Zum Rückzah­lungs­an­spruch bei unwirk­samer Preis­gleit­klausel: Zu BGH, Urteil vom 10.03.2021 (Az.: VIII ZR 200/18)

Die Proble­matik ist bekannt: Nach langen Jahren des reibungs­losen Versor­gungs­ver­hält­nisses meldet sich der Abnehmer eines Liefer­ver­hält­nisses beim Versorger und wider­spricht einer Preis­an­passung. Argument: Die Preis­gleit­klausel sei unwirksam. Für die Zukunft will der Kunde die erhöhten Preise nicht zahlen. Für die Vergan­genheit verlangt er Rückzahlung angeblich überhöhter Beträge. Sofern er recht hat und die Preis­gleit­klausel wirklich unwirksam ist, stellt sich damit die Folge­frage: Für welche Vergan­gen­heits­zeit­räume kann er zu viel gezahlte Beträge zurück­fordern? Schließlich beruhen alle über den Ursprungs­preis hinaus geflos­senen Beträge auf einer unwirk­samen Klausel und sind mithin ohne Rechts­grund geflossen. Mit dieser Frage und mit der Frage nach dem Mindest­inhalt eines Wider­spruchs hat sich im März erneut der Bundes­ge­richtshof (BGH) beschäftigt.

In dem am 10. März 2021 entschie­denen Verfahren geht es um Fernwär­me­ent­gelte. Einen schrift­lichen Vertrag gab es nicht, der klagende Kunde war also Entnah­me­kunde. Er schuldete damit nach § 2 Abs. 2 AVBFern­wärmeV den üblichen Preis des Versorgers für gleich­artige Versor­gungs­ver­hält­nisse, die dieser alle sechs Monate anpasste. Nach mehreren Jahren vorbe­halt­loser Zahlung, meldete sich der Kunde am 15. Juni 2013, wider­sprach aber in diesem ersten Schreiben nur dem aktuellen Arbeits­preis 2013 und stellte die gefor­derten Abschläge ein. 2014 wieder­holte er seine Vorbe­halte, wider­sprach nun erst auch allen Preis­an­pas­sungen bis zurück ins Jahr 2010 und machte Rückzahlung geltend.

In Hinblick auf die Preis­be­stim­mungen selbst hatte der Kunde den richtigen Riecher: Sie erwiesen sich wegen Verstoß gegen § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV  als unwirksam (BGH, Urt. v. 18.12.2019, Az.: VIII ZR 209/18). Doch für welche Zeiträume musste nun der Versorger Geld zurück­zahlen? Der BGH bleibt in seiner Entscheidung zunächst bei den bewährten drei Jahren. Dies stützt er auf ergän­zende Vertrags­aus­legung gemäß §§ 157, 133 BGB, da es immer dann, wenn eine Preis­gleit­klausel unwirksam ist, eine ausfül­lungs­be­dürftige  Lücke gebe. Damit war klar: Preis­an­pas­sungen für 2011, 2012 und 2013 hatte der Kunde 2014 recht­zeitig wider­sprochen. Doch was war mit der Preis­an­passung 2010? Der Versorger argumen­tierte, dass dieser Preis­an­passung 2014 zu spät wider­sprochen worden war. Zu diesem Zeitpunkt war die Preis­gleitung 2010 ja mehr als drei Jahre her. 2013 dagegen war der Dreijah­res­zeitraum zwar noch nicht verstrichen, aber der Kunde hatte nur den aktuellen Preisen 2013 wider­sprochen, nicht der Preis­an­passung drei Jahre zuvor.

Dieses Argument überzeugte den 8. Senat indes nicht. Nach Ansicht der Richter reicht es, dass wider­sprochen wurde. Die Begründung des Wider­spruchs sei gleich­gültig, es sei auch unerheblich, ob nicht nur aktuelle, sondern auch frühere Preis­er­hö­hungen beanstandet würden. Dies aller­dings ist mindestens überra­schend. Der Senat meint, dass es reiche, „dass der Kunde dem Energieversorger gegenüber zum Ausdruck bringt, er beanstande den derzeit gefor­derten (aktuellen) Preis der Höhe nach.“. Dies stützt er auf die ergän­zende Verrags­aus­legung, der er bereits die Begrenzung auf drei Jahre entnommen hat. Im Ergebnis reicht also irgendein Widerspruch.

Paragraf, Waage, Recht, Gesetz, Justiz, Gerechtigkeit

Uns nimmt dieser Gedan­kengang letztlich nicht mit. Ergän­zende Vertrags­aus­le­gungen sind als Ausdruck dessen, was Parteien geregelt hätten, immer auch ein Stück weit speku­lativ. Aber  wenn ein Kunde ganz klar zum Ausdruck gebracht hat, was er warum bemängelt, ist aus unserer Sicht schon das Bestehen einer ausfül­lungs­be­dürf­tigen Lücke fraglich. Doch wer sind wir, wenn Karlsruhe bereits gesprochen hat: Unter­nehmen müssen sich darauf einstellen, dass jede Form von Wider­spruch gegen Preise sich auf jede Preis­an­passung in den letzten drei Jahren bezieht (Miriam Vollmer).

