Hochsitze als Hütten
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich festgestellt, dass es sich bei Hochsitzen um Hütten im Sinne des Strafgesetzbuchs handelt. Genau genommen geht es um § 306 I Nr. 1 StGB, denn geprüft wurden Brandstifungen durch einen radikalen Tierschützer. Durch diese Einstufung drohen nun dieser Form des Vandalismus empfindliche Freiheitsstrafen. Zumindest wenn auch der umliegende Wald betroffen war, wäre auch aus diesem Grund Brandstiftung einschlägig, nach § 306d StGB auch für den Fall, dass bezüglich des Waldes „nur“ fahrlässig gehandelt wurde.
Hochsitze sind jedoch auch aus anderen Gründen rechtlich von Belang. Und zwar stellt sich die Frage, wann und wo Hoch- oder Ansitze unter bau- und eigentumsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig sind. In manchen Wäldern finden sich zahlreiche Hochsitze, mitunter in unterschiedlichen Verfallsstadien. Da stellt sich dann die Frage, ob frei nach dem Jäger aus Kurpfalz, also gleich wie es ihm gefällt, gebaut werden darf.
Grundsätzlich sind Bauvorhaben im Außenbereich nur ausnahmsweise zulässig. Hochsitze gelten aber als für die Jagdausübung unerlässliche bauliche Einrichtungen, die daher gemäß § 35 BauGB zulässig sind, jedenfalls solange sie das Landschaftsbild nicht verunstalten und keine Naturschutzbelange entgegenstehen. Auch die Landesbauordnungen nehmen Hochsitze in der Regel vom Genehmigungserfordernis aus.
Eine andere Frage ist natürlich die Mitsprache von Grundeigentümern: Die regelt sich nach den Landesjagdgesetzen: In Rheinland-Pfalz beispielsweise darf der Jagdausübungsberechtigte auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere Anlagen wie Futterplätze, Ansitze und Jagdhütten nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers errichten. Allerdings muss der Eigentümer zustimmen, wenn ihm die Duldung der Anlage zugemutet werden kann und er eine angemessene Entschädigung erhält, so § 20 Abs. 1 Landesjagdgesetz Rheinland–Pfalz. Unklar ist nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, ob dies nach deutschem Jagdrecht auch bei Eigentümern gilt, welche die Jagd grundsätzlich aus ethischen Erwägungen ablehnen. Denn das BVerwG hatte in dieser Entscheidung die Rechte der Jagdverweigerer gestärkt.
Für die Eigentümer, im Wald auch oft auch die örtlichen Kommunen, heißt das auf jeden Fall jedoch, dass nur in eng umrissenen Grenzen Möglichkeiten bestehen, sich gegen den Bau von Hochsitzen zur Wehr zu setzen. Wenn aber touristische oder naturschutzbezogene Belange entgegenstehen, kann die Duldung unter Umständen nicht zumutbar sein. Dies ist dann im Einzelfall unter Abwägung der jeweiligen Belange zu prüfen (Olaf Dilling).