie § 35 BauGB entsprechen würde, der die Zuläs­sigkeit von Bauten im Außen­be­reich regelt. Doch auch in diesem Punkt kann Uniper sich keine Hoffnung machen. Das OVG Münster hat sich nämlich bereits in einer Vorbe­scheid­an­fechtung 2012 (8 D 38/08.AK) zur Frage der Zuläs­sigkeit des Blocks Datteln IV nach § 35 BauGB negativ geäußert. Die Anlage sei nicht als Energie­ver­sor­gungs­anlage privi­le­giert, weil es am spezi­fi­schen Stand­ort­bezug fehle, eine Privi­le­gierung nach dem Auffang­tat­be­stand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB scheitere am öffent­lichen Belang des Planungs­er­for­der­nisses (so Rn. 138ff.). Die Anlage war den Richtern einfach zu groß (Juristen sagen: „raumbe­deutsam“). Da nun nichts dafür spricht, dass sich diese Situation seit 2012 in irgend­einer Hinsicht verändert hätte, dürfte auch diesmal eine geneh­mi­gungs­recht­liche Zuläs­sigkeit der Anlage ohne Bebau­ungsplan scheitern.

Aber bedeutet das dann wirklich das Ende des immerhin 1 Mr.d EUR teuren Kraft­werks? Können die Behörden das Kraftwerk nicht auch ohne Geneh­migung tolerieren? Tatsächlich ist dies nicht der Fall. Anlagen brauchen eine Geneh­migung, wenn eine solche Geneh­migung nicht vorliegt, und die Behörde nicht einschreiten sollte, wenn eine Anlage einfach weiter­be­trieben wird, können Betroffene, aber auch Verbände, auf dem Klageweg recht­mäßige Zustände durchsetzen.

Die Hoffnungen des Betreibers – und auch der Stadt und des Landes NRW, das sich sehr stark gemacht hat für die Anlage – ruhen nun auf dem BVerwG. Aller­dings hat das OVG Münster keine Revision eröffnet. Datteln müsste sich den Weg also per Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde erst freikämpfen. Nicht­zu­las­sungs­be­schwerden sind aber nur sehr selten erfolg­reich. Und schon auf die erste Entscheidung des OVG Münster über den Bebau­ungsplan für das Kraftwerk Datteln war die Revisi­ons­zu­las­sungs­be­schwerde erfolglos geblieben (Miriam Vollmer).

 

2021-08-27T21:44:32+02:0027. August 2021|Immissionsschutzrecht, Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|