Gaskrise: Heraus­for­de­rungen für Fernwärmeversorger

Oha. Erdgas ist so teuer wie zuletzt 2016. Manche meinen, Putin sei schuld, andere führen die schnelle Erholung der Wirtschaft nach Corona ins Feld, die zu einer erhöhten Abnahme von Erdgas geführt hat. Eine weitere Ursache sei die erhöhte Nachfrage Chinas nach Gas.

Doch warum auch immer der Gaspreis durch die Decke schießt: Versorger müssen sich auf die neuen Rahmen­be­din­gungen einstellen. Dies um so mehr, als dass die letzten Jahre eher von stabilen Seitwärts­be­we­gungen geprägt waren. Dies gilt für Gaslie­fer­ver­träge für Unter­nehmen und Verbraucher, aber auch für Fernwärme, denn nach wie vor ist die Fernwär­me­ver­sorgung durch erdgas­be­feuerte Anlagen geprägt.

Immerhin: In Deutschland sollen Entwick­lungen wie in Großbri­tannien, wo manche vor Massen­pleiten von Versorgern warnen, nicht möglich sein. Deutsch­lands Versorger sichern sich tradi­tionell weitge­hender ab, weil viel durch Termin­ge­schäfte und Hedging der Preise egali­siert wird. Doch mit einiger Verzö­gerung erreicht der steil gegangene Gaspreis natürlich auch Deutschland und – wiederum mit einer gewissen Verzö­gerung – auch die Fernwärmeversorgung.

Während Fernwär­me­ver­sorger in den letzten Jahren nur selten und in meist moderatem Maße die Preis anpassen musste, sieht dies jetzt anders aus. Um so sorgfäl­tiger sollten Unter­nehmen die vertrag­lichen Grund­lagen der Preis­an­passung abklopfen. In jedem Falle ist vor der Anpassung zu prüfen, ob die Preis­gleit­klauseln im jewei­ligen Versor­gungs­ver­hältnis überhaupt gelten. Wurden die aktuell verwandten Verträge durch öffent­liche Bekannt­ma­chung nach § 4 Abs. 2 AVBFern­wärmeV in Kraft gesetzt, zweifeln einige Oberge­richte inzwi­schen an der Wirksamkeit dieses Verfahrens. Sie verlangen das Einver­ständnis auch der Kunden­seite.

Erhöhte Aufmerk­samkeit sollte auch den Klauseln an sich gelten. Sie sind an § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV gebunden, müssen also den Wärme­markt insgesamt abbilden und sich an den Kosten orien­tieren. Wichtig: Es reicht nicht, dass die Formel in der Vergan­genheit die Kosten abgebildet hat, wenn die sich zwischen­zeitlich etwa durch Brenn­stoff­wechsel verändert hat. Auch Positionen wie CO2-Preise, Löhne und Inves­ti­tionen müssen zutreffend abgebildet sein. Ist dem nicht so, kann die Preis­er­höhung verweigert oder für drei Jahre zurück­fordert werden.

Heizung, Warm, Klimatisierung, Kalt, Wärme, Energie

In der aktuellen Lage kommt ein weiterer Unsicher­heits­faktor dazu: Die Bundes­re­gierung musste vor allem das Messwesen refor­mieren und hat ein neues Regelwerk aufge­setzt, die FFVAV. Im Zuge des Erlasses sollte auch die AVBFern­wärmeV geändert werden. Die vom Bundesrat am 25. Juni 2021 überrascht noch einmal weitgehend verän­derte Novelle hängt aktuell im Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terium fest. Doch tritt sie demnächst in Kraft, müssen sich Fernwär­me­ver­sorger sehr schnell auf eine Vielzahl neuer Regeln einstellen, unter anderem auf weitge­hende Veröf­fent­li­chungs­pflichten ihrer Standard­ver­träge, Anpas­sungs­rechte von Abnehmern und Infor­ma­ti­ons­ver­pflich­tungen im Rechn­nungs­prozess, die die Versorger schon abseits der gasin­du­zierten Preis­pro­ble­matik beschäf­tigen. Zeit also, spätestens jetzt aktiv zu werden und einen Schlachtplan für die nächsten Monate anzugehen.

Schließlich steht eins fest: Ab jetzt muss man sich warm anziehen (Miriam Vollmer).

 

2021-09-21T22:56:52+02:0021. September 2021|Vertrieb, Wärme|

BGH: Verkehrs­si­che­rungs­pflichten bei Fahrradunfall

Mountainbiker auf Feldweg

Erst kürzlich hatten wir über Staats­haftung bei Fahrrad­un­fällen wegen Defiziten bei der Infra­struktur berichtet. Bzw darüber, dass nach Auffassung der Recht­spre­chung in der Mehrheit der Fälle Verkehrs­teil­nehmer mit den Widrig­keiten der Verkehrs­in­fra­struktur klarkommen müssen. Jeden­falls ist dies dann der Fall, wenn die Risiken vorher­sehbar sind, wie etwas bei Schienen in der Fahrbahn, in die Fahrrad­fahrer geraten oder auf denen sie ausrut­schen können.

