Keine Selbst­ver­wirk­li­chung durch Motorenlärm

Verbote haben in der Politik seit einiger Zeit den Ruch des Illegi­timen bekommen. Vor allem, wenn sie zu Einschrän­kungen von Konsum­wün­schen führen könnten oder den Kraft­fahr­zeug­verkehr betreffen: Dann mindern sie das Brutto­so­zi­al­produkt und gelten als geschäftsschädigend.
Parallel hat sich jedoch in deutschen Innen­städten eine Szene entwi­ckelt, die auch noch die Nerven der liberalsten Zeitge­nossen auf die Folter spannt: Die sogenannten Autoposer. Mit getunten Motoren fahren sie gerne am Freitag- oder Samstag­abend durch die typischen Ausgeh­meilen und lassen ab und zu ihren Auspuff röhren. Die sich aufdrän­genden, wenig origi­nellen Vergleiche zum Tierreich überlassen wir Ihrer Phantasie.
Vielen Menschen sind solche Poser schon tagsüber ein Dorn im Auge. Aber spätestens um Mitter­nacht ist auch für Menschen, die früh morgens aufstehen müssen oder für Eltern kleiner Kinder der Spaß vorbei. Es ist daher durchaus nachvoll­ziehbar, dass in Mannheim beschlossen wurde, streng gegen Poser vorzugehen.
So wurde der Inhaber eines Jaguar allein im Hochsommer 2016 mehr als 14 Mal von der Bürge­rinnen und Bürgern angezeigt, weil er seinen Motor laut aufheulen ließ. Zusätzlich wurde er von der Polizei etliche Male, oft lange nach Mitter­nacht dabei erwischt. Irgendwann war das Maß voll und die Stadt unter­sagte Anfang Herbst 2016 dem Fahrzeug­halter, bei der Benutzung von Fahrzeugen unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgas­be­läs­ti­gungen im Stadt­gebiet Mannheim zu verur­sachen. Verbunden wurde dies mit einer empfind­lichen Zwangsgeldandrohung.
Damit hatte die Sache jedoch noch nicht sein Bewenden. Vielmehr zog der Autofahrer gegen die Verfügung vor das Verwal­tungs­ge­richt. Das Gericht prüfte nun auf der Grundlage einer im Landes­recht veran­kerten polizei­recht­lichen General­klausel und § 30 Abs. 1 StVO, ob dem Fahrzeug­halter unnötiger Lärm oder vermeidbare Abgas­be­läs­tigung nachge­wiesen werden konnte. Es entschied, dass dafür keine objektive Messung notwendig sei, sondern dass das Zeugnis der Polizei­be­am­tinnen und ‑beamten ausreichen würde. Im Übrigen sei auch die sehr umfas­sende zeitliche und räumliche Eingrenzung zulässig, wenn es sonst aller Voraus­sicht nach zu einer Verla­gerung kommen würde (Olaf Dilling).