Exkursion: Grüner Wasser­stoff im Regelungs­la­by­rinth von EnWG und EEG

Grüner Wasser­stoff ist ein Rohstoff der Zukunft, davon geht jeden­falls der Gesetz­geber fest aus und hat daher in letzter Zeit viele neue Regelungen zu diesem Thema erlassen. Wir berich­teten. Das Tückische daran ist, dass der Gesetz­geber mit den Begriff­lich­keiten unter­schiedlich umgeht, was bei schneller Betrachtung häufig zu Verwirrung oder Fehlschlüssen führen kann.

Folgen Sie uns daher in das Regelungs­la­by­rinth und weichen Sie besser nicht vom Pfad ab.

 

Wasser­stoff der durch Elektrolyse gewonnen wurde, bei der unter Einsatz von elektri­scher Energie Wasser in Sauer­stoff und Wasser­stoff aufge­spalten wurde, gilt rechtlich als Biogas im Sinne des EnWG (§ 3 Nr. 10f EnWG) – sofern der zur Erzeugung einge­setzte Strom „nachweislich weit überwiegend aus erneu­er­baren Energie­quellen im Sinne der Richt­linie 2009/28/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) stammen“. Das bedeutet, sämtliche Regelungen des EnWG, die sich auf Biogas beziehen, gelten grund­sätzlich auch für diesen „grünen“ Wasserstoff.

Daneben enthält das EnWG in seiner neuesten Fassung jetzt auch zahlreiche neue Regelungen, die sich konkret mit Wasser­stoff befassen (§ 28j – 28 q EnWG – Regulierung von Wasser­stoff­netzen), ohne dass hierfür erfor­derlich ist, dass es sich um speziell „grünen Wasser­stoff“ handeln müsste.

Wasser­stoff spielt aber nicht nur im EnWG eine Rolle, sondern ist auch Regelungs­ge­gen­stand des EEG und zugehö­riger Rechts­ver­ord­nungen. Wie bisher schon beim Zusam­men­spiel von EnWG und EEG gilt es zu beachten, dass beide Geset­zes­systeme zwar durchaus mitein­ander korre­spon­dieren, aber stellen­weise auch abwei­chende Defini­tionen und Anfor­de­rungen zu Grunde legen. So ist „Biogas“ im EEG abwei­chend vom EnWG definiert als „ jedes Gas, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse gewonnen wird“ (§ 3 Nr. 11 EEG). Das hat zur Folge, dass „grüner Wasser­stoff“ zwar als „Biogas“ im Sinne des EnWG, aber nicht des EEG gilt.

Das EEG wiederum kennt Wasser­stoff durchaus auch, denn für strom­kos­ten­in­tensive Unter­nehmen auf dem Gebiet der Wasser­stoff­her­stellung ist die EEG-Umlage nach § 64a EEG begrenzt und der für die Herstellung von „Grünem Wasser­stoff“ einge­setzte Strom ist gem. § 69b EEG sogar vollständig von der EEG Umlage befreit. In § 69b EnWG wird dabei explizit von „Grünem Wasser­stoff“ gesprochen – ohne dass im EEG überhaupt definiert wäre, wann rechtlich „Grüner Wasser­stoff“ vorliegt. Dies soll sich aus einer zugehö­rigen Rechts­ver­ordnung ergeben, deren Erlass in § 93 EEG als Ermäch­ti­gungs­grundlage vorge­sehen ist.

In der zugehö­rigen Erneu­erbare-Energien-Verordnung (EEV) wurde daher am 19. Juli 2021 durch die „Verordnung zur Umsetzung des Erneu­erbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energie­recht­licher Vorschriften“ der Abschnitt 3b ergänzt, der sich in den §§ 12 h – 12 l explizit mit den Anfor­de­rungen an „Grünen Wasser­stoff“ im Sinne des EEG befasst. Welche Anfor­de­rungen erfüllt sein müssen, damit es sich um „Grünen Wasser­stoff“ im Sinne des EEG handelt, ist dabei in § 12i EEV ausführlich geregelt. Die dortigen Anfor­de­rungen gehen über die des EnWG weit hinaus.

Daraus ergibt sich derzeit folgende Syste­matik zum Wasserstoff:

  • Jede Art von Wasser­stoff unter­fällt den allge­meinen Regelungen für Wasser­stoff und Wasser­stoff­netze im EnWG.
  • Wasser­stoff der unter überwie­gendem Einsatz von erneu­er­barer Energie­quellen herge­stellt wurde, gilt zusätzlich auch als „Biogas“ im Sinne des EnWG, aber nicht als Biogas im Sinne des EEG!
  • Wasser­stoff der die beson­deren Anfor­de­rungen des § 12i EEV erfüllt, gilt als „Grüner Wasser­stoff“ im Sinne des EEG
  • Grüner Wasser­stoff“ im Sinne des EEG ist kein Biogas im Sinne des EEG, aber Biogas im Sinne des EnWG.

Haben wir Sie jetzt ausrei­chend verwirrt? Das ist nicht unsere Schuld, wenden Sie sich an den Gesetz­geber Ihres Vertrauens – bei Fragen aber auch gerne an uns.

(Christian Dümke)