Änderung im EnWG – Neue Regeln für die Versorgungsunterbrechung

Der Gesetz­geber hat am 22. Juni 2021 das „Gesetz zur Umsetzung unions­recht­licher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasser­stoff­netze im Energie­wirt­schafts­recht“ verab­schiedet (wir berich­teten). In diesem Zusam­menhang hat er auch den Vertrieb von Energie außerhalb der Grund­ver­sorgung in Teilen neu oder ausführ­licher als bisher geregelt – so auch das Recht zur Versor­gungs­un­ter­bre­chung wegen Nicht­zahlung des geschul­deten Entgeltes.

Bisher war diese Proble­matik nur für die gesetz­liche Grund­ver­sorgung überhaupt energie­rechtlich geregelt (§ 19 StromGVV / GasGVV – wir berich­teten über die letzten Änderungen). In Sonder­kun­den­ver­trägen ausserhalb der Grund­ver­sorgung muss das Recht zur Unter­bre­chung der Versorgung regel­mäßig im Rahmen der vom Versorger erstellten Liefer­be­din­gungen vertraglich geregelt werden – in der Praxis regel­mäßig unter mehr oder minder unver­än­derter Übernahme der Regelungen aus der GVV. Fehlte eine entspre­chende vertrag­liche Regelung hierzu, musste auf das allge­meine Zurück­be­hal­tungs­recht des § 273 BGB zurück­ge­griffen werden.

Im neuen § 41b Abs 2 EnWG ist nun erstmals für die Belie­ferung von Haushalts­kunden gesetzlich geregelt, dass im Fall einer Versor­gungs­un­ter­bre­chung dem Kunden 4 Wochen vor der Unter­bre­chung Möglich­keiten zur Abwendung aufge­zeigt werden müssen. Das Gesetz nennt hierzu beispielhaft Hilfs­an­gebote zur Abwendung einer Versor­gungs­un­ter­bre­chung wegen Nicht­zahlung, Voraus­zah­lungs­systeme, Infor­ma­tionen zu Energie­audits, Infor­ma­tionen zu Energie­be­ra­tungs­diensten, alter­native Zahlungs­pläne verbunden mit einer Stundungs­ver­ein­barung, Hinweis auf staat­liche Unter­stüt­zungs­mög­lich­keiten der sozialen Mindest­si­cherung oder eine Schuldnerberatung.

Der Gesetz­geber regelt damit nicht direkt das Recht zur Versor­gungs­un­ter­bre­chung, sondern setzt dieses Recht mehr oder minder voraus und verknüpft es mit der neuen Pflicht, dem Schuldner Lösungs­mög­lich­keiten aufzu­zeigen. Entspre­chende regelungen in den AGB des versorgers sind damit nicht überflüssig geworden, müssen aber mit den neuen Vorgaben des EnWG harmo­nieren. (Christian Dümke)

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