Redis­patch 2.0: Was ist neu für EEG- und KWK-Anlagen?

In wenigen Tagen geht es los: Der in der Novelle des Netzausbau-Beschleu­ni­gungs­ge­setzes (NABEG) von 2019 vorge­sehene Redis­patch 2.0 soll ab dem 1. Oktober 2021 die Stabi­lität der Strom­netze weiter verbessern, unter anderem, weil der Ausbau der Übertra­gungs­netze stottert, während der Strom aus volatil erzeu­genden EE-Anlagen zunimmt. Während bisher nur relativ große konven­tio­nelle Erzeu­gungs­an­lagen und Übertra­gungs­netz­be­treiber in die stabi­li­täts­be­zogene Steuerung der Kraft­werks­ein­satz­planung über „Kraft­werks­pärchen“ einge­bunden waren, ändert sich dies künftig: „Neu“ im Redis­patch 2.0 sind die Verteil­netz­be­treiber (hierzu demnächst hier mehr). Aber auch viele Anlagen­be­treiber sind erstmals Adres­saten von Maßnahmen nach den §§ 13, 13a und 14 EnWG. Details regeln drei Festle­gungen der Bundes­netz­agentur (BNetzA) (BK6-20–059, BK6-20–060 und BK6-20–061).

Für die bisher nicht erfassten Anlagen löst Redis­patch 2.0 das bisherige Einspei­se­ma­nagement ab. Redis­patch 2.0 hat also deutlich mehr Adres­saten als bisher. Erfasst sind künftig alle Strom­erzeu­gungs­an­lagen von 100 kW elektrische Leistung an. Anlagen, die Erneu­erbare Energien verwenden, sind nun ebenfalls ins Redis­patch einbe­zogen wie KWK-Anlagen auch. Anlagen, die durch einen Netzbe­treiber gesteuert werden können, sind sogar unabhängig von ihrer Leistung einbezogen.

Die neu erfassten EEG- und KWK-Anlagen verlieren also neben der Umstellung des Abrufs entlang der Vortags­pro­gnosen den bisher geltenden Vorteil, immer erst dann abgeregelt zu werden, wenn Redis­patch­maß­nahmen nicht gegriffen haben. Doch auch innerhalb des Redis­patch 2.0 sind sie privi­le­giert: Auf KWK-Anlagen wird erst zurück­ge­griffen, wenn die Abregelung fünfmal günstiger ist als bei Zugriff auf eine konven­tionele Anlage. Für EEG-Anlagen gilt das sogar erst dann, wenn der Zugriff zehnmal günstiger ist. Doch gleichwohl bleibt festzu­halten: Die Privi­le­gierung von EEG-Anlagen im Vergleich EinsMan vs. Resdis­patch 2.0 nimmt deutlich ab, was sich auch an der Ausfall­ver­gütung zeigt: Während bisher der Netzbe­treiber die entgan­genen Einnahmen komplett ausge­zahlt hat, wird nun nur noch die Markt­prämie vom Netzbe­treiber gezahlt. Um den Rest muss sich der Anlagen­be­treiber selbst kümmern und sich vertraglich die an den Direkt­ver­markter geflos­senen Börsen­erlöse für die Ausfall­arbeit sichern. Hier besteht Konfliktpotential.

Windräder, Strommast, Weinberg, Landschaft

Für die Anlagen­be­treiber ergeben sich aus den neuen Regelungen zusätz­liche Handlungs­ver­pflich­tungen. Sie müssen zunächst entweder selbst als Einsatz­ver­ant­wort­licher (EIV) und Betreiber der techni­schen Ressource (BTR) fungieren oder schalten einen oder mehrere Dienst­leister ein. Handelt es sich um EEG-Anlagen­be­treiber in der Direkt­ver­marktung, so mussten sie die Vertragslage mit dem Direkt­ver­markter anpassen und einige Entschei­dungen treffen, wie etwa die Bestimmung der Abrech­nungs­va­riante für die Ausfall­arbeit, die Zuordnung zum Progno­se­modell oder zum Planwert­modell, die Entscheidung, ob der Anlagen­be­treiber selbst regelt (Auffor­de­rungsfall) oder die Regelung durch den Netzbe­treiber duldet (Duldungsfall) und die Sicher­stellung der Daten­ver­füg­barkeit. Insgesamt steigen die Anfor­de­rungen an den Daten­aus­tausch, weil Stamm­daten, Planungs­daten und Nicht­ver­füg­bar­keiten gemeldet werden mussten bzw. fortlaufend gemeldet werden müssen.

2021-09-24T17:49:24+02:0024. September 2021|BNetzA, Erneuerbare Energien, Strom|

Neue Spiel­räume bei kommu­nalen Parkgebühren

Mercedes SUV auf einer Kopfsteinpflasterstraße

Freiheit ist meist etwas Relatives – was für den einen ein Freiheits­gewinn sein kann, ist für den anderen eine Freiheits­ein­schränkung: Schließlich schränken viele Tätig­keiten von Einzelnen die Möglich­keiten Anderer ein. Im Verkehrs­recht fühlten sich in letzter Zeit oft die Kommunen gegängelt: Sowohl bei Geschwin­dig­keits­be­schrän­kungen, bei der Einrichtung von Anwoh­ner­park­zonen oder auch der Einrichtung von Radfahr­streifen sind Gemeinden häufig die Hand gebunden, weil das in der Kompetenz des Bundes liegende Straßen­ver­kehrs­recht enge Vorgaben macht.

