Klagen gegen Autofirmen: Die Verfahren von Green­peace und der DUH

Green­peace und die Deutsche Umwelt­hilfe (DUH) haben einige Autobauer und Wintershall aufge­fordert, ihr Geschäfts­modell zu ändern. Bis 2026 sollen keine neuen Gas- und Ölfelder mehr erschlossen werden, bis 2030 sollen (so heißt es hier beispielhaft im Schreiben an BMW) keine neuen Verbrenner mehr auf den Markt gebracht werden und schon vorher zwischen 2022 und 2030 sollen Verbrenner – hier durch BMW – nur noch auf den Markt gebracht werden, wenn die voraus­sicht­lichen Emissionen bei einer Laufleistung von 200.000 km insgesamt nicht mehr als 604 Mio. Tonnen CO2 emittieren.

Na und, wird nun mancher sagen. Schließlich ist es der Job von Umwelt­ver­bänden, Unter­nehmen zur Umkehr aufzu­fordern. Aber Clou der Sache ist hier ein anderer: Es handelt sich ganz explizit nicht um einen unver­bind­lichen Appell, sondern um ein Auffor­de­rungs­schreiben unter Frist­setzung mit der Ankün­digung, zu Gericht zu gehen, wenn die Unter­nehmen keine entspre­chende Unter­las­sungs­er­klärung abgeben. Grundlage des Anspruchs, der hier geltend gemacht wird, ist § 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB analog: Die schäd­lichen Emissionen durch die Produkte der Unter­nehmen würden die Anspruch­steller an ihrer Persön­lich­keits­ent­faltung hindern.

Suv, Bmw, Pkw, Geländewagen, X3, Herbst, Fahrzeug

Ob dieser Anspruch Erfolg haben wird? Wir wären jeden­falls überrascht. Zunächst verur­sacht ja nicht der Autobauer die Emission, sondern der, der das Auto tankt und fährt. Dann gibt es keine Rechtsnorm, die jedem Unter­nehmen ein bezif­fertes Emissi­ons­budget zuweist, es existiert nur ein sekto­rales Budget für bestimmte Sektoren in ganz Deutschland. Zudem – das räumen die Anspruch­steller selbst ein – halten sich die Unter­nehmen an den geltenden recht­lichen Rahmen. Nicht zuletzt stützen sie sich zwar auf den Klima­be­schluss des BVerfG vom März. Aber dieser richtete sich gegen den Staat als allzu zaghaften Gesetz­geber, nicht gegen private Unter­nehmen, die ihrer­seits Grund­rechts­träger sind.

Natürlich wissen auch die Umwelt­ver­bände um diese offenen Punkte. Doch vermutlich geht es ihnen gar nicht in erster Linie um den Erfolg bei Gericht, der aller­dings, siehe Shell und die Nieder­lande, nun ja auch nicht völlig ausge­schlossen ist. Aber zum einen durch­kreuzen solche Klagen das Marketing vieler Firmen. Zum anderen können schwe­bende Verfahren Auswir­kungen auf Inves­ti­ti­ons­ent­schei­dungen haben. Insofern ist es alles andere als ausge­schlossen, dass die Klagen erfolg­reich sind, auch wenn sie nicht gewonnen werden (Miriam Vollmer).