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2021-08-02T17:35:42+02:0030. Juli 2021|Gas, Strom, Vertrieb, Wärme|

A letzte Watschn? Autobahnreform

Autobahn mit Umleitungsspur wegen Baustelle

Autobahn­reform: Verfas­sungs­recht­liche Baustelle?

Eigentlich wollten wir heute wieder ein Wahlpro­gramm in Sachen Verkehrs­wende vorstellen und die CSU wäre dran gewesen. Aber dann kam uns eine andere tages­ak­tuelle Meldung dazwi­schen. Laut einem Gutachten des wissen­schaft­lichen Dienstes des Bundestags ist die von Bundes­ver­kehrs­mi­nister Andreas Scheuer (CSU) Anfang diesen Jahres durch­ge­führte Reform der Autobahn­ver­waltung verfassungswidrig.

An ihren Früchten sollt ihr sie erkennen, heißt es und bei Andi Scheuer, dem glück­losen Verkehrs­mi­nister, ist die Sache ziemlich eindeutig: Selbst wenn jemand das verkehrs­po­li­tische Programm der CSU vollkommen überzeugend finden sollte. Es bestehen erfah­rungs­gemäß erheb­liche Zweifel, ob dieser Minister in der Lage ist, die von ihm und seiner Partei verfolgten Ziele effektiv und rechts­konform zu erreichen. Das bringt weder den motori­sierten Indivi­du­al­verkehr noch für die von ihm ohnehin eher vernach­läs­sigte Verkehrs­wende voran.

Ob es um die geplante Pkw-Maut ging, um die StVO-Reform oder jetzt die Autobahn­reform. Jedes Mal waren Heerscharen von teuren Beratern im Spiel, jedes Mal gab es voraus­sehbare Rechts­pro­bleme oder unver­zeih­liche recht­liche Pannen, kostspielige Verzö­ge­rungen und Fehlin­ves­ti­tionen. Trotzdem ist der Minister selbst davon überzeugt, die Sache richtig gut zu machen und ist offenbar voller Enthu­si­asmus, eine weitere Amtszeit zu bestreiten.

Aber zurück zur Bundes­au­to­bahn­ver­waltung. Was ist daran falsch? Durch die Reform sollte die Kompetenz zur Planung und zum Bau von Autobahnen von den Ländern auf den Bund übergehen. Die Idee ist an sich gut. Bisher war die Kompetenz für den Autobahnbau auf die Bundes­länder verteilt, was nachvoll­zieh­ba­rer­weise viel Koope­ra­tions- und Abstim­mungs­bedarf mit sich brachte. Seit Anfang diesen Jahres liegt die Kompetenz grund­sätzlich beim Bund. Oder, wie es auf der Website der Autobahn GmbH des Bundes heißt: „Seit dem 1. Januar 2021 liegt alles in einer Hand: Planung, Bau, Betrieb, Erhalt, Finan­zierung und vermö­gens­mäßige Verwaltung – all das übernimmt nun die Autobahn GmbH des Bundes.“

So weit so gut, aber wie bereits der Bundes­rech­nungshof kriti­siert hatte, sind aufgrund von Koope­ra­ti­ons­ver­trägen doch wieder Planungs­kom­pe­tenzen auf die Länder übertragen worden. Das führt zu einer Misch­ver­waltung, die aus verfas­sungs­recht­licher Sicht proble­ma­tisch ist. Denn Art. 90 Abs. 2 Satz 1 GG ist insoweit eindeutig: Die Verwaltung der Bundes­au­to­bahnen wird in Bundes­ver­waltung geführt. Eine Abwei­chung davon wäre ausnahms­weise für eine Übergangszeit möglich. Aber auf Dauer muss klar sein, wer für was zuständig ist und verant­wortlich gemacht werden kann.

Mag sein, dass manche Politiker klare Verant­wort­lich­keiten scheuen. Aber für die Möglichkeit von Bürgern, Entschei­dungen anzufechten und nicht zuletzt als Grundlage für eine demokra­tische Wahl zwischen klaren Alter­na­tiven, sind sie grund­legend (Olaf Dilling).

 

2021-07-29T10:52:13+02:0029. Juli 2021|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Energie­wende weltweit – Europa­meister Italien?

Nachdem Italien vor wenigen Wochen Fußball-Europa­meister wurde, erscheint es nur passend den Blick noch ein bisschen länger auf dem Land im Süden Europas zu lassen und die dortige Energie­wende etwas näher zu betrachten. Denn wie wir bereits festge­stellt haben, ist Deutschland nicht das einzige Land, welches eine solche betreibt.

