#FitFor55: Was steht im Entwurf der RED III?

In dieser Woche steht unser Blog ganz im Zeichen des „fit for 55“ Maßnahmenpaketes der EU-Kommission. Gestern ging es um die Zukunft des Emissionshandels, heute haben wir uns die Vorschläge zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) angesehen.

Im Rahmen der RED III soll die Zielvorgabe für die Erzeugung von Energie aus regenerativen Quellen in der EU auf 40 % bis zum Jahr 2030 erhöht werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass der Einsatz von Strom aus erneuerbaren Quellen in einem angemessenen Tempo zunimmt, um der steigenden Nachfrage gerecht zu werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten einen Rahmen schaffen, der marktkompatible Mechanismen umfasst, um verbleibende Hindernisse für sichere und angemessene Stromsysteme, die für einen hohen Anteil erneuerbarer Energien geeignet sind, sowie Speicheranlagen, die vollständig in das Stromsystem integriert sind, zu beseitigen. Dieser Rahmen soll insbesondere verbleibende Hindernisse beseitigen
Da zu komplexe und zu lange Verwaltungsverfahren ein wesentliches Hindernis für den Einsatz erneuerbarer Energien darstellen, sollte die Kommission geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten über gestraffte und effiziente Verwaltungsverfahren verfügen.

Im Bereich der Offshore-Energieerzeugung sollen die Mitgliedstaaten zunehmend die Möglichkeit in Betracht ziehen, die Offshore-Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen mit Übertragungsleitungen, die mehrere Mitgliedstaaten miteinander verbinden, in Form von Hybridprojekten oder zu einem späteren Zeitpunkt in Form eines stärker vermaschten Netzes zu kombinieren. Dadurch könnte Strom in verschiedene Richtungen fließen, wodurch der sozioökonomische Wohlstand maximiert, die Infrastrukturausgaben optimiert und eine nachhaltigere Nutzung dieser Flächen ermöglicht würde.

Da Fachkräftemangel die Energiewende ausbremse sollten die Mitgliedstaaten mit den Sozialpartnern und den Gemeinschaften für erneuerbare Energien zusammenarbeiten, um die erforderlichen Fähigkeiten zu antizipieren. Es sollte eine ausreichende Anzahl qualitativ hochwertiger Schulungsprogramme und Zertifizierungsmöglichkeiten zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Installation und des zuverlässigen Betriebs unterschiedlichster erneuerbarer Heiz- und Kühlsysteme bereitgestellt und so gestaltet werden, dass die Teilnahme an solchen Schulungsprogrammen und Zertifizierungssystemen attraktiv ist.

Da Herkunftsnachweise ein wichtiges Instrument zur Verbraucherinformation sowie zur weiteren Verbreitung von Strombezugsverträgen aus erneuerbaren Quellen seien, sollten alle Erzeuger erneuerbarer Energien unbeschadet der Bestimmungen der Mitgliedstaaten einen Herkunftsnachweis erhalten können.

Bei der Berechnung des Anteils erneuerbarer Energien in einem Mitgliedstaat sollten erneuerbare Kraftstoffe nicht biologischen Ursprungs in dem Sektor gezählt werden, in dem sie verbraucht werden (Strom, Wärme und Kälte oder Verkehr). Um Doppelzählungen zu vermeiden, sollte der zur Herstellung dieser Kraftstoffe verwendete erneuerbare Strom nicht angerechnet werden. Dies würde zu einer Harmonisierung der Bilanzierungsregeln für diese Kraftstoffe in der gesamten Richtlinie führen, unabhängig davon, ob sie zum Gesamtziel für erneuerbare Energien oder zu einem Teilziel gezählt werden.

(Christian Dümke)

2021-07-20T17:40:30+02:0020. Juli 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

#FitFor55: Was wird aus dem ETS?

Von ursprünglich 40% Minderung bis 2030 gegenüber dem Jahr 1990 hat die EU ihr Klimaziel im Dezember 2020 auf 55% verschärft. Klar, dass der bis dato geltende rechtliche Rahmen nun auch einer Nachbesserung bedarf. Hier liegt nun seit Mittwoch, dem 14. Juli 2021, ein ganzes Paket der Kommission auf dem Tisch. Wir stellen die wesentlichen Inhalte und ihre Konsequenzen in loser Folge vor.

