Zum Rückzahlungsanspruch bei unwirksamer Preisgleitklausel: Zu BGH, Urteil vom 10.03.2021 (Az.: VIII ZR 200/18)

Die Problematik ist bekannt: Nach langen Jahren des reibungslosen Versorgungsverhältnisses meldet sich der Abnehmer eines Lieferverhältnisses beim Versorger und widerspricht einer Preisanpassung. Argument: Die Preisgleitklausel sei unwirksam. Für die Zukunft will der Kunde die erhöhten Preise nicht zahlen. Für die Vergangenheit verlangt er Rückzahlung angeblich überhöhter Beträge. Sofern er recht hat und die Preisgleitklausel wirklich unwirksam ist, stellt sich damit die Folgefrage: Für welche Vergangenheitszeiträume kann er zu viel gezahlte Beträge zurückfordern? Schließlich beruhen alle über den Ursprungspreis hinaus geflossenen Beträge auf einer unwirksamen Klausel und sind mithin ohne Rechtsgrund geflossen. Mit dieser Frage und mit der Frage nach dem Mindestinhalt eines Widerspruchs hat sich im März erneut der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt.

In dem am 10. März 2021 entschiedenen Verfahren geht es um Fernwärmeentgelte. Einen schriftlichen Vertrag gab es nicht, der klagende Kunde war also Entnahmekunde. Er schuldete damit nach § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV den üblichen Preis des Versorgers für gleichartige Versorgungsverhältnisse, die dieser alle sechs Monate anpasste. Nach mehreren Jahren vorbehaltloser Zahlung, meldete sich der Kunde am 15. Juni 2013, widersprach aber in diesem ersten Schreiben nur dem aktuellen Arbeitspreis 2013 und stellte die geforderten Abschläge ein. 2014 wiederholte er seine Vorbehalte, widersprach nun erst auch allen Preisanpassungen bis zurück ins Jahr 2010 und machte Rückzahlung geltend.

In Hinblick auf die Preisbestimmungen selbst hatte der Kunde den richtigen Riecher: Sie erwiesen sich wegen Verstoß gegen § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV  als unwirksam (BGH, Urt. v. 18.12.2019, Az.: VIII ZR 209/18). Doch für welche Zeiträume musste nun der Versorger Geld zurückzahlen? Der BGH bleibt in seiner Entscheidung zunächst bei den bewährten drei Jahren. Dies stützt er auf ergänzende Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB, da es immer dann, wenn eine Preisgleitklausel unwirksam ist, eine ausfüllungsbedürftige  Lücke gebe. Damit war klar: Preisanpassungen für 2011, 2012 und 2013 hatte der Kunde 2014 rechtzeitig widersprochen. Doch was war mit der Preisanpassung 2010? Der Versorger argumentierte, dass dieser Preisanpassung 2014 zu spät widersprochen worden war. Zu diesem Zeitpunkt war die Preisgleitung 2010 ja mehr als drei Jahre her. 2013 dagegen war der Dreijahreszeitraum zwar noch nicht verstrichen, aber der Kunde hatte nur den aktuellen Preisen 2013 widersprochen, nicht der Preisanpassung drei Jahre zuvor.

Dieses Argument überzeugte den 8. Senat indes nicht. Nach Ansicht der Richter reicht es, dass widersprochen wurde. Die Begründung des Widerspruchs sei gleichgültig, es sei auch unerheblich, ob nicht nur aktuelle, sondern auch frühere Preiserhöhungen beanstandet würden. Dies allerdings ist mindestens überraschend. Der Senat meint, dass es reiche, “dass der Kunde dem Energieversorger gegenüber zum Ausdruck bringt, er beanstande den derzeit geforderten (aktuellen) Preis der Höhe nach.”. Dies stützt er auf die ergänzende Verragsauslegung, der er bereits die Begrenzung auf drei Jahre entnommen hat. Im Ergebnis reicht also irgendein Widerspruch.

Paragraf, Waage, Recht, Gesetz, Justiz, Gerechtigkeit

Uns nimmt dieser Gedankengang letztlich nicht mit. Ergänzende Vertragsauslegungen sind als Ausdruck dessen, was Parteien geregelt hätten, immer auch ein Stück weit spekulativ. Aber  wenn ein Kunde ganz klar zum Ausdruck gebracht hat, was er warum bemängelt, ist aus unserer Sicht schon das Bestehen einer ausfüllungsbedürftigen Lücke fraglich. Doch wer sind wir, wenn Karlsruhe bereits gesprochen hat: Unternehmen müssen sich darauf einstellen, dass jede Form von Widerspruch gegen Preise sich auf jede Preisanpassung in den letzten drei Jahren bezieht (Miriam Vollmer).

