Energie­lie­ferung: Geld her! Abschlag oder Vorauszahlung?

Wir wurden vor einiger Zeit mal mit folgender Rechts­frage konfron­tiert. Kann der Energie­ver­sorger den Zeitpunkt der Fälligkeit von Abschlägen so bestimmen, dass diese immer am Anfang des Liefer­monats fällig werden und insbe­sondere der erste Abschlag noch vor dem Liefer­beginn zu zahlen ist?

Hierzu muss man wissen, dass im Rahmen der Energie­lie­ferung der Energie­ver­sorger regel­mäßig in Vorleistung geht, also zuerst die Energie liefert und erst im Nachhinein auf Basis des gemes­senen Verbrauches abrechnet. Im Gegenzug darf der Versorger aber schon vorher angemessene Abschläge verlangen, die dann im Rahmen der Endab­rechnung ein Guthaben oder eine Nachfor­derung an den Kunden ergeben.

Von den Abschlägen zu unter­scheiden ist die sogenannte Voraus­zahlung. Dass Abschläge und Voraus­zah­lungen nicht das Gleiche sind, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Gesetz­geber die Voraus­zahlung zumindest im Bereich der gesetz­lichen Grund­ver­sorgung gesondert geregelt und und an zusätz­liche Voraus­set­zungen geknüpft hat (§ 14 StromGVV/GasGVV). Die meisten AGB für die Belie­ferung von Kunden außerhalb der Grund­ver­sorgung orien­tieren sich an dieser Systematik.

Anderer­seits sollen Abschläge aber gem. § 17 StromGVV/GasGVV „zu dem vom Grund­ver­sorger angege­benen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungs­auf­for­derung fällig werden.“ Die Festlegung wann der Abschlag zu zahlen ist, soll also im Ermessen des Versorgers zu liegen. Warum dann also nicht den Abschlags­termin so bestimmen können, dass der erste Abschlag vor Liefer­beginn zu zahlen ist?

Mit der aktuellen Novel­lierung des EnWG hat sich dieses Rechts­problem nun jeden­falls geklärt. Im neuen § 41b Abs. 3 EnWG hat der Gesetz­geber eindeutig festgelegt, dass Abschläge und auch Voraus­zah­lungen jeden­falls nicht vor Liefer­beginn fällig werden. Energie­ver­sorger sollten diese Änderung künftig im Blick haben.

(Christian Dümke)

2021-09-02T17:13:22+02:002. September 2021|Gas, Strom, Vertrieb|

Mühen der Ebene: Nationale Moorschutz­stra­tegie veröffentlicht

Hochmoorsee

In Deutschland wurden im Jahr 2019 6,7 Prozent der Treib­haus­gas­emis­sionen aufgrund der Zersetzung von Moorböden infolge von Entwäs­se­rungs­maß­nahmen und Torfnutzung freige­setzt. In absoluten Zahlen geht es um ca. 53 Millionen Tonnen Kohlen­dioxid-Äquivalent.  Das entspricht in etwa einem Drittel der Emissionen, die private Haushalte durch Wärme, Strom und Verkehr verur­sachen. Dabei sind überhaupt nur ca. 4% der Gesamt­fläche in Deutschland Moorböden, für landwirt­schaft­liche Zwecke eine ohnehin wenig ertrag­reiche Bodenart.

Schon diese Zahlen zeigen, dass es sich lohnt, sich auf Moorschutz zu fokus­sieren, zumal dies auch große Vorteile für Biodi­ver­sität und Wasser­haushalt bietet. Es geht  Trotz all diesen guten Gründen war der Weg der im Koali­ti­ons­vertrag der Bundes­re­gierung geplanten Natio­nalen Moorschutz­stra­tegie mit Steinen bzw Knüppeln gepflastert. Insbe­sondere war das Bundes­mi­nis­terium für Ernährung und Landwirt­schaft (BMEL) der Auffassung, dass es nur um solche Moore gehen solle, die nicht land- oder forst­wirt­schaftlich genutzt werden. Aus nahelie­genden Gründen hatte es Proteste von Bauern­ver­bänden gegeben, die weitere Einschrän­kungen für die landwirt­schaft­liche Nutzung befürch­teten. Daher ließ die zuständige Minis­terin Klöckner Anfang August diesen Jahres die Verhand­lungen platzen und gab dem Umwelt­ressort dafür die alleinige Schuld.

Aller­dings ist die Position des Bundes­um­welt­mi­nis­te­riums, eine umfas­sende Strategie auch für genutzte oder degra­dierte Moorböden zu entwi­ckeln nur allzu verständlich. Angeblich hatte es auch Kompromiss- und Gesprächs­an­gebote gegeben, die seitens des BMEL nicht wahrge­nommen worden waren. Gerade unter dem Gesichts­punkt des Klima­schutzes. Denn es gibt aktuell kaum noch intakte, nicht genutzte Moore. Laut dem Bundesamt für Natur­schutz werden heute etwa 90 % der Moorböden genutzt, davon etwa die Hälfte als Grünland und gut ein Zehntel als Wald, der Rest als Acker­fläche. Ein Großteil des Poten­tials für Klima- und Biodi­ver­si­täts­schutzes wäre insofern verloren gewesen.

Heute ist die Nationale Moorschutz­stra­tegie dennoch veröf­fent­licht worden. Aller­dings nur in der Verant­wortung des Bundes­um­welt­mi­nis­te­riums. Ein wichtiger Punkt in der Strategie sind die wasser­wirt­schaft­lichen Rahmen­be­din­gungen und insbe­sondere die Neuori­en­tierung der Rolle der Wasser- und Boden­ver­bände. Bisher hatten sie ihre Aufgabe vor allem in der Entwäs­serung und in der Verbes­serung der Vorflut gesehen. Demge­genüber soll nach Auffassung des Umwelt­bun­des­mi­nis­te­riums in Zukunft stärker auf Klima­schutz und Klima­an­passung geachtet werden. Mit anderen Worten, durch Wieder­vernässung bzw. Erhöhung des Grund­was­ser­spiegels müssen Moorböden erhalten werden und die Trockenheit der letzten Jahre ausge­glichen werden. Aller­dings ist das bei vielen der Verbände, die meist von Landwirten dominiert werden, noch nicht überall angekommen. Und auch das deutsche und Europäische Wasser­recht priori­siert in viele Fällen Entwäs­serung über Wieder­vernässung und „Retention“ also das Zurück­halten von Wasser (Olaf Dilling).

Wenn Sie Fragen haben zum recht­lichen Rahmen der Moorre­natu­rierung oder des Hochwas­ser­schutzes, können Sie sich gerne an uns wenden.

 

2021-09-02T09:53:30+02:002. September 2021|Naturschutz, Umwelt, Wasser|