Velosichere Schienen, vorhersehbare Schwellen
Wenn es um die Förderung des Radverkehrs geht, denken viele Menschen primär an Radwege. Oft gibt es jedoch auch auf den Fahrbahnen Hindernisse oder Gefahrenstellen, die sich oft mit relativ einfachen Mitteln entschärfen lassen, wenn die Belange des Radverkehrs präventiv berücksichtigt werden. So zum Beispiel bei Straßen- oder Werksbahngleisen: Reste von Bahnen, die nicht mehr genutzt werden, können oft ohne große Probleme mit Asphalt oder Beton verfüllt und überdeckt werden.
Schwieriger ist es, wenn eine Bahn noch oder wieder in Betrieb ist. Doch ein findiges Unternehmen aus Thüringen hat hier vor zwei Jahren eine Vorrichtung erfunden, die mit Hilfe einer Gummifüllung Abhilfe für Fahrräder schafft, ohne die Funktionsfähigkeit der Straßenbahn zu beeinträchtigen. Zumindest für „neuralgische“ Punkte, an denen es besonders häufig zu Stürzen und dadurch verursachten schweren Unfällen kommt, könnten diese „velosicheren Schienen“ Schule machen.
Was die Haftung angeht, sind Kommunen übrigens in der Regel auf der sicheren Seite, auch wenn sich Fahrradunfälle im Zusammenhang mit Fahrradschienen häufen. Zwar sind die Kommunen als Träger der Straßenbaulast der Gemeindestraßen in der Regel nach Landesstraßenrecht für ihren Zustand verantwortlich. Aus der Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde folgt selbstverständlich nicht, dass Straßen vollkommen gefahrlos und frei von allen Mängeln sein müssen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht vielmehr davon aus, dass eine Haftung erst dann erfolgt, wenn eine Gefahr für den Verkehrsteilnehmer nicht vorhersehbar war. Der dafür entwickelte Maßstab ist relativ streng. So soll eine Gefahr selbst dann noch vorhersehbar sein, wenn eine Gefahr durch eine unvollständige Maßnahme scheinbar entschärft wurde, etwa durch Verfüllung, aber weitere Gefahr, im Beispiel die Glätte der blankpolierten Gleise, andauert.
Entscheidend ist, ob eine Gefahr für einen sorgfältigen Benutzer der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist und ob er sich auf sie noch rechtzeitig einrichten kann. So wurde dies im Mai diesen Jahres vom Landgericht Köln entschieden: Ein Rennradfahrer war über eine Schwelle gefahren und hatte sich dabei das Schlüsselbein gebrochen. Das Gericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Schwelle an sich ordnungsgemäß ausgeführt sei und zum Ableiten von Niederschlagswasser nötig sei. Die Straße sei im Übrigen so offensichtlich schadhaft, dass der Radfahrer gewarnt gewesen sei und sein Fahrverhalten hätte anpassen müssen.
Die mangelnde Haftung muss jedoch nicht bedeuten, dass eine Kommune nicht ein Interesse haben kann, zur Prävention von Unfällen Maßnahmen zur Sanierung von Gefahrenstellen zu ergreifen. Auch für Betroffene, z.B. Fahrradverbände, kann es sich insofern durchaus lohnen, bei der zuständigen Behörde einen entsprechenden Antrag zu stellen. Gerade wenn, wie anfangs beschrieben, inzwischen Techniken vorhanden sind, um lange bestehende Probleme mit einem innovativen Ansatz zu lösen (Olaf Dilling).