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2021-08-02T17:35:42+02:0030. Juli 2021|Gas, Strom, Vertrieb, Wärme|

A letzte Watschn? Autobahnreform

Autobahn mit Umleitungsspur wegen Baustelle

Autobahnreform: Verfassungsrechtliche Baustelle?

Eigentlich wollten wir heute wieder ein Wahlprogramm in Sachen Verkehrswende vorstellen und die CSU wäre dran gewesen. Aber dann kam uns eine andere tagesaktuelle Meldung dazwischen. Laut einem Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags ist die von Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) Anfang diesen Jahres durchgeführte Reform der Autobahnverwaltung verfassungswidrig.

An ihren Früchten sollt ihr sie erkennen, heißt es und bei Andi Scheuer, dem glücklosen Verkehrsminister, ist die Sache ziemlich eindeutig: Selbst wenn jemand das verkehrspolitische Programm der CSU vollkommen überzeugend finden sollte. Es bestehen erfahrungsgemäß erhebliche Zweifel, ob dieser Minister in der Lage ist, die von ihm und seiner Partei verfolgten Ziele effektiv und rechtskonform zu erreichen. Das bringt weder den motorisierten Individualverkehr noch für die von ihm ohnehin eher vernachlässigte Verkehrswende voran.

Ob es um die geplante Pkw-Maut ging, um die StVO-Reform oder jetzt die Autobahnreform. Jedes Mal waren Heerscharen von teuren Beratern im Spiel, jedes Mal gab es voraussehbare Rechtsprobleme oder unverzeihliche rechtliche Pannen, kostspielige Verzögerungen und Fehlinvestitionen. Trotzdem ist der Minister selbst davon überzeugt, die Sache richtig gut zu machen und ist offenbar voller Enthusiasmus, eine weitere Amtszeit zu bestreiten.

Aber zurück zur Bundesautobahnverwaltung. Was ist daran falsch? Durch die Reform sollte die Kompetenz zur Planung und zum Bau von Autobahnen von den Ländern auf den Bund übergehen. Die Idee ist an sich gut. Bisher war die Kompetenz für den Autobahnbau auf die Bundesländer verteilt, was nachvollziehbarerweise viel Kooperations- und Abstimmungsbedarf mit sich brachte. Seit Anfang diesen Jahres liegt die Kompetenz grundsätzlich beim Bund. Oder, wie es auf der Website der Autobahn GmbH des Bundes heißt: “Seit dem 1. Januar 2021 liegt alles in einer Hand: Planung, Bau, Betrieb, Erhalt, Finanzierung und vermögensmäßige Verwaltung – all das übernimmt nun die Autobahn GmbH des Bundes.”

So weit so gut, aber wie bereits der Bundesrechnungshof kritisiert hatte, sind aufgrund von Kooperationsverträgen doch wieder Planungskompetenzen auf die Länder übertragen worden. Das führt zu einer Mischverwaltung, die aus verfassungsrechtlicher Sicht problematisch ist. Denn Art. 90 Abs. 2 Satz 1 GG ist insoweit eindeutig: Die Verwaltung der Bundesautobahnen wird in Bundesverwaltung geführt. Eine Abweichung davon wäre ausnahmsweise für eine Übergangszeit möglich. Aber auf Dauer muss klar sein, wer für was zuständig ist und verantwortlich gemacht werden kann.

Mag sein, dass manche Politiker klare Verantwortlichkeiten scheuen. Aber für die Möglichkeit von Bürgern, Entscheidungen anzufechten und nicht zuletzt als Grundlage für eine demokratische Wahl zwischen klaren Alternativen, sind sie grundlegend (Olaf Dilling).

 

2021-07-29T10:52:13+02:0029. Juli 2021|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Energiewende weltweit – Europameister Italien?

Nachdem Italien vor wenigen Wochen Fußball-Europameister wurde, erscheint es nur passend den Blick noch ein bisschen länger auf dem Land im Süden Europas zu lassen und die dortige Energiewende etwas näher zu betrachten. Denn wie wir bereits festgestellt haben, ist Deutschland nicht das einzige Land, welches eine solche betreibt.

Italien ist aufgrund des Super GAUs in Tschernobyl bereits 1987 via Volksentschied aus der Atomenergie ausgetreten. Als die Italiener dann gut zwei Jahrzehnte später schließlich zu einem Wiedereintritt bereit waren, ereignete sich die Atomkatastrophe in Fukushima, woraufhin bei einem erneuten Volksentscheid knapp 98 % der Wähler gegen einen solchen Wiedereintritt in die Atomenergie stimmten. Seitdem ist Atomkraft in Italien vermutlich Geschichte. Und auch Kohlekraft ist in Italien bald Schnee von gestern: der Anteil des Kohlestroms liegt bei unter 10 % und der Austritt ist bereits für die Zeit zwischen 2025 und 2030 angekündigt. Außerdem stammen 34 % des erzeugten Stroms in Italien inzwischen aus Erneuerbaren Energien. Bis zum Jahr 2030 sollen schließlich 55 % der erzeugten Energie durch erneuerbare Energiequellen gedeckt werden. Mehr als jedes andere Land deckt Italien seinen Energiebedarf aus Sonnenenergie: 7,5 Prozent des nationalen Verbrauchs kommen aus der Produktion der Sonnenkollektoren. Was auf den ersten Blick wirklich grün aussieht, verliert auf den zweiten Blick jedoch leider an Glanz, denn: Öl und Gas machen in Italien noch immer einen Anteil von mindestens 50 % am Strommix aus, ein großer Teil dieses Stroms wird importiert. Außerdem befinden sich aktuell 8 Gaskraftwerke im Bau, die jedoch nach ihrer Fertigstellung Energie nur auf Abruf bereitstellen sollen, um die Sicherheit der italienischen Stromversorgung zu gewährleisten, da insbesondere der steigende Anteil an erneuerbaren Energien zu Schwankungen in der Stromversorgung führen kann.

Ein großes Problem in Italien ist der Plastikmüll – sowohl im Meer, als auch an Land. Viele Regionen in Mittel- und Süditalien verfügen über keine Müllverbrennungsanlagen – geschweige denn über Recyclingkapazitäten. Um also Plastik unattraktiver zu machen und dadurch einzusparen, wollte die italienische Regierung bereits Mitte 2020 eine sog. „Plastic Tax“ – eine Besteuerung bestimmter Kunststoff-Einwegprodukte – einführen, deren Start jedoch auf den 01. Januar 2022 verschoben wurde. Ab diesem Tag wird eine Steuer in Höhe von 0,45 EUR für 1 kg Primärkunststoff fällig. Ausgenommen von dieser Abgabe sind Kunststoffverpackungen für medizinische Artikel sowie biologisch abbaubare Kunststoffe. Klingt doch wirklich gut, oder? Die Kritiker einer solchen Plastiksteuer bemängeln, dass eine solche Besteuerung den Anteil schwer oder gar nicht recycelbarer Papier-Kunststoff-Verbunde weiter erhöhen wird, da diese weniger Plastik beinhalten und damit auch weniger besteuert werden – obwohl solche Papier-Kunststoffverbunde durchschnittlich 40 % mehr Material benötigt wird.

Nichtsdestotrotz ist Italien auf einem guten Weg: Der CO2-Ausstoß pro Kopf sank von fast 10 t im Jahr 2008 auf 7,2 t im Jahr 2019. Als Vergleichswert: Der EU-Durchschnitt lag 2019 bei 8,2 t CO2 pro Kopf. Außerdem will die Regierung 55 Milliarden EUR in die Hand nehmen, um den Klimaschutz in Italien voranzubringen. Das Geld soll unter anderem als Prämien für diejenigen eingesetzt werden, die öffentliche Verkehrsmittel anstatt des Autos nutzen oder für Ladenbesitzer, die Lebensmittel und Flüssigkeiten verpackungsfrei verkaufen. Außerdem sollen bis 2030 5 Millionen Elektro-Autos auf den italienischen Straßen unterwegs sein. Auch die notwendige Sanierung von Gebäuden hat die Regierung nicht vergessen: so sollen 110 % der Kosten vom Staat übernommen werden, und zwar mit auf 10 Jahre gestreckten Steuerabschlägen. Außerdem gilt bereits seit einiger Zeit eine „Solarpflicht“ für Neubauten und bei grundlegender Gebäudesanierung. So müssen private Gebäude ihren Strom- oder Wärmebedarf mindestens zu 50 % über Photovoltaik oder Solarthermie selbst decken. Bei Gewerbe und Industrie sind es 40 – 80 %.

(Josefine Moritz)