Wie es mit dem EU-Emissionshandel weitergehen soll, war schon im Vorfeld teilweise durchgesickert. Nun liegt der Vorschlag der Kommission auf dem Tisch. Geht es nach der Brüsseler Behörde, so stehen der europäischen Industrie und den großen, fossilen Kraftwerksanlagen harte Zeiten bevor: Der Löwenanteil der zusätzlichen Minderungen soll von den emissionshandelspflichtigen Anlagen erbracht werden. Statt – wie bisher – Emissionen bis 2030 um 43% gg. 2005 zu senken, soll nun von den rund 10.000 ETS-Anlagen in der EU um 62% gg. 2005 gemindert werden. 2050 soll der Emissionshandel dann enden: In diesem Jahr soll die Menge der in Umlauf gebrachten Emissionsberechtigungen die Nulllinie erreichen. Die europäische Industrie hat also nicht mehr ganz 30 Jahre Zeit, sich vollständig zu dekarbonisieren. Dabei wird der Emissionshandel weiter wachsen, denn auch die Seeschifffahrt soll einbezogen werden.

Die Verschärfung des Minderungsziels wird in einer steileren Abschmelzung des Budgets abgebildet: Die insgesamt pro Jahr in Umlauf gebrachte Zertifikatmenge sinkt nicht mehr wie aktuell um “nur” 1,6% pro Jahr, sondern um 4,2%. Dabei wird ab 2021 gerechnet. Gleichzeitig wird die Marktstabilitätsreserve reformiert und die Umlaufmenge auch auf diesem Wege faktisch knapp gehalten.

Bagger, Braunkohle, Tagebau, Schaufelradbagger, Riesen

Nicht überraschend: Die Kommission will nicht nur die Gesamtmenge verringern. Sondern auch die kostenlosen Zuteilungen auch für die energieintensive Industrie auslaufen lassen. Immerhin, der Entwurf sieht Nullzuteilungen nun erst 2036 vor. Von 2026 an bis 2036 soll dies über eine jährliche Kürzung der Zuteilungen um jeweils weitere 10% abgewickelt werden.

Die Benchmarks als Basis der Zuteilung werden künftig um jährlich maximal 2,5% statt 1,6% gekürzt. Schon bald sind die Zertifikate also faktisch nur noch symbolisch, Unternehmen müssen also mit erheblichen Mehrkosten rechnen, zumal die Zertifikate wegen des steilen Minderungspfades nun sehr schnell erheblich teurer werden.

Diese steigenden Preise werden – und sollen – in erhöhte Produkpreise münden. Anders als in der Vergangenheit will die Kommission aber die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie nicht über höhere Zuteilungen schützen, sondern über einen Grenzsteuerausgleich (hierzu detailliert demnächst).

Was bedeutet das nun für Praxis? Vor allem eins: Die ETS-Kosten steigen schnell und steil. Wer bisher nicht mit EUA kalkuliert hat, muss dies schleunigst nachholen. Jeder Anlagenbetreiber sollte seine Beschaffungsstrategie anpassen. Auch auf Investorenseite sind Anlagenstrategien an die veränderte Lage zu adaptieren: Hier geht es nicht mehr um “ein bisschen mehr vom Gleichen”. Fast 20% mehr Minderung bis 2030 sind ein vertabler Gamechanger. Zwar ist das Paket noch längst nicht verhandelt. Zumindest kleinere Änderungen sind noch durchaus möglich und wahrscheinlich. Doch da 15% mehr Minderung ja nicht vom Himmel fallen werden, ist ein echtes Zurückrudern der KOM unwahrscheinlich. Gleichwohl: Sich in die laufende Konsultation einzubringen, ist sinnvoll (Miriam Vollmer).

Sie wollen mehr über die Reform des EU ETS erfahren? Wir schulen per Webinar am 6. September 2021, 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr. EUR 150 zzgl. USt. Infos und Anmeldung finden Sie hier oder per E‑Mail an office@re-rechtsanwaelte.de.

2021-07-26T20:48:43+02:0020. Juli 2021|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt|