Redispatch 2.0: Was ist neu für EEG- und KWK-Anlagen?

In wenigen Tagen geht es los: Der in der Novelle des Netzausbau-Beschleunigungsgesetzes (NABEG) von 2019 vorgesehene Redispatch 2.0 soll ab dem 1. Oktober 2021 die Stabilität der Stromnetze weiter verbessern, unter anderem, weil der Ausbau der Übertragungsnetze stottert, während der Strom aus volatil erzeugenden EE-Anlagen zunimmt. Während bisher nur relativ große konventionelle Erzeugungsanlagen und Übertragungsnetzbetreiber in die stabilitätsbezogene Steuerung der Kraftwerkseinsatzplanung über “Kraftwerkspärchen” eingebunden waren, ändert sich dies künftig: “Neu” im Redispatch 2.0 sind die Verteilnetzbetreiber (hierzu demnächst hier mehr). Aber auch viele Anlagenbetreiber sind erstmals Adressaten von Maßnahmen nach den §§ 13, 13a und 14 EnWG. Details regeln drei Festlegungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) (BK6-20-059, BK6-20-060 und BK6-20-061).

Für die bisher nicht erfassten Anlagen löst Redispatch 2.0 das bisherige Einspeisemanagement ab. Redispatch 2.0 hat also deutlich mehr Adressaten als bisher. Erfasst sind künftig alle Stromerzeugungsanlagen von 100 kW elektrische Leistung an. Anlagen, die Erneuerbare Energien verwenden, sind nun ebenfalls ins Redispatch einbezogen wie KWK-Anlagen auch. Anlagen, die durch einen Netzbetreiber gesteuert werden können, sind sogar unabhängig von ihrer Leistung einbezogen.

Die neu erfassten EEG- und KWK-Anlagen verlieren also neben der Umstellung des Abrufs entlang der Vortagsprognosen den bisher geltenden Vorteil, immer erst dann abgeregelt zu werden, wenn Redispatchmaßnahmen nicht gegriffen haben. Doch auch innerhalb des Redispatch 2.0 sind sie privilegiert: Auf KWK-Anlagen wird erst zurückgegriffen, wenn die Abregelung fünfmal günstiger ist als bei Zugriff auf eine konventionele Anlage. Für EEG-Anlagen gilt das sogar erst dann, wenn der Zugriff zehnmal günstiger ist. Doch gleichwohl bleibt festzuhalten: Die Privilegierung von EEG-Anlagen im Vergleich EinsMan vs. Resdispatch 2.0 nimmt deutlich ab, was sich auch an der Ausfallvergütung zeigt: Während bisher der Netzbetreiber die entgangenen Einnahmen komplett ausgezahlt hat, wird nun nur noch die Marktprämie vom Netzbetreiber gezahlt. Um den Rest muss sich der Anlagenbetreiber selbst kümmern und sich vertraglich die an den Direktvermarkter geflossenen Börsenerlöse für die Ausfallarbeit sichern. Hier besteht Konfliktpotential.

Windräder, Strommast, Weinberg, Landschaft

Für die Anlagenbetreiber ergeben sich aus den neuen Regelungen zusätzliche Handlungsverpflichtungen. Sie müssen zunächst entweder selbst als Einsatzverantwortlicher (EIV) und Betreiber der technischen Ressource (BTR) fungieren oder schalten einen oder mehrere Dienstleister ein. Handelt es sich um EEG-Anlagenbetreiber in der Direktvermarktung, so mussten sie die Vertragslage mit dem Direktvermarkter anpassen und einige Entscheidungen treffen, wie etwa die Bestimmung der Abrechnungsvariante für die Ausfallarbeit, die Zuordnung zum Prognosemodell oder zum Planwertmodell, die Entscheidung, ob der Anlagenbetreiber selbst regelt (Aufforderungsfall) oder die Regelung durch den Netzbetreiber duldet (Duldungsfall) und die Sicherstellung der Datenverfügbarkeit. Insgesamt steigen die Anforderungen an den Datenaustausch, weil Stammdaten, Planungsdaten und Nichtverfügbarkeiten gemeldet werden mussten bzw. fortlaufend gemeldet werden müssen.

2021-09-24T17:49:24+02:0024. September 2021|BNetzA, Erneuerbare Energien, Strom|

Neue Spielräume bei kommunalen Parkgebühren

Mercedes SUV auf einer Kopfsteinpflasterstraße

Freiheit ist meist etwas Relatives – was für den einen ein Freiheitsgewinn sein kann, ist für den anderen eine Freiheitseinschränkung: Schließlich schränken viele Tätigkeiten von Einzelnen die Möglichkeiten Anderer ein. Im Verkehrsrecht fühlten sich in letzter Zeit oft die Kommunen gegängelt: Sowohl bei Geschwindigkeitsbeschränkungen, bei der Einrichtung von Anwohnerparkzonen oder auch der Einrichtung von Radfahrstreifen sind Gemeinden häufig die Hand gebunden, weil das in der Kompetenz des Bundes liegende Straßenverkehrsrecht enge Vorgaben macht.

