Achtung, Anschluss­leistung: Der (wohl) neue § 3 AVBFernwärmeV

Nicht immer, aber meistens haben Verträge über die Belie­ferung mit Fernwärme zwei Kompo­nenten: Die Kundschaft zahlt zum einen die tatsächlich gelie­ferte Wärme. Zum anderen wird die Anschluss­leistung vergütet, also die Wärme­menge, die der Versorger für diesen Abnehmer bereithält.

Bis jetzt galt dabei: Wenn der Kunde die Anschluss­leistung verringern möchte, hat er nur dann Anspruch auf eine Vertrags­än­derung, soweit er nach § 3 S. 2 AVBFern­wärmeV den Wärme­bedarf unter Nutzung regene­ra­tiver Energie­quellen decken will. Rechts­tech­nisch hat der Verord­nungs­geber damit hier einen Unterfall der „Störung der Geschäfts­grundlage“ nach § 313 Abs. 1 BGB geregelt.

Diese bisher geltende Regelung will der Bundesrat nun ändern. Am 25. Juni 2021 hat er einen neuen § 3 AVBFern­wärmeV beschlossen. Dessen neuer Absatz 1 räumt nun erstmals Kunden das Recht ein, begrün­dungslos einmal jährlich die Wärme­leistung bis zu 50% zu reduzieren. Dies soll ganz kurzfristig möglich sein, nämlich mit nur vier Wochen Frist zum Monatsende. Sofern der Kunde die bisher bezogene Fernwärme durch erneu­erbare Energien ersetzen will und dies nachweist, kann er auch mehr als 50% der Anschluss­leistung verringern. 

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Diese Regelung kommt den Anschluss­nehmern weit entgegen. Er kann praktisch jederzeit den Inhalt des für zehn Jahre abgeschlos­senen Wärme­lie­fer­ver­trags abändern. Für den Versorger dagegen ist diese Regelung ein Problem. Denn anders als bei anderen Gütern ist es nicht mit der Anpassung der Leistungen getan, die er von Vorlie­fe­ranten bezieht. Der Versorger unterhält regel­mäßig eine Infra­struktur, die aus langfristig finan­zierten Wärme­er­zeugern und Leitungs­netzen besteht. Das Anpas­sungs­recht, das der Bundesrat nun einge­führt hat, muss also als neuar­tiges Absatz­risiko in seine Preis­kal­ku­lation eingehen. 

Bislang ist noch keine Äußerung der Bundes­re­gierung veröf­fent­licht worden, wie sie mit diesem Beschluss umgeht. Da Teile des Beschlusses des Bundesrats aus gemein­schafts­recht­lichen Gründen dringend umgesetzt werden müssen, sollten sich Versorger aber darauf einstellen, dass ihre Langfrist­planung künftig erhöhten Risiken unter­liegt (Miriam Vollmer).

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