Fernwärme: Achtung – Veröffentlichungspflichten!
Wir erinnern uns: Das Bundeswirtschaftsministerium hatte kurz vor Toresschluss der Legislaturperiode noch versucht, mit einem hastigen Verordnungsentwurf die Energieeffizienzrichtlinie (EED) und die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) auch für den Bereich Fernwärme umzusetzen (hierzu hier). Doch der am 25. Juni 2021 befasste Bundesrat hatte sich für eine ganze Reihe von Änderungen ausgesprochen. Die Bundesregierung wird hier mit einiger Wahrscheinlichkeit nachgeben, denn die Umsetzungspflichten drängen.
Besonders wichtig, aber bisher kaum diskutiert: Der Bundesrat hat einen neuen § 1a AVBFernwärmeV beschlossen, ohne den er dem Paket nicht zustimmen will. Hier soll es künftig heißen:
„(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat in leicht zugänglicher und allgemein verständlicher Form in jeweils aktueller Fassung seine allgemeinen Versorgungsbedingungen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen, Preisanpassungsklauseln und Preiskomponenten, sowie eindeutige Verweise auf die Quellen verwendeter Indizes und Preislisten barrierefrei im Internet zu veröffentlichen.
(2) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat zudem Informationen über die Netzverluste in MWh/a als Differenz zwischen der Wärme-Netzeinspeisung und der nutzbaren Wärmeabgabe im Internet in leicht zugänglicher und allgemein verständlicher Form zu veröffentlichen. Die Wärmeabgabe entspricht der vom Kunden und vom Ver-sorger für eigene Einrichtungen entnommenen Wärme.“
Bisher veröffentlichen längst nicht alle Versorger Versorgungsbedingungen samt Preisblättern im Netz. Die meisten Unternehmen haben zwar nichts zu verstecken, schließlich sind die Verträge keine Staatsgeheimnisse und vor Ort meistens allgemein bekannt. Doch gerade weil die Neuregelung ohne Übergangsfristen in Kraft treten soll, sollten Unternehmen sorgfältig darauf achten, ob und wann sie ihren Internetauftritt ändern müssen und sich auf die anstehende Änderung vorbereiten, um sich nicht angreifbar zu machen.