Entwäs­se­rungs­graben unter Naturschutz

Recht­liche Regelungen können für unter­schied­lichste Inter­essen nutzbar gemacht werden. Gerade aus Anwalts­per­spektive ist das wichtig. Denn Normen sind ein bisschen wie Werkzeuge, die erst dann ihre Wirkung entfalten, wenn sie jemand für seine spezi­fi­schen Zwecke einsetzt. Was wie Zweck­ent­fremdung klingt, hat aber auch eine rechts­staat­liche Kompo­nente. Denn Gesetze haben allge­meine Geltung und können gerade deswegen nur begrenzt für bestimmte privi­le­gierte Inter­essen reser­viert werden: Sie sind dafür einfach zu vielseitig anwendbar. Aber manchmal ist dann aber doch der Bogen überspannt.

Ein Beispiel aus dem Wasser- und Natur­schutz­recht: Grund­sätzlich gibt es für Oberflä­chen­ge­wässer aufgrund der Wasser­rah­men­richt­linie ein Verschlech­te­rungs­verbot. So darf der ökolo­gische Zustand eines Gewässers sich nicht durch Eingriffe verschlechtern. Das ist beispiels­weise der Fall, wenn ein Fluss angestaut wird und nicht dafür gesorgt wird, dass Wander­fische weiter in den Oberlauf kommen, etwa durch den Bau einer Fisch­treppe. Denn dadurch wird die Durch­gän­gigkeit des Flusses beeinträchtigt.

Als wir neulich Post von einem Wasser- und Boden­verband bekamen, staunten wir nicht schlecht, in welchem Zusam­menhang wir das Verschlech­te­rungs­verbot wieder­fanden. Denn wir hatten im Zusam­menhang mit der Renatu­rierung eines Feucht­ge­biets bei dem Verband die Hebung des Wasser­standes eines Entwäs­se­rungs­grabens beantragt. Dies sei nicht möglich, so die Antwort des Verbands. Denn bisher befänden sich in dem Graben keine Vorrich­tungen zum Anstauen des Wassers. Und einen Stau zu bauen, sei wegen des Verschlech­te­rungs­gebots EU-rechtlich verboten.

Bekanntlich werden die  Wasser- und Boden­ver­bände in Deutschland von Landwirten dominiert. Sie legen bisher großen Wert auf Entwäs­serung, weniger auf Wasser­ma­nagement oder gar Renatu­rierung. Erwartet hatten wir daher als Antwort eigentlich sinngemäß, dass seit nunmehr Hunderten von Jahren Moore entwässert würden. Dass es den umlie­genden landwirt­schaft­lichen Betreiben schaden könnte, den Wasser­stand zu heben.

Aber tatsächlich lässt sich ein Entwäs­se­rungs­graben nicht so leicht unter Natur­schutz stellen. Denn ein Graben ist ein von Menschen geschaf­fenes Gewässer, für das die Wasser­rah­men­richt­linie zur einge­schränkt gilt. Zudem gibt es in einem Hochmoor­graben gar keine Fische, weil das Wasser dafür viel zu humin­säu­re­haltig ist. Nun, einen Versuch war es wert. Manchmal wird dann aber doch deutlich, dass sich das Recht nicht für jeden belie­bigen Zweck einspannen lässt (Olaf Dilling).