Bei der Gestaltung der Parkge­bühren haben sich dagegen neue Möglich­keiten aufgetan. Eine Gemeinde hat inzwi­schen erheblich größere Spiel­räume. Dies liegt daran, dass die Deckelung der Gebühren für das Anwoh­ner­parken inzwi­schen wegge­fallen ist. Noch bis vor Kurzen hatte es bei der Erhebung von Parkge­bühren für Bewohner enge Grenzen von derzeit maximal 30,70 EUR pro Jahr gegeben. Aber mittler­weile wurde die Nr. 265 des Gebüh­ren­ver­zeich­nisses der Gebüh­ren­ordnung für Maßnahmen im Straßen­verkehr (GebOSt) aufge­hoben.

Daher kommt es, dass inzwi­schen manche Städte, wie etwa Tübingen oder auch Berlin, planen, gestaf­felte Parkge­bühren einzu­führen, die für Halter besonders großer Fahrzeuge höhere Kosten verur­sachen. Das könnte eine durchaus sinnvolle Maßnahme sein, um den knappen Raum in gewach­senen Städten besser und gerechter zu verteilen. Schließlich ist es kaum einzu­sehen, dass in manchen Wohnvierteln ein erheb­licher Teil des Straßen­raums inzwi­schen von Wohnmo­bilen oder Bullis belegt wird, die von wenigen Urlaubs­tagen abgesehen, kaum bewegt werden. Aber auch allgemein bereitet die zuneh­mende Größe der Kfz Probleme. Der Trend geht weiterhin zu SUVs, die für die Fahrer sicher und bequem sind, aber für alle anderen Verkehrs­teil­nehmer vor allem Nachteile haben. Daher macht es durchaus Sinn diffe­ren­zierte Parkraum­kon­zepte zu entwi­ckeln. Dabei können sowohl ökolo­gische Kriterien, wie Größe oder Gewicht, oder soziale Kriterien, wie Einkommen oder Bedürf­tigkeit bei der Bemessung der Parkge­bühren bzw. der Ausweisung von Sonder­park­plätzen, berück­sichtigt werden (Olaf Dilling).

Wenn Sie als Vertreter einer Gemeinde oder Fraktion recht­liche Fragen zur Parkraum­be­wirt­schaftung haben, dann können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden. Wir beraten und vertreten Sie gerne kompetent im öffent­lichen Verkehrsrecht.

 

2021-09-23T23:46:40+02:0023. September 2021|Verkehr|

Ist Deutschland bei Klima­schutz und Energie­wende ein radikaler Vorreiter?

Ist Deutschland eigentlich ein Vorreiter bei Klima­schutz und Energie­wende? Oder sehr radikal? Schaut man in die aktuelle Diskussion und die sozialen Medien, wird dieses Bild gerne mal bemüht. Sei es nun positiv gemeint, sei es um mehr Bemühungen um Klima­schutz abzuwehren, mit der Behauptung, wir würden ja schon genug leisten.

Wie ist also die Lage?

Ist Deutschland besonders radikal in der Klima­schutz­ge­setz­gebung? Nicht wirklich. Im US-Bundes­staat Kalifornien gibt es bereits seit Anfang 2020 eine gesetz­liche Solar­pflicht für Neubauten. In Deutschland wird diese noch disku­tiert. Zumindest in  Berlin gilt sie seit Mitte 2021.  Während Deutschland weiterhin über die Zukunft des Verbren­nungs­motors streitet, haben 12 Länder bereits den Ausstieg bis 2035 und zwei weitere bis 2040 beschlossen.

Aber beim Atomaus­stieg sind wir doch Vorreiter? Leider nein. Und da reden wir noch nicht mal von Öster­reich, das zunächst ein neues AKW fertig gebaut und dann schon 1978 mittels Volks­ab­stimmung beschlossen hat, es nicht in Betrieb zu nehmen und auch sonst keine weiteren AKW zu bauen. Wir reden von Italien, dass seinen Atomaus­stieg 1987 aufgrund der Reaktor­ka­ta­strophe von Tscher­nobyl beschloss und schon 1990 damit fertig war und von Spanien oder Belgien die neben Deutschland ebenfalls aus der Atomkraft aussteigen.

Aber der Ausstieg aus Atomkraft UND Kohle­ver­stromung ist doch sicher ein deutscher Sonderweg? Nein, Spanien macht das auch und will schon 2025 raus aus der Kohle sein. Deutlich früher als Deutschland. Dazu kommen diverse Länder, die (schon jetzt) keinen Atomstrom (mehr) haben und ebenfalls den Kohle­aus­stieg vorbereiten.

Beim Anteil der erneu­er­baren Energien laufen uns Dänemark, Schweden und Island den Rang ab. Diese Länder haben teilweise natürlich bessere geolo­gische und geogra­phische Voraus­set­zungen als Deutschland, aber das reicht eben nicht für einen deutschen Spitzen­platz. Großbri­tannien hat mehr Windenergie in GWh instal­liert als wir (2,39 GWh) und Weltmeister bei instal­lierter Windkraft­leistung ist übrigens Indien mit 39 GWh.

Das soll nicht bedeuten, dass in Deutschland nichts passiert. Die Verän­de­rungen sind gewaltig. Bereits um die 50 % unseres Strom­ver­brauches stammen aus erneu­er­baren Energien, der Kohle­aus­stieg kommt und das letzte Atomkraftwerk geht nächstes Jahr in Ruhestand – aber der Rest der Welt schläft auch nicht. Wir sind solides Mittelfeld, aber nicht Spitzenreiter.

(Christian Dümke)

 

2021-09-22T21:06:43+02:0022. September 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Kommentar|