In dieser Woche steht unser Blog ganz im Zeichen des „fit for 55“ Maßnah­men­pa­ketes der EU-Kommission. Gestern ging es um die Zukunft des Emissi­ons­handels, heute haben wir uns die Vorschläge zur Änderung der Erneu­erbare-Energien-Richt­linie (RED III) angesehen.

Im Rahmen der RED III soll die Zielvorgabe für die Erzeugung von Energie aus regene­ra­tiven Quellen in der EU auf 40 % bis zum Jahr 2030 erhöht werden. Die Mitglied­staaten sollten daher sicher­stellen, dass der Einsatz von Strom aus erneu­er­baren Quellen in einem angemes­senen Tempo zunimmt, um der steigenden Nachfrage gerecht zu werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitglied­staaten einen Rahmen schaffen, der markt­kom­pa­tible Mecha­nismen umfasst, um verblei­bende Hinder­nisse für sichere und angemessene Strom­systeme, die für einen hohen Anteil erneu­er­barer Energien geeignet sind, sowie Speicher­an­lagen, die vollständig in das Strom­system integriert sind, zu besei­tigen. Dieser Rahmen soll insbe­sondere verblei­bende Hinder­nisse beseitigen
Da zu komplexe und zu lange Verwal­tungs­ver­fahren ein wesent­liches Hindernis für den Einsatz erneu­er­barer Energien darstellen, sollte die Kommission geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicher­zu­stellen, dass die Mitglied­staaten über gestraffte und effiziente Verwal­tungs­ver­fahren verfügen.

Im Bereich der Offshore-Energie­er­zeugung sollen die Mitglied­staaten zunehmend die Möglichkeit in Betracht ziehen, die Offshore-Energie­er­zeugung aus erneu­er­baren Quellen mit Übertra­gungs­lei­tungen, die mehrere Mitglied­staaten mitein­ander verbinden, in Form von Hybrid­pro­jekten oder zu einem späteren Zeitpunkt in Form eines stärker vermaschten Netzes zu kombi­nieren. Dadurch könnte Strom in verschiedene Richtungen fließen, wodurch der sozio­öko­no­mische Wohlstand maximiert, die Infra­struk­tur­aus­gaben optimiert und eine nachhal­tigere Nutzung dieser Flächen ermög­licht würde.

Da Fachkräf­te­mangel die Energie­wende ausbremse sollten die Mitglied­staaten mit den Sozial­partnern und den Gemein­schaften für erneu­erbare Energien zusam­men­ar­beiten, um die erfor­der­lichen Fähig­keiten zu antizi­pieren. Es sollte eine ausrei­chende Anzahl quali­tativ hochwer­tiger Schulungs­pro­gramme und Zerti­fi­zie­rungs­mög­lich­keiten zur Gewähr­leistung der ordnungs­ge­mäßen Instal­lation und des zuver­läs­sigen Betriebs unter­schied­lichster erneu­er­barer Heiz- und Kühlsysteme bereit­ge­stellt und so gestaltet werden, dass die Teilnahme an solchen Schulungs­pro­grammen und Zerti­fi­zie­rungs­sys­temen attraktiv ist.

Da Herkunfts­nach­weise ein wichtiges Instrument zur Verbrau­cher­infor­mation sowie zur weiteren Verbreitung von Strom­be­zugs­ver­trägen aus erneu­er­baren Quellen seien, sollten alle Erzeuger erneu­er­barer Energien unbeschadet der Bestim­mungen der Mitglied­staaten einen Herkunfts­nachweis erhalten können.

Bei der Berechnung des Anteils erneu­er­barer Energien in einem Mitglied­staat sollten erneu­erbare Kraft­stoffe nicht biolo­gi­schen Ursprungs in dem Sektor gezählt werden, in dem sie verbraucht werden (Strom, Wärme und Kälte oder Verkehr). Um Doppel­zäh­lungen zu vermeiden, sollte der zur Herstellung dieser Kraft­stoffe verwendete erneu­erbare Strom nicht angerechnet werden. Dies würde zu einer Harmo­ni­sierung der Bilan­zie­rungs­regeln für diese Kraft­stoffe in der gesamten Richt­linie führen, unabhängig davon, ob sie zum Gesamtziel für erneu­erbare Energien oder zu einem Teilziel gezählt werden.

(Christian Dümke)