Klagen gegen Autofirmen: Die Verfahren von Greenpeace und der DUH
Greenpeace und die Deutsche Umwelthilfe (DUH) haben einige Autobauer und Wintershall aufgefordert, ihr Geschäftsmodell zu ändern. Bis 2026 sollen keine neuen Gas- und Ölfelder mehr erschlossen werden, bis 2030 sollen (so heißt es hier beispielhaft im Schreiben an BMW) keine neuen Verbrenner mehr auf den Markt gebracht werden und schon vorher zwischen 2022 und 2030 sollen Verbrenner – hier durch BMW – nur noch auf den Markt gebracht werden, wenn die voraussichtlichen Emissionen bei einer Laufleistung von 200.000 km insgesamt nicht mehr als 604 Mio. Tonnen CO2 emittieren.
Na und, wird nun mancher sagen. Schließlich ist es der Job von Umweltverbänden, Unternehmen zur Umkehr aufzufordern. Aber Clou der Sache ist hier ein anderer: Es handelt sich ganz explizit nicht um einen unverbindlichen Appell, sondern um ein Aufforderungsschreiben unter Fristsetzung mit der Ankündigung, zu Gericht zu gehen, wenn die Unternehmen keine entsprechende Unterlassungserklärung abgeben. Grundlage des Anspruchs, der hier geltend gemacht wird, ist § 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB analog: Die schädlichen Emissionen durch die Produkte der Unternehmen würden die Anspruchsteller an ihrer Persönlichkeitsentfaltung hindern.
Ob dieser Anspruch Erfolg haben wird? Wir wären jedenfalls überrascht. Zunächst verursacht ja nicht der Autobauer die Emission, sondern der, der das Auto tankt und fährt. Dann gibt es keine Rechtsnorm, die jedem Unternehmen ein beziffertes Emissionsbudget zuweist, es existiert nur ein sektorales Budget für bestimmte Sektoren in ganz Deutschland. Zudem – das räumen die Anspruchsteller selbst ein – halten sich die Unternehmen an den geltenden rechtlichen Rahmen. Nicht zuletzt stützen sie sich zwar auf den Klimabeschluss des BVerfG vom März. Aber dieser richtete sich gegen den Staat als allzu zaghaften Gesetzgeber, nicht gegen private Unternehmen, die ihrerseits Grundrechtsträger sind.
Natürlich wissen auch die Umweltverbände um diese offenen Punkte. Doch vermutlich geht es ihnen gar nicht in erster Linie um den Erfolg bei Gericht, der allerdings, siehe Shell und die Niederlande, nun ja auch nicht völlig ausgeschlossen ist. Aber zum einen durchkreuzen solche Klagen das Marketing vieler Firmen. Zum anderen können schwebende Verfahren Auswirkungen auf Investitionsentscheidungen haben. Insofern ist es alles andere als ausgeschlossen, dass die Klagen erfolgreich sind, auch wenn sie nicht gewonnen werden (Miriam Vollmer).