Zwischen­zeitlich ist ein Fall vor den Bundes­ge­richtshof (BGH) geraten, der zugunsten des klagenden Fahrrad­fahrers ausge­gangen ist. Verur­sacht worden war der Unfall durch einen in Höhe von 60 und 90 cm quer waagrecht über einen Feldweg gespannten Stachel­drähten, an denen nur zwei Holzleisten und ein Verkehrs­schild befestigt waren. Eine weitere Markierung war nicht vorhanden, so dass der Fahrrad­fahrer den Zaun erst ca. 8 m vor dem Hindernis sehen konnte. Durch eine entspre­chend starke Bremsung stürzte er über den Lenker und ist seitdem querschnittsgelähmt.

Nachdem das Landge­richt Lübeck die Klage zunächst abgewiesen und das Berufungs­ge­richt dem Kläger wegen Mitver­schuldens nur einen Teil zugesprochen hatte, kam der Fall vor den BGH. Der hat bestätigt, dass die Gemeinde gegen die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verstoßen hätte, da der Weg für Fahrräder zugelassen sei und mit einem solchen Hindernis ohne auffällige Kennzeichnung nicht zu rechnen sei. Ein Mitver­schulden falle nicht erheblich ins Gewicht. Insbe­sondere sei nämlich nicht gegen das Sicht­fahr­gebot verstoßen worden. Das Hindernis sei schlicht nicht aus größerer Entfernung erkennbar gewesen, so dass der Fahrrad­fahrer sich nicht darauf einstellen musste (Olaf Dilling).

2021-11-10T18:48:23+01:0020. September 2021|Rechtsprechung, Verkehr|

Es gibt auf Erden nicht nur den Einen

Meistens ist die Sache ja klar: Grund­ver­sorger ist das Unter­nehmen, das in einem Netzgebiet der allge­meinen Versorgung die meisten Haushalts­kunden versorgt. Nach springt der Grund­ver­sorger immer dann ein, wenn ein Haushalts­kunde keinen ander­wei­tigen Energie­lie­fer­vertrag abschließt. Für dieses besondere Versor­gungs­ver­hältnis gelten besondere Pflichten, die der Gesetz- und Verord­nungs­geber in § 36 EnWG und der StromGVV und GasGVV ausfor­mu­liert hat (mehr zur Grund­ver­sorgung hier).

In aller Regel ist der Grund­ver­sor­gungs­tarif teurer als die anderen Tarife, was u. a. mit der kurzfris­tigen Kündbarkeit zu tun hat, außerdem kann der Versorger sich den Kunden nicht aussuchen, auch die Möglichkeit einer aufwands­pa­renden Vertrags­aus­ge­staltung zB bei Zahlungs­mög­lich­keiten etc. ist sehr einge­schränkt. Neben diesem vertraglich sehr festge­legten Modell bieten praktisch alle Versorger innerhalb wie außerhalb ihres Grund­ver­sor­gungs­ge­biets noch weitere Tarife an, die oft günstiger sind oder etwas Beson­deres bieten, z. B. Ökostrom.

Ferkel, Wurf, Schwein, Jung, Tier, Allesfresser

Doch wie sieht es aus, wenn ein Unter­nehmen mehrere Tarife anbietet, die keine Sonder­be­din­gungen vorsehen, ohne einen davon als den Grund­ver­sor­gungs­tarif zu kennzeichnen und nach dem Bestpreis­tarif abzurechnen? Zwar ordnet der neue § 41 Abs. 1 Nr. 6 EnWG an, dass überhaupt eine Zuordnung getroffen werden muss, ob einTarif zur Grund­ver­sorgung gehört oder ein Sonder­kun­den­ver­hältnis angeboten wird. Doch wie sieht es mit mehreren Tarifen aus? Hinter dem Grund­ver­sor­gungs­tarif steht ja die Vorstelllung, dass Kunde und Versorger unaus­ge­sprochen einen Vertrag schließen, weil der eine Strom anbietet und der andere ihn verbraucht. Funktio­niert das auch, wenn der Inhalt dieses Vertrages zum Zeitpunkt des Vertrags­schlusses noch gar nicht so klar ist, weil Grundlage des Grund­ver­sor­gungs­ver­hält­nisses mehrere unter­schied­liche Tarife sein könnten?

Der Bundes­ge­richtshof (BGH) jeden­falls hält dies für unpro­ble­ma­tisch (BGH vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, Rn. 27; vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 34; vom 28.10.2015 – VIII ZR 158/11 – Rn.19; vom 13.4.2021 – VIII ZR 277/19 – Rn. 7). Es kann also durchaus mehr als einen geben. Doch Versorger müssen bei der Ausge­staltung ihres Tarif­systems trotzdem aufpassen: Auch wenn es mehr als einen Grund­ver­sor­gungs­tarif gibt, müssen alle den Vorgaben der Strom- und GasGVV entsprechen und es muss stets klar sein, in welcher Situation der Kunde welchen Energie­preis zu zahlen hat (Miriam Vollmer).

 

2021-09-17T22:42:06+02:0017. September 2021|Gas, Strom, Vertrieb|