#FitFor55: Was steht im Entwurf der RED III?
In dieser Woche steht unser Blog ganz im Zeichen des „fit for 55“ Maßnahmenpaketes der EU-Kommission. Gestern ging es um die Zukunft des Emissionshandels, heute haben wir uns die Vorschläge zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) angesehen.
Im Rahmen der RED III soll die Zielvorgabe für die Erzeugung von Energie aus regenerativen Quellen in der EU auf 40 % bis zum Jahr 2030 erhöht werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass der Einsatz von Strom aus erneuerbaren Quellen in einem angemessenen Tempo zunimmt, um der steigenden Nachfrage gerecht zu werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten einen Rahmen schaffen, der marktkompatible Mechanismen umfasst, um verbleibende Hindernisse für sichere und angemessene Stromsysteme, die für einen hohen Anteil erneuerbarer Energien geeignet sind, sowie Speicheranlagen, die vollständig in das Stromsystem integriert sind, zu beseitigen. Dieser Rahmen soll insbesondere verbleibende Hindernisse beseitigen
Da zu komplexe und zu lange Verwaltungsverfahren ein wesentliches Hindernis für den Einsatz erneuerbarer Energien darstellen, sollte die Kommission geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten über gestraffte und effiziente Verwaltungsverfahren verfügen.
Im Bereich der Offshore-Energieerzeugung sollen die Mitgliedstaaten zunehmend die Möglichkeit in Betracht ziehen, die Offshore-Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen mit Übertragungsleitungen, die mehrere Mitgliedstaaten miteinander verbinden, in Form von Hybridprojekten oder zu einem späteren Zeitpunkt in Form eines stärker vermaschten Netzes zu kombinieren. Dadurch könnte Strom in verschiedene Richtungen fließen, wodurch der sozioökonomische Wohlstand maximiert, die Infrastrukturausgaben optimiert und eine nachhaltigere Nutzung dieser Flächen ermöglicht würde.
Da Fachkräftemangel die Energiewende ausbremse sollten die Mitgliedstaaten mit den Sozialpartnern und den Gemeinschaften für erneuerbare Energien zusammenarbeiten, um die erforderlichen Fähigkeiten zu antizipieren. Es sollte eine ausreichende Anzahl qualitativ hochwertiger Schulungsprogramme und Zertifizierungsmöglichkeiten zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Installation und des zuverlässigen Betriebs unterschiedlichster erneuerbarer Heiz- und Kühlsysteme bereitgestellt und so gestaltet werden, dass die Teilnahme an solchen Schulungsprogrammen und Zertifizierungssystemen attraktiv ist.
Da Herkunftsnachweise ein wichtiges Instrument zur Verbraucherinformation sowie zur weiteren Verbreitung von Strombezugsverträgen aus erneuerbaren Quellen seien, sollten alle Erzeuger erneuerbarer Energien unbeschadet der Bestimmungen der Mitgliedstaaten einen Herkunftsnachweis erhalten können.
Bei der Berechnung des Anteils erneuerbarer Energien in einem Mitgliedstaat sollten erneuerbare Kraftstoffe nicht biologischen Ursprungs in dem Sektor gezählt werden, in dem sie verbraucht werden (Strom, Wärme und Kälte oder Verkehr). Um Doppelzählungen zu vermeiden, sollte der zur Herstellung dieser Kraftstoffe verwendete erneuerbare Strom nicht angerechnet werden. Dies würde zu einer Harmonisierung der Bilanzierungsregeln für diese Kraftstoffe in der gesamten Richtlinie führen, unabhängig davon, ob sie zum Gesamtziel für erneuerbare Energien oder zu einem Teilziel gezählt werden.