Italien ist aufgrund des Super GAUs in Tscher­nobyl bereits 1987 via Volks­ent­schied aus der Atomenergie ausge­treten. Als die Italiener dann gut zwei Jahrzehnte später schließlich zu einem Wieder­ein­tritt bereit waren, ereignete sich die Atomka­ta­strophe in Fukushima, woraufhin bei einem erneuten Volks­ent­scheid knapp 98 % der Wähler gegen einen solchen Wieder­ein­tritt in die Atomenergie stimmten. Seitdem ist Atomkraft in Italien vermutlich Geschichte. Und auch Kohle­kraft ist in Italien bald Schnee von gestern: der Anteil des Kohle­stroms liegt bei unter 10 % und der Austritt ist bereits für die Zeit zwischen 2025 und 2030 angekündigt. Außerdem stammen 34 % des erzeugten Stroms in Italien inzwi­schen aus Erneu­er­baren Energien. Bis zum Jahr 2030 sollen schließlich 55 % der erzeugten Energie durch erneu­erbare Energie­quellen gedeckt werden. Mehr als jedes andere Land deckt Italien seinen Energie­bedarf aus Sonnen­en­ergie: 7,5 Prozent des natio­nalen Verbrauchs kommen aus der Produktion der Sonnen­kol­lek­toren. Was auf den ersten Blick wirklich grün aussieht, verliert auf den zweiten Blick jedoch leider an Glanz, denn: Öl und Gas machen in Italien noch immer einen Anteil von mindestens 50 % am Strommix aus, ein großer Teil dieses Stroms wird impor­tiert. Außerdem befinden sich aktuell 8 Gaskraft­werke im Bau, die jedoch nach ihrer Fertig­stellung Energie nur auf Abruf bereit­stellen sollen, um die Sicherheit der italie­ni­schen Strom­ver­sorgung zu gewähr­leisten, da insbe­sondere der steigende Anteil an erneu­er­baren Energien zu Schwan­kungen in der Strom­ver­sorgung führen kann.

Ein großes Problem in Italien ist der Plastikmüll – sowohl im Meer, als auch an Land. Viele Regionen in Mittel- und Süditalien verfügen über keine Müllver­bren­nungs­an­lagen – geschweige denn über Recycling­ka­pa­zi­täten. Um also Plastik unattrak­tiver zu machen und dadurch einzu­sparen, wollte die italie­nische Regierung bereits Mitte 2020 eine sog. „Plastic Tax“ – eine Besteuerung bestimmter Kunst­stoff-Einweg­pro­dukte – einführen, deren Start jedoch auf den 01. Januar 2022 verschoben wurde. Ab diesem Tag wird eine Steuer in Höhe von 0,45 EUR für 1 kg Primär­kunst­stoff fällig. Ausge­nommen von dieser Abgabe sind Kunst­stoff­ver­pa­ckungen für medizi­nische Artikel sowie biolo­gisch abbaubare Kunst­stoffe. Klingt doch wirklich gut, oder? Die Kritiker einer solchen Plastik­steuer bemängeln, dass eine solche Besteuerung den Anteil schwer oder gar nicht recycel­barer Papier-Kunst­stoff-Verbunde weiter erhöhen wird, da diese weniger Plastik beinhalten und damit auch weniger besteuert werden – obwohl solche Papier-Kunst­stoff­ver­bunde durch­schnittlich 40 % mehr Material benötigt wird.

Nichts­des­to­trotz ist Italien auf einem guten Weg: Der CO2-Ausstoß pro Kopf sank von fast 10 t im Jahr 2008 auf 7,2 t im Jahr 2019. Als Vergleichswert: Der EU-Durch­schnitt lag 2019 bei 8,2 t CO2 pro Kopf. Außerdem will die Regierung 55 Milli­arden EUR in die Hand nehmen, um den Klima­schutz in Italien voran­zu­bringen. Das Geld soll unter anderem als Prämien für dieje­nigen einge­setzt werden, die öffent­liche Verkehrs­mittel anstatt des Autos nutzen oder für Laden­be­sitzer, die Lebens­mittel und Flüssig­keiten verpa­ckungsfrei verkaufen. Außerdem sollen bis 2030 5 Millionen Elektro-Autos auf den italie­ni­schen Straßen unterwegs sein. Auch die notwendige Sanierung von Gebäuden hat die Regierung nicht vergessen: so sollen 110 % der Kosten vom Staat übernommen werden, und zwar mit auf 10 Jahre gestreckten Steuer­ab­schlägen. Außerdem gilt bereits seit einiger Zeit eine „Solar­pflicht“ für Neubauten und bei grund­le­gender Gebäu­de­sa­nierung. So müssen private Gebäude ihren Strom- oder Wärme­bedarf mindestens zu 50 % über Photo­voltaik oder Solar­thermie selbst decken. Bei Gewerbe und Industrie sind es 40 – 80 %.

(Josefine Moritz)