Bei der Gestaltung der Parkgebühren haben sich dagegen neue Möglichkeiten aufgetan. Eine Gemeinde hat inzwischen erheblich größere Spielräume. Dies liegt daran, dass die Deckelung der Gebühren für das Anwohnerparken inzwischen weggefallen ist. Noch bis vor Kurzen hatte es bei der Erhebung von Parkgebühren für Bewohner enge Grenzen von derzeit maximal 30,70 EUR pro Jahr gegeben. Aber mittlerweile wurde die Nr. 265 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) aufgehoben.

Daher kommt es, dass inzwischen manche Städte, wie etwa Tübingen oder auch Berlin, planen, gestaffelte Parkgebühren einzuführen, die für Halter besonders großer Fahrzeuge höhere Kosten verursachen. Das könnte eine durchaus sinnvolle Maßnahme sein, um den knappen Raum in gewachsenen Städten besser und gerechter zu verteilen. Schließlich ist es kaum einzusehen, dass in manchen Wohnvierteln ein erheblicher Teil des Straßenraums inzwischen von Wohnmobilen oder Bullis belegt wird, die von wenigen Urlaubstagen abgesehen, kaum bewegt werden. Aber auch allgemein bereitet die zunehmende Größe der Kfz Probleme. Der Trend geht weiterhin zu SUVs, die für die Fahrer sicher und bequem sind, aber für alle anderen Verkehrsteilnehmer vor allem Nachteile haben. Daher macht es durchaus Sinn differenzierte Parkraumkonzepte zu entwickeln. Dabei können sowohl ökologische Kriterien, wie Größe oder Gewicht, oder soziale Kriterien, wie Einkommen oder Bedürftigkeit bei der Bemessung der Parkgebühren bzw. der Ausweisung von Sonderparkplätzen, berücksichtigt werden (Olaf Dilling).

Wenn Sie als Vertreter einer Gemeinde oder Fraktion rechtliche Fragen zur Parkraumbewirtschaftung haben, dann können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden. Wir beraten und vertreten Sie gerne kompetent im öffentlichen Verkehrsrecht.

 

2021-09-23T23:46:40+02:0023. September 2021|Verkehr|

Ist Deutschland bei Klimaschutz und Energiewende ein radikaler Vorreiter?

Ist Deutschland eigentlich ein Vorreiter bei Klimaschutz und Energiewende? Oder sehr radikal? Schaut man in die aktuelle Diskussion und die sozialen Medien, wird dieses Bild gerne mal bemüht. Sei es nun positiv gemeint, sei es um mehr Bemühungen um Klimaschutz abzuwehren, mit der Behauptung, wir würden ja schon genug leisten.

Wie ist also die Lage?

Ist Deutschland besonders radikal in der Klimaschutzgesetzgebung? Nicht wirklich. Im US-Bundesstaat Kalifornien gibt es bereits seit Anfang 2020 eine gesetzliche Solarpflicht für Neubauten. In Deutschland wird diese noch diskutiert. Zumindest in  Berlin gilt sie seit Mitte 2021.  Während Deutschland weiterhin über die Zukunft des Verbrennungsmotors streitet, haben 12 Länder bereits den Ausstieg bis 2035 und zwei weitere bis 2040 beschlossen.

Aber beim Atomausstieg sind wir doch Vorreiter? Leider nein. Und da reden wir noch nicht mal von Österreich, das zunächst ein neues AKW fertig gebaut und dann schon 1978 mittels Volksabstimmung beschlossen hat, es nicht in Betrieb zu nehmen und auch sonst keine weiteren AKW zu bauen. Wir reden von Italien, dass seinen Atomausstieg 1987 aufgrund der Reaktorkatastrophe von Tschernobyl beschloss und schon 1990 damit fertig war und von Spanien oder Belgien die neben Deutschland ebenfalls aus der Atomkraft aussteigen.

Aber der Ausstieg aus Atomkraft UND Kohleverstromung ist doch sicher ein deutscher Sonderweg? Nein, Spanien macht das auch und will schon 2025 raus aus der Kohle sein. Deutlich früher als Deutschland. Dazu kommen diverse Länder, die (schon jetzt) keinen Atomstrom (mehr) haben und ebenfalls den Kohleausstieg vorbereiten.

Beim Anteil der erneuerbaren Energien laufen uns Dänemark, Schweden und Island den Rang ab. Diese Länder haben teilweise natürlich bessere geologische und geographische Voraussetzungen als Deutschland, aber das reicht eben nicht für einen deutschen Spitzenplatz. Großbritannien hat mehr Windenergie in GWh installiert als wir (2,39 GWh) und Weltmeister bei installierter Windkraftleistung ist übrigens Indien mit 39 GWh.

Das soll nicht bedeuten, dass in Deutschland nichts passiert. Die Veränderungen sind gewaltig. Bereits um die 50 % unseres Stromverbrauches stammen aus erneuerbaren Energien, der Kohleausstieg kommt und das letzte Atomkraftwerk geht nächstes Jahr in Ruhestand – aber der Rest der Welt schläft auch nicht. Wir sind solides Mittelfeld, aber nicht Spitzenreiter.

(Christian Dümke)

 

2021-09-22T21:06:43+02:0022. September 